Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 24.01.2000 Fallnummer: 22 99 123 LGVE: 2000 I Nr. 6 Leitsatz: Art. 137 und 176 Abs. 1 ZGB. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist von der Möglichkeit einer Anzehrung des Vermögens der Ehegatten nur zurückhaltend Gebrauch zu machen; dies insbesondere, wenn der Notbedarf der Ehegatten durch ihr laufendes Einkommen gedeckt ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Kläger wurde im vorsorglichen Massnahmeverfahren nach Art. 145 aZGB verpflichtet, der Beklagten und der gemeinsamen Tochter Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. In seinem Rekurs beantragte der Kläger eine Reduktion dieser Unterhaltsbeiträge. Aus den Erwägungen: Im Weiteren macht der Kläger geltend, die Beklagte habe im Jahr 1994 Fr. 200 000.- geerbt, welche sich die Beklagte bei der Alimentenfestsetzung anzurechnen habe. Die Beklagte sagte in der vorinstanzlichen Parteibefragung aus, sie habe tatsächlich im Jahr 1994 Fr. 200 000.- geerbt. Davon seien Fr. 50 000.- für die Bezahlung der Aktien bei der Firmengründung verwendet worden, Fr. 30 000.- habe sie verbraucht und Fr. 100 000.- habe sie bei ihrem Bruder fest zu einem Zins von 4% angelegt. Das restliche Geld habe sie für ihren Lebensunterhalt verwenden müssen. Ein Massnahmeverfahren soll der güterrechtlichen Auseinandersetzung grund-sätzlich nicht vorgreifen. Eine Vermögensverschiebung vor der Scheidung ist zu vermeiden (BGE 114 II 26, 31f. E. 8). Ein Rückgriff auf das Vermögen für die Deckung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse ist nur zurückhaltend zumutbar; dies insbesondere, wenn der Notbedarf der Ehegatten durch ihr laufendes Einkommen gedeckt ist. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob die Ehegatten Abstriche an ihrer Lebenshaltung hinnehmen müssen (Hausheer/Brunner, in: Handbuch des Unterhaltsrechts [Hrsg. Hausheer/Spycher], Bern 1997, N 03.109f.). Vorliegend können die Parteien mit ihrem Einkommen nicht nur ihren zivilprozessualen Notbedarf decken, sondern verfügen sogar über einen Überschuss. Der Einwendung des Klägers, die Parteien hätten bis anhin einen zu hohen Lebensstandard gepflegt, ist entgegenzuhalten, dass gerade wirtschaftlich gut gestellten Ehegatten eher eine Einschränkung ihrer Lebenshaltung zumutbar ist, als wenn diese nur knapp über dem Existenzminimum gelegen ist (Hausheer/Brunner, a.a.O., N 03.110 Anm. 336). Auch kann hier nicht gesagt werden, die Beklagte müsste nur für eine kurze Dauer auf ihr Vermögen zurückgreifen, ist doch vorliegend bereits über Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 1998 zu entscheiden. Auch ist das Vermögen der Beklagten nicht derart gross, dass dessen Anzehrung hier gerechtfertigt wäre. Gerade ererbtes Vermögen ist in der Regel nicht für den alltäglichen Lebensunterhalt vorgesehen und daher nur mit Zurückhaltung durch gerichtlichen Entscheid dafür einzusetzen (Geiser Thomas, Neuere Tendenzen in der Rechtsprechung zu den familienrechtlichen Unterhaltspflichten, in: AJP 8 [1993] S. 904). Der Rekurs ist daher in diesem Punkt unbegründet.