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Luzern Obergericht II. Kammer 30.07.2009 22 09 75 (2009 I Nr. 1)

30 juillet 2009·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·642 mots·~3 min·4

Résumé

Art. 15 HKÜ. Voraussetzung für eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKÜ. | Familienrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 30.07.2009 Fallnummer: 22 09 75 LGVE: 2009 I Nr. 1 Leitsatz: Art. 15 HKÜ. Voraussetzung für eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKÜ. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 15 HKÜ. Voraussetzung für eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKÜ.

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Gemäss Art. 15 HKÜ können die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats, bevor sie die Rückgabe des Kindes anordnen, vom Antragsteller die Vorlage einer Entscheidung oder sonstigen Bescheinigung der Behörden des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verlangen, aus der hervorgeht, dass das Verbringen oder Zurückhalten widerrechtlich im Sinn des Artikels 3 war, sofern in dem betreffenden Staat eine derartige Entscheidung oder Bescheinigung erwirkt werden kann. Der Gesuchsteller ersuchte um eine solche Widerrechtlichkeitsbescheinigung beim Obergericht. Das Obergericht wies das Gesuch ab.

Aus den Erwägungen: 1.1. Der Gesuchsteller und A. sind die Eltern von L. Vor dem Sozial- und Jugendamt B. in Deutschland stimmte die Kindsmutter am 7. Mai 2008 der Anerkennung ihres Kindes durch den Gesuchsteller zu. Gleichentags erklärten die Eltern vor der gleichen Behörde übereinstimmend, die elterliche Sorge über ihr Kind L. gemeinsam zu übernehmen. Damals hatten sie beide Wohnsitz in der Schweiz.

1.2. Mit Eingabe vom 27. Juli 2009 ersuchte der Gesuchsteller um Ausstellung einer Widerrechtlichkeitserklärung nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ; SR 0.211.230.02). Zur Begründung macht er geltend, L. sei am 1. Mai 2009 ohne seine Zustimmung von der Kindsmutter nach Deutschland verbracht worden und werde dort ohne gegenseitiges Einvernehmen zurückbehalten. Da auch er Sorgerechtsinhaber sei, hätte sie L. nur mit seiner Zustimmung nach Deutschland nehmen dürfen. Er habe beim zuständigen deutschen Gericht den Antrag auf Rückführung des Kindes gestellt.

Wegen der zeitlichen Dringlichkeit zur Behandlung des gesuchstellerischen Antrags wurde die Kindsmutter nicht zur Vernehmlassung eingeladen. Die Eröffnung eines kontradiktorischen Verfahrens mit Gewährung des rechtlichen Gehörs würde dieses über Gebühr verzögern, zumal im Regelfall von einem grenzüberschreitenden und damit zeitraubenden Schriftenwechsel auszugehen ist. Die Kindsmutter wird ihre Sicht der Dinge vor dem zuständigen Gericht in Deutschland darlegen können, das nach dem erwähnten Haager Übereinkommen zuständig ist.

2. Gemäss § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten gemäss Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (SRL Nr. 205) ist das Obergericht das nach BG-KKE zuständige Gericht und Vollstreckungsbehörde. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

Wegen der Dringlichkeit des Verfahrens und der eingeschränkt zur Verfügung stehenden Beweismittel kommt das summarische Verfahren nach den §§ 225 ff. ZPO i.V.m. Art. 8 BG-KKE zur Anwendung. Gestützt auf § 14a der Geschäftsordnung für das Obergericht (SRL Nr. 266) ist der Einzelrichter zuständig.

3. Gemäss Art. 15 HKÜ können die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats, bevor sie die Rückgabe des Kindes anordnen, vom Antragsteller die Vorlage einer Entscheidung oder sonstigen Bescheinigung der Behörden des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verlangen, aus der hervorgeht, dass das Verbringen oder Zurückhalten widerrechtlich im Sinn des Artikels 3 war, sofern in dem betreffenden Staat eine derartige Entscheidung oder Bescheinigung erwirkt werden kann.

Die erwähnte Bestimmung schreibt den Vertragsstaaten nicht zwingend vor, eine sog. Widerrechtlichkeitserklärung auszustellen. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich aus der schweizerischen Rechtsordnung nicht, insbesondere nicht aus dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und das Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 21. Dezember 2007 (BG-KKE; SR 211.222.32). Dies bedeutet indes nicht, dass eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann. Denn das Kindeswohl und die Dringlichkeit der Behandlung von Rückführungsgesuchen gebietet es, alle möglichen Rechtsbehelfe und Beweismittel zu verwenden, die geeignet sind, die Beweislage zu klären und das Verfahren zu beschleunigen. Allerdings macht es nur Sinn, Bescheinigungen auszustellen, die auf rechtlich gesicherter Basis stehen und deshalb entsprechend hilfreich für das ausländische Gericht sein können. Bescheinigt werden können z.B. durch die zuständige Einwohnerkontrolle bestätigte Wohnsitzverhältnisse oder schweizerische Gerichtsurteile im Sinne von Art. 133 ZGB oder Entscheide von schweizerischen Vormundschaftsbehörden im Sinne von Art. 298a ZGB, die Aufschluss über ein allfälliges gemeinsames Sorgerecht geben.

II. Kammer, 30. Juli 2009 (22 09 75)

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