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Luzern Obergericht II. Kammer 12.08.2005 22 05 70 (2006 I Nr. 3)

12 août 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·72 mots·~1 min·5

Résumé

Art. 137 Abs. 2 ZGB. Wird für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im vorsorglichen Massnahmeverfahren der Notbedarf einer Partei ermittelt, so ist bei einem gefestigten Konkubinat dieser Partei mit einem neuen Partner vom hälftigen Ehepaargrundbetrag auszugehen. Gefestigt erscheint ein solches Konkubinat, wenn es von einer gewissen Dauer, in der Regel etwa ein Jahr, ist. | Familienrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 12.08.2005 Fallnummer: 22 05 70 LGVE: 2006 I Nr. 3 Leitsatz: Art. 137 Abs. 2 ZGB. Wird für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im vorsorglichen Massnahmeverfahren der Notbedarf einer Partei ermittelt, so ist bei einem gefestigten Konkubinat dieser Partei mit einem neuen Partner vom hälftigen Ehepaargrundbetrag auszugehen. Gefestigt erscheint ein solches Konkubinat, wenn es von einer gewissen Dauer, in der Regel etwa ein Jahr, ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

22 05 70 — Luzern Obergericht II. Kammer 12.08.2005 22 05 70 (2006 I Nr. 3) — Swissrulings