Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 31.03.2004 Fallnummer: 22 04 16 LGVE: 2004 I Nr. 11 Leitsatz: Art. 176 ZGB; Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Kündigt der Ehemann als Arbeitgeber seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau aufgrund des ehelichen Zerwürfnisses, so hat diese grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Die Geltendmachung von Arbeitslosentaggeldern stellt in diesem Fall keine Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dar. Bei der Festsetzung des persönlichen Unterhalts sind die entsprechenden Einkünfte deshalb anzurechnen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 176 ZGB; Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Kündigt der Ehemann als Arbeitgeber seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau aufgrund des ehelichen Zerwürfnisses, so hat diese grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Die Geltendmachung von Arbeitslosentaggeldern stellt in diesem Fall keine Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dar. Bei der Festsetzung des persönlichen Unterhalts sind die entsprechenden Einkünfte deshalb anzurechnen.
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Im Eheschutzverfahren zwischen den Parteien verlangte die Gesuchstellerin in ihrem Rekurs vor Obergericht unter anderem einen höheren als den vom Amtsgericht zugesprochenen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Das Amtsgericht hatte der Gesuchstellerin Arbeitslosentaggelder von monatlich Fr. 4'000.-- bei ihrem Einkommen angerechnet, wogegen sich die Gesuchstellerin vor Obergericht ohne Erfolg zur Wehr setzte.
Aus den Erwägungen: Die Gesuchstellerin macht in ihrer Rekursschrift geltend, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht Arbeitslosentaggelder von Fr. 48'000.-- pro Jahr bzw. Fr. 4'000.-- pro Monat angerechnet. Als mitarbeitende Ehefrau des Gesuchsgegners, der formelles Organ ihrer früheren Arbeitgeberbetriebe sei und somit die Geschicke beider Firmen allein und selber beeinflusse, habe sie in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Dieser Einwand ist unbegründet. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dient der Vermeidung von Missbräuchen. Bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Stellung - und ihren mitarbeitenden Ehegatten - müssen daher verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden. Wenn der Ansprecher nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, würde die Geltendmachung von Arbeitslosentaggeldern auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinauslaufen, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall bei arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. In einem solchen Fall ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch beispielsweise dann vor, wenn ein Betrieb geschlossen wird und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Hier kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiter besteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre (BGE 123 V 237 E. 7b/bb). Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin als Folge ihres massiven Ehezerwürfnisses ("massiven Vertrauensbruchs") sowohl den Arbeitsvertrag mit der X. AG als auch jenen mit der Y. AG per 31. Dezember 2003 gekündigt. Damit verlor sie ihre Stellung als mitarbeitende Ehegattin. Wenn die Gesuchstellerin nun Arbeitslosentaggelder beziehen will, bedeutet dies keine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ist daher zu bejahen. Damit ist ihr mit der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ein Einkommen aus Arbeitslosentaggeldern von rund Fr. 48'000.-- pro Jahr bzw. Fr. 4'000.-- pro Monat anzurechnen.
II. Kammer, 31. März 2004 (22 04 16)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 3. Juni 2004 abgewiesen.)