Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 05.05.2003 Fallnummer: 22 03 32 LGVE: 2003 I Nr. 7 Leitsatz: Art. 178 ZGB. Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügungsbeschränkung über ein Bankkonto zur Sicherung unterhalts- oder güterrechtlicher Ansprüche im Eheschutzverfahren. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 178 ZGB. Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügungsbeschränkung über ein Bankkonto zur Sicherung unterhalts- oder güterrechtlicher Ansprüche im Eheschutzverfahren.
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In einem Eheschutzverfahren zwischen Eheleuten, die beide im Rentenalter sind und unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung stehen, hatte der Amtsgerichtspräsident u.a. gemäss Art. 173 ZGB die Kostenbeteiligung der Eheleute am gemeinsamen Haushalt zu regeln. Er verpflichtete dabei den Gesuchsgegner, dessen Einkommen aus einer AHV-Rente und einer Pensionskassenrente besteht, die auf sein Seniorenkonto bei der Raiffeisenkasse fliessen, die Kosten des gemeinsamen Haushalts gemäss gerichtlicher Festsetzung zu bezahlen. Gleichzeitig verpflichtete der Amtsgerichtspräsident die Gesuchstellerin, die neben ihrer AHV-Rente ein Einkommen aus einem kleinen Landwirtschaftsbetrieb hat, dem Gesuchsgegner einen Beitrag an die Kosten des gemeinsamen Haushalts zu leisten. Die Gesuchstellerin erhob gegen diesen Eheschutzentscheid Rekurs und beantragte u.a. gestützt auf Art. 178 ZGB die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung über das Bankkonto des Gesuchsgegners. Das Obergericht wies diesen Antrag ab.
Aus den Erwägungen: 4.2. Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Ge-richt auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen (Art. 178 Abs. 1 ZGB). Neben der Sicherstellung unterhaltsrechtlicher Ansprüche ist Art. 178 ZGB auch für die Sicherstellung güterrechtlicher Ansprüche anwendbar (BGE 118 II 378, 380 f.; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 16 zu Art. 178 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 7 und 7b zu Art. 178 ZGB; Hasenböhler Franz, Basler Komm., 2. Aufl., Basel 2002, N 8 zu Art. 178 ZGB). Dabei ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Partei eine akute und ernsthafte Gefährdung ihrer künftigen güterrechtlichen Ansprüche glaubhaft machen kann. An das Erfordernis des Glaubhaftmachens sind diesbezüglich keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 12 zu Art. 178 ZGB). Die gesuchstellende Partei hat aber sowohl Bestand als auch Umfang der zu schützenden Ansprüche insoweit darzutun, als sie - der Verfahrensnatur entsprechend - einer prima facie-Prüfung des Richters standhalten (Hasenböhler Franz, a.a.O., N 9 zu Art. 178 ZGB; Entscheide der II. Kammer des Obergerichts Luzern vom 23.1.2002 i.S. T.B./B.B.-B. [OG 22 01 112, LGVE 2002 I Nr. 16] und vom 7.4.2003 i.S. W.G./ C.G.-L. [OG 22 03 18]). Zu beachten bleibt in diesem Zusammenhang weiter, dass es sich beim Anspruch auf Errungenschaftsbeteiligung um eine blosse Anwartschaft handelt. Art. 178 ZGB kann nicht dazu dienen, die güterrechtliche Dispositionsfreiheit (vgl. Art. 201 ZGB) ins Gegenteil zu wenden. Erst wenn sich die güterrechtliche Auseinandersetzung hinreichend konkretisiert, so im Hinblick auf eine eingeleitete Scheidung oder im Zusammenhang mit einem Güterstandswechsel, gilt es Art. 208 und 220 ZGB insofern wirksam zu ergänzen, als diese Gesetzesbestimmungen nicht präventiv zu wirken vermögen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 7b zu Art. 178 ZGB). Es versteht sich von selbst, dass es im Summarverfahren nach Art. 178 ZGB nicht darum gehen kann, vorfrageweise die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.
4.3. Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Gesuchsgegner verpflichtet, aus seinen eigenen Einkünften und einem Beitrag von Fr. 500.-- der Gesuchstellerin die gemeinsamen Auslagen der Parteien zu bestreiten. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass der Gesuchsgegner bisher seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei, indem z.B. Rechnungen, welche den gemeinsamen Haushalt beträfen, unbezahlt geblieben seien oder von ihr selber hätten bezahlt werden müssen. Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt sich daher die beantragte Verfügungsbeschränkung nicht. Auch die Gefährdung güterrechtlicher Ansprüche ist nicht genügend substanziiert. Dass eine Scheidung der Ehe der Parteien bevorstehe, behauptet die Gesuchstellerin nicht, so dass es schon an der hinreichenden Konkretisierung der bevorstehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung mangelt. Weiter ist die Behauptung der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner hätte auf seinem Seniorenkonto erhebliche Ersparnisse bilden können, angesichts der Einkommen und Ausgaben der Parteien nicht glaubhaft. Ein Hinzurechnungsanspruch nach Art. 208 ZGB ist nicht dargetan. Schliess-lich unterlässt es die Gesuchstellerin, Bestand und Umfang eines ihr zustehenden güterrechtlichen Anspruchs zu substanziieren. Ein solcher könnte sich ohnehin nicht auf ein einzelnes Aktivum des Gesuchsgegners beziehen, wie sie irrtümlicherweise anzunehmen scheint. Der Antrag auf Erlass einer Verfügungsbeschränkung ist daher abzuweisen.
II. Kammer, 5. Mai 2003 (22 03 32)