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Luzern Obergericht II. Kammer 30.03.2004 22 03 99 (2004 I Nr. 9)

30 mars 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·339 mots·~2 min·4

Résumé

Art. 159 Abs. 3 ZGB. Rückgabe eines aus der Kostenvorschussforderung resultierenden Verlustscheins, wenn die Pflicht, dem andern Ehegatten im Scheidungsprozess einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, nachträglich dahinfällt. | Familienrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 30.03.2004 Fallnummer: 22 03 99 LGVE: 2004 I Nr. 9 Leitsatz: Art. 159 Abs. 3 ZGB. Rückgabe eines aus der Kostenvorschussforderung resultierenden Verlustscheins, wenn die Pflicht, dem andern Ehegatten im Scheidungsprozess einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, nachträglich dahinfällt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 159 Abs. 3 ZGB. Rückgabe eines aus der Kostenvorschussforderung resultierenden Verlustscheins, wenn die Pflicht, dem andern Ehegatten im Scheidungsprozess einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, nachträglich dahinfällt.

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Mit Entscheid vom 8. August 2001 verpflichtete die amtsgerichtliche Instruktionsrichterin die Gesuchstellerin im Verfahren nach Art. 137 ZGB, dem Gesuchsteller einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'500.-- zu bezahlen. Nachdem für den Gesuchsteller in der gegen die Gesuchstellerin für diesen Betrag eingeleiteten Betreibung nur ein Verlustschein resultiert hatte, gewährte die amtsgerichtliche Instruktionsrichterin dem Gesuchsteller mit Entscheid vom 10. April 2002 die teilweise unentgeltliche Rechtspflege. Im Scheidungsurteil vom 15. Juli 2003 überband das Amtsgericht in Anbetracht ihres teilweisen Obsiegens die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett, ohne eine Anordnung bezüglich des Kostenvorschusses zu treffen. Im Appellationsverfahren vor Obergericht verlangte die Gesuchstellerin die Herausgabe des Verlustscheins. Das Obergericht hiess diesen Antrag gut.

Aus den Erwägungen: Mangels anderweitiger gerichtlicher Anordnung hat der Vorschussempfänger einen Prozesskostenvorschuss der anderen Partei zurückzuerstatten (Bühler, Berner Komm., N 301 ff. zu Art. 145 aZGB und Ergänzungsband N 303; Schwenzer, Praxiskomm. Scheidungsrecht, Basel 2000, N 53 zu Art. 137 ZGB). Der Pfändungsverlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG (Art. 149 Abs. 2 SchKG) und stellt für den Gläubiger einen betreibungsrechtlichen Vorteil dar. Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung gründet vorliegend auf einem gerichtlichen Entscheid und verjährt erst innert 20 Jahren (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Der Gesuchsteller verfügt demnach über eine Forderung gegen die Gesuchstellerin, deren Rechtsgrund nachträglich entfallen ist (Art. 62 Abs. 2 OR). Überdies wurde ihm die teilweise unentgeltliche Rechtspflege erteilt, so dass er über den ihm auferlegten Selbstbehalt hinaus vorläufig nicht mit Kosten belastet ist. Er ist daher in Gutheissung der Appellation zu verpflichten, den Verlustschein dem Betreibungsamt Ruswil zu Handen der Gesuchstellerin herauszugeben.

II. Kammer, 30. März 2004 (22 03 99)

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