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Luzern Obergericht II. Kammer 18.01.2002 22 02 4 (2002 I Nr. 10)

18 janvier 2002·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·597 mots·~3 min·5

Résumé

Art. 146 ZGB. Im Rückführungsverfahren gemäss dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist keine Kindesvertretung anzuordnen. | Familienrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 18.01.2002 Fallnummer: 22 02 4 LGVE: 2002 I Nr. 10 Leitsatz: Art. 146 ZGB. Im Rückführungsverfahren gemäss dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist keine Kindesvertretung anzuordnen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus der Ehe der Parteien ging der Sohn X. hervor. Die Parteien lebten bis am 28. Januar 2001 im gemeinsamen Haushalt in Neuseeland. Die Gesuchsgegnerin hält sich seit September 2001 mit Sohn X. in der Schweiz auf. Am 5. September 2001 stellte sie beim Amtsgericht das Aussöhnungsbegehren im Hinblick auf die Ehescheidung. Mit Gesuch vom 29. Oktober 2001 verlangte der Gesuchsteller gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung die Rückführung von X. nach Neuseeland in seine Obhut. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 verpflichtete das Amtsgericht die Gesuchsgegnerin, X. nach Neuseeland zurückzuführen. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin Nichtigkeitsbeschwerde und verlangte die Aufhebung des Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz. Das Obergericht wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen: Die Gesuchsgegnerin stellt neu vor Obergericht den Antrag, dem Kind X. sei analog Art. 146 ZGB eine Kindesvertretung zu errichten. Auf diesen Antrag kann bereits aus prozessualen Gründen nicht eingetreten werden, dient doch das Beschwerdeverfahren einzig der Überprüfung vorinstanzlicher Entscheide, nicht aber der Beurteilung erstmals vor Obergericht gestellter Anträge (§ 265 Abs. 1 ZPO). Ob das Verfahren dabei von der Offizial- und Untersuchungsmaxime beherrscht wird, spielt keine Rolle.

Dem Antrag der Gesuchsgegnerin kann aber auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht statt gegeben werden. Weder das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HEntfÜ, SR 0.211.230.02) noch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UNO-Kinderrechtekonvention [UKRK], SR 0.107; namentlich Art. 12 Abs. 2 UKRK) sehen ein entsprechendes Institut vor. Dessen Einführung würde denn auch das Verfahren, das auf schnelle Erledigung angelegt ist (Art. 11 Abs. 1 HEntfÜ) und nicht primär dazu dient, materiell-rechtliche Aspekte (wie z.B. das Kindeswohl) abzuklären, über Gebühr verzögern. Art. 146 ZGB sieht das Institut der Kindesvertretung innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung lediglich im Rahmen des Scheidungsprozesses vor, welcher der Abklärung materiell-rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit den Kinderbelangen dient. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin besteht beim hier Anwendung findenden vollstreckungsrechtlichen Haager Übereinkommen nicht die gleiche Interessenlage. Diese ist vielmehr auf die raschmöglichste Wiederherstellung des vorherigen (faktischen) Zustandes ausgerichtet. Aus Art. 11 und vor allem aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich wohl grundsätzlich die Anhörung des Kindes im Sinne der UNO-Kinderrechtekonvention, nicht aber das Institut der Kindesvertretung herleiten. Ein solcher Anspruch findet schon gar keine Stütze in dem von der Gesuchsgegnerin zitierten Art. 14 BV. Dass das deutsche Recht in § 50 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit offenbar eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die (fakultative) Bestellung eines "Pflegers" enthält (vgl. Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts [BverfG], Beschluss des Zweiten Senats vom 29.10.1998 [2 BvR 1206/98], Rz. 8), ändert für die hier vorzunehmende Auslegung schweizerischen Rechts nichts.

Wohl wird nicht verkannt, dass auch im Vollstreckungsverfahren auf die Kindesinteressen Rücksicht zu nehmen ist. Diesem Umstand trägt denn auch Art. 13 HEntfÜ Rechnung, dessen Voraussetzungen nachfolgend zu prüfen sind, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Anhörung des entführten Kindes im Verfahren nach dem HEntfÜ grundsätzlich nicht notwendig ist (vgl. Urteil des BverfG, Rz. 60; der mögliche Ausnahmetatbestand von gegenläufigen Rückführungsanträgen, wie er dem Sachverhalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1998 zugrunde lag, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben).

II. Kammer, 18. Januar 2002 (22 02 4)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden betr. dringliche Anordnungen am 7. März 2002 und betr. Kindesrückführung am 11. April 2002 abgewiesen.)

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