Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 31.01.2005 Fallnummer: 22 03 126 LGVE: 2005 I Nr. 5 Leitsatz: Art. 129 Abs. 1 ZGB. Erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse bejaht bei wesentlicher Reduktion der IV-Leistungen und seit gut zehn Jahren ungewissem Haftpflichtanspruch des Unterhaltspflichtigen. Rektifikationsvorbehalt für die Unterhaltsberechtigte. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 129 Abs. 1 ZGB. Erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse bejaht bei wesentlicher Reduktion der IV-Leistungen und seit gut zehn Jahren ungewissem Haftpflichtanspruch des Unterhaltspflichtigen. Rektifikationsvorbehalt für die Unterhaltsberechtigte.
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Das Amtsgerichts schied am 17. Juni 1997 die Ehe der Parteien und verpflichtete den Kläger zu Unterhaltsleistungen für die beiden gemeinsamen Kinder sowie für die Beklagte persönlich. Auf Abänderungsklage des Klägers hin reduzierte es mit Urteil vom 22. Oktober 2003 die Unterhaltsbeiträge und hielt fest, falls dem Kläger von der X. Versicherung Leistungen ausbezahlt würden, die zu einem höheren als dem angenommenen Einkommen führen würden, habe die Beklagte einen Anspruch, dass die Unterhaltsbeiträge bis zu dem im Scheidungsurteil festgelegten Betrag erhöht werden. Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagte Appellation und der Kläger Anschlussappellation. Das Obergericht hiess beide Rechtsmittel teilweise gut.
Aus den Erwägungen: 4.1.1. Der Kläger erlitt im Jahre 1994 einen Unfall mit Schleudertrauma, welches andauert. Im Scheidungszeitpunkt (17.6.1997) bezog er unbestritten IV-Taggelder von monatlich Fr. 6'238.-- netto und eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Rentenanstalt von Fr. 1'267.--, total also Fr. 7'505.--. Damals liefen Eingliederungs- und Umschulungsmassnahmen der IV. Die Umschulung konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschlossen werden und die Wiedereingliederung ins Berufsleben ist bis heute nicht gelungen. Mit Verfügung vom 25. Juni 1998 wurde deshalb dem Kläger rückwirkend ab 1. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine Rente von Fr. 1'608.-- gesprochen. Seit 1. Dezember 2001 beträgt sie Fr. 1'632.--. Mit Verfügung vom 17. Mai 2004 bestätigte die Eidgenössische Invalidenversicherung den bisherigen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 80%. Die Rente der Rentenanstalt beträgt unbestritten seit 1998 Fr. 1'500.-- pro Monat. Aufgrund des Autounfalls hat der Kläger Haftpflichtansprüche gegen die X. Versicherung geltend gemacht. Das Verfahren ist noch immer nicht abgeschlossen. Zur Zeit werden gemäss Auskunft des Rechtsvertreters des Klägers, Rechtsanwalt Y., im Haftpflichtverfahren nicht einmal Vergleichsverhandlungen geführt und es ist auch kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Nach den von der Vorinstanz berücksichtigten Akonto-Zahlungen von insgesamt Fr. 88'000.-- (letzte Zahlung am 21.12.2001) sind bisher keine weiteren Zahlungen mehr geflossen. Die Alimenteninkassostelle hat die Versicherungsansprüche des Klägers bis zur Höhe von Fr. 170'000.-- für ausstehende Unterhaltsbeiträge pfänden lassen. Das Bundesgericht hat im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren betreffend vorsorgliche Abänderung der Unterhaltsbeiträge dem Obergericht Willkür vorgeworfen, weil es die Unterhaltsbeiträge herabgesetzt hat, obwohl die Haftpflichtfrage noch nicht geklärt und der klägerische Rechtsvertreter von einer erhältlich zu machenden ungedeckten Einkommensdifferenz von Fr. 10'000.-- bis 12'000.-- pro Jahr ausgegangen sei. Zumindest dieser Betrag dürfe nicht von der Einkommensfestsetzung auf Seiten des Klägers ausgeklammert werden (BGE vom 9.8.2001, 5P.226/2001, S. 6).
4.1.2. Obwohl die Haftpflichtansprüche des Klägers gegenüber der X. Versicherung noch nicht geklärt sind und es somit theoretisch noch möglich ist, dass er dank der Versicherungsnachzahlungen keine Einkommenseinbusse erleiden wird, ist auf die gegenwärtige finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers abzustellen, und zwar aus folgenden Gründen: Der Unfall ereignete sich im Jahre 1994, die Schadensregulierung ist noch nicht abgeschlossen und kann noch Jahre dauern. Ein erstinstanzlicher Prozess hat noch nicht einmal begonnen. Die Haftpflichtversicherung hat weitere Akonto-Zahlungen eingestellt. Dem Kläger kann keine Verzögerungstaktik vorgeworfen werden, hat er doch einen ausgewiesenen Haftpflichtspezialisten beigezogen und selber ein Interesse an der Schadensdeckung. Vorliegend hat die X. Versicherung im Schreiben vom 8. Juli 1997 Zweifel an der Kausalität zwischen dem Zustand des Klägers und dem Unfall angemeldet und auch die Höhe des klägerischen Einkommens vor dem Unfall ist streitig (keine Anerkennung von "Schwarzeinnahmen" durch die Versicherung). Rechtsanwalt Y. führt in seinem Schreiben vom 11. Mai 2004 aus, dass der Erwerbsschaden des Klägers wohl kaum wesentlich über den bezogenen Invalidenleistungen liegen dürfte. Unter diesen Umständen hat der Kläger eine wesentliche und dauerhafte Einkommenseinbusse nachgewiesen, welche im Zeitpunkt der Scheidung nicht vorhersehbar war, denn es ist glaubhaft, dass er damals noch mit der Wiedereingliederung rechnete. Zumindest im heutigen Zeitpunkt ist ihm die bisherige Leistung nicht mehr zumutbar. Da der definitive Charakter der Veränderung noch nicht feststeht, ist ein Rektifikationsvorbehalt zu Gunsten der Beklagten anzubringen, wie es das Amtsgericht getan hat. Unter diesen Umständen sind dem Kläger nur, aber immerhin, die bisher geflossenen Akonto-Zahlungen anzurechnen, jedoch keine hypothetischen mehr. Es wird nicht verkannt, dass die Beklagte damit in die Rolle der Nachklägerin mit allen damit verbunden Nachteilen gezwungen wird. Allerdings wird sie wahrscheinlich wieder in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen, so dass die Prozesskosten zumindest vorläufig vom Staat übernommen würden. Ausserdem hat ihr die Vorinstanz ein Informationsrecht gegenüber der X. Versicherung eingeräumt, so dass sie sich auch ausserhalb eines Prozesses über ihre Prozesschancen verlässlich informieren kann. Andererseits ist es dem Kläger nicht zumutbar, über Jahre hinweg (seit 1999) zu überhöhten Unterhaltszahlungen und damit in eine weitere Verschuldung gezwungen zu werden, was in einem späteren Abänderungsprozess nicht mehr rückwirkend korrigiert werden könnte.
II. Kammer, 31. Januar 2005 (22 03 126)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobenen Rechtsmittel [Berufung und staatsrechtliche Beschwerde] am 21. Juni 2005 abgewiesen.)