Skip to content

Luzern Obergericht II. Kammer 29.03.2005 22 04 58 (2005 I Nr. 4)

29 mars 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·459 mots·~2 min·4

Résumé

Art. 124 Abs. 1 ZGB. Eine als Rente festgelegte Entschädigung für Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB ist nicht passiv vererblich. | Familienrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 29.03.2005 Fallnummer: 22 04 58 LGVE: 2005 I Nr. 4 Leitsatz: Art. 124 Abs. 1 ZGB. Eine als Rente festgelegte Entschädigung für Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB ist nicht passiv vererblich. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 124 Abs. 1 ZGB. Eine als Rente festgelegte Entschädigung für Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB ist nicht passiv vererblich.

======================================================================

Das Amtsgericht wies im Scheidungsurteil die Pensionskasse des Klägers im Sinne von Art. 124 Abs. 2 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 ZGB an, der Beklagten die ihr nach Art. 124 Abs. 1 ZGB zustehende Entschädigung in der Form einer monatlichen Rente von Fr. 1'500.-- lebenslänglich (d.h. unvererblich) auszuzahlen. Dagegen erhob die Beklagte beim Obergericht Appellation und verlangte unter anderem, die vom Amtsgericht verfügte Anweisung an die Pensionskasse sei insofern zu ergänzen, als die Rente lebenslänglich und passiv vererblich zu überweisen sei.

Aus den Erwägungen: Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 124 ZGB nicht an eine Vorsorgeeinrichtung richtet (Schwenzer, Praxiskomm. Scheidungsrecht, Basel 2000, N 63 zu Art. 124 ZGB), sondern an den andern Ehegatten. Nach Eintritt des Vorsorgefalls, der vorliegend eine Altersrente des Klägers ausgelöst hat, besteht keine teilbare Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB mehr. Weil bereits eine Rente ausbezahlt wird, kann kein Teil mehr aus der Vorsorge "herausgebrochen" werden (vgl. den Wortlaut von Art. 124 Abs. 1 ZGB "nicht mehr geteilt werden"; BGE 131 III 1, 5 E. 4.3.1; Thomas Geiser, Vorsorgeausgleich: Aufteilung bei Vorbezug für Wohneigentumserwerb und nach Eintreten eines Vorsorgefalls, in: FamPra 1/2002 S. 86). Es handelt sich dabei bloss noch um eine theoretisch-rechnerische Grösse, die als Grundlage für die Bemessung des Rentenanspruchs dient. Daraus ergibt sich aber, dass die Vorsorgeeinrichtung des Klägers nach dessen allfälligen Vorversterbens nicht in der Lage ist, die monatlichen Entschädigungsforderungen der Beklagten aus Art. 124 ZGB weiter auszuzahlen (wie die Beklagte im Sinne einer Tilgung verlangt), ist doch kein (konkretes, ausschliesslich dem Kläger zugeordnetes) Vorsorgekapital mehr vorhanden. Die Vorsorgeeinrichtung könnte deshalb keine entsprechende Durchführbarkeitserklärung für dieses Vorgehen abgeben.

Die Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB ist bloss als Kapitalleistung als Nachlassschuld passiv vererblich (BGE 131 III 1, 5 f. E. 4.3.1 mit Hinweis auf Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 20 zu Art. 124 ZGB). Von der passiven Vererblichkeit wären aber die Erben des Klägers und nicht dessen Vorsorgeeinrichtung betroffen. Solches macht die Beklagte aber nicht geltend. Der Umstand, dass sie sozialversicherungsrechtlich durch ein Vorversterben des Klägers eine Benachteiligung erfahren würde (vgl. Art. 20 BVV 2), ist bei dieser Sachlage hinzunehmen. Es liegt an ihr, sich für das Alter zusätzlich zu versichern und/oder Ergänzungsleistungen in Anspruch zu nehmen (so auch BGE 131 III 1, 10 E. 6.3 a.E.). (¿)

II. Kammer, 29. März 2005 (22 04 58)

22 04 58 — Luzern Obergericht II. Kammer 29.03.2005 22 04 58 (2005 I Nr. 4) — Swissrulings