Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 09.04.2001 Fallnummer: 22 00 97 LGVE: Leitsatz: Art. 115 ZGB. Körperliche Misshandlungen, welche strafrechtlich als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind und überdies eine Verletzung der psychischen Integrität des klagenden Ehegatten zur Folge haben, bilden einen Unzumutbarkeitsgrund nach Art. 115 ZGB. Dieser kann auch in dauernder Landesabwesenheit des beklagten Ehegatten bestehen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Urteil vom 13. Juli 2000 schied das Amtsgericht die Ehe der Parteien. Dagegen appellierte der Beklagte sowohl im Scheidungspunkt als auch bezüglich der Nebenfolgen. Das Obergericht wies die Appellation des Beklagten im Scheidungspunkt ab.
Aus den Erwägungen: 2.4. Als Gründe im Sinne von Art. 115 ZGB, welche die Fortführung der Ehe für die Klägerin auch dem rechtlichen Band nach als unzumutbar erscheinen lassen, erweisen sich hier die körperlichen Gewalttätigkeiten ihr gegenüber sowie der Umstand, dass der Beklagte mittlerweile aus der Schweiz ausgeschafft ist und keine Beziehungen mit seiner Familie mehr unterhält.
2.4.1. Was die Gewalttätigkeiten betrifft, so sind diese vorliegend als erwiesen zu betrachten. So wurde der Beklagte mit Strafverfügung vom 21. September 1999 rechtskräftig mit einer Busse von Fr. 400.-- wegen mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Drohungen gegenüber der Klägerin verurteilt. Im Zusammenhang mit einem anderen gegen den Beklagten geführten Strafverfahren wegen vorsätzlichem Tötungsversuch, schwerer bzw. einfacher Körperverletzung und Gefährdung des Lebens der Klägerin gegenüber, begangen am 12. Oktober 1999, erfolgte vorerst bloss eine Überweisung an das Kriminalgericht wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft hiess indes den dagegen eingereichten Rekurs der Klägerin in dem Sinn gut, dass der Beklagte auch wegen vollendeter versuchter vorsätzlicher Tötung dem Kriminalgericht zur Beurteilung überwiesen werde. Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass bislang kein rechtskräftiges Urteil in dieser Strafsache vorliegt. Entgegen seiner Auffassung ist das Scheidungsgericht indes nicht an die strafprozessuale Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK gebunden, und es kann die ihm zur Verfügung stehenden Strafakten nach freiem Ermessen würdigen (§ 143 ZPO). Die Aussage von X., wonach er am 12. Oktober 1999 mittags gesehen habe, wie der Beklagte mit Füssen und Händen auf die Klägerin eingeschlagen habe, sie mit beiden Händen am Hals gepackt und aus dem Auto gezogen habe, um danach weiter mit den Fäusten auf sie einzuschlagen, kann deshalb vorliegend zu Lasten des Beklagten verwertet werden, ohne dieses Verhalten strafrechtlich zu qualifizieren. An der Glaubwürdigkeit dieser Aussage ergeben sich keine ernsthaften Zweifel. Dies umso weniger, als der Beklagte zu diesem Vorfall anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung selber einräumte, er habe damals die Klägerin vorne am Hals gepackt und ihr eine Ohrfeige gegeben. Er wisse allerdings nicht mehr, ob er sie mit der Faust geschlagen habe. Diese Zugabe nahm die Staatsanwaltschaft zum Anlass, den Beklagten auch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zur Anklage zu bringen, wobei sie sich auch auf die vom Verteidiger des Beklagten eingestandenen Hämatome am Hals der Klägerin stützen konnte. Damit sind zumindest weitere Tätlichkeiten, wenn nicht gar eine ein-fache Körperverletzung durch den Beklagten eingestanden.
Wie dargelegt, erachtet die herrschende Lehre den Scheidungsgrund von Art. 115 ZGB bei körperlicher Misshandlung als erfüllt (vgl. BGE 126 III 404, 410, mit Hinweisen). Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem vor kurzem gefällten Entscheid festgestellt, dass auch Tätlichkeiten einen schwerwiegenden Grund für eine Scheidung nach Art. 115 ZGB darstellen können (ZR 100 [2001] Nr. 25). Dies gilt jedenfalls, wenn die Tätlichkeiten in grösserem Ausmass erfolgen, wie dies vorliegend der Fall ist. So wurde der Beklagte bereits wegen mehrfacher Tätlichkeiten gegenüber der Klägerin rechtskräftig verurteilt, und es ist im derzeit noch hängigen Strafverfahren zumindest eine weitere Tätlichkeit des Beklagten eingestanden. In diesem Fall kann nicht mehr von "üblichem Konfliktverhalten im Rahmen der Ehe" (Fankhauser Roland, PraxKomm. Scheidungsrecht [Hrsg.: Schwenzer Ingeborg], N 10 zu Art. 115 ZGB) oder von einer "Bagatelle" gesprochen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass mit diesen Gewalttätigkeiten des Beklagten eine starke Kränkung der Klägerin verbunden war, die einer massiven Verletzung ihrer psychischen Integrität gleichzusetzen ist. Dies ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes betreffend den Sohn der Parteien, das der Klägerin im Zusammenhang mit dem gewalttätigen Verhalten des Beklagten eine posttraumatische Belastungsstörung mit Nachhallerinnerungen, enormen Ängsten und weiteren für diese Störung typischen Symptomen diagnostiziert. Betroffen von dieser ehelichen Auseinandersetzung ist auch der Sohn. Die aus den zwar eher geringen körperlichen Verletzungen stammenden seelischen Verletzungen der Klägerin, die eine Therapie nötig gemacht haben, sind als schwerwiegend zu betrachten und führen zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Scheidung nach Art. 115 ZGB vorliegend erfüllt sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 8.2.2001, 5C.160/2000).
2.4.2. Die Scheidung ist aber auch aus einem anderen Grund auszusprechen. In der Lehre wird postuliert, die Unzumutbarkeit gemäss Art. 115 ZGB sei auch erfüllt, wenn der der Scheidung opponierende Ehegatte während längerer Zeit ohne Nachricht und ohne Bekanntgabe des Aufenthaltsortes abwesend ist (Fankhauser Roland, a.a.O., N 9 zu Art. 115 ZGB). Diese Umschreibung ist allerdings bei Ausländerehen insofern zu restriktiv, als der Aufenthaltsort des beklagten Ehegatten durchaus bekannt sein kann, indes aus anderen Gründen (z.B. aufenthaltsrechtlicher Landesverweisung oder freiwilligem Verlassen der Schweiz ins Ausland) ein Zusammenleben der Ehegatten zumindest für die Zeit der Vierjahresfrist nach Art. 114 ZGB aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verunmöglicht ist. In diesem Fall ist es dem klagenden Ehegatten nicht zumutbar, weiterhin mit dem auslandabwesenden Ehegatten die Ehe gegen seinen Willen weiterführen zu müssen. Bei der Landesverweisung eines ausländischen Ehegatten darf es sodann keine Rolle spielen, ob diese Massnahme wegen seines strafbaren Verhaltens dem Ehepartner gegenüber oder aus einem anderen Grund, der eine Landesverweisung nach sich zieht, ausgesprochen wird. So oder anders ist es dem in der Schweiz verbleibenden, scheidungswilligen Ehegatten im Sinne von Art. 115 ZGB nicht mehr zumutbar, an der Ehe festhalten zu müssen.
II. Kammer, 9. April 2001 (22 00 97)