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Luzern Obergericht II. Kammer 20.04.2001 22 00 64 (2001 I Nr. 8)

20 avril 2001·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·685 mots·~3 min·5

Résumé

Art. 281 Abs. 1 ZGB; § 121 Abs. 2 lit. c ZPO. Bei der Beurteilung der Frage, ob das mündige Kind dem unterhaltspflichtigen Elternteil einen im Unterhaltsprozess empfangenen Prozesskostenvorschuss zurückzubezahlen hat, ist Billigkeitserwägungen Rechnung zu tragen. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 20.04.2001 Fallnummer: 22 00 64 LGVE: 2001 I Nr. 8 Leitsatz: Art. 281 Abs. 1 ZGB; § 121 Abs. 2 lit. c ZPO. Bei der Beurteilung der Frage, ob das mündige Kind dem unterhaltspflichtigen Elternteil einen im Unterhaltsprozess empfangenen Prozesskostenvorschuss zurückzubezahlen hat, ist Billigkeitserwägungen Rechnung zu tragen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Klägerin ist die mündige Tochter des Beklagten. Dieser wurde gemäss Urteil des Amtsgerichts verpflichtet, ihr ab 5. September 1996 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 275.-- zuzüglich erhältliche Ausbildungszulagen zu bezahlen. Überdies wurde die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten den Prozesskostenvorschuss, zu dessen Leistung er im Massnahmeverfahren verpflichtet worden war, vollumfänglich zurückzuerstatten. Das Obergericht hiess die von der Klägerin erhobene Anschlussappellation bezüglich dieser Rückerstattungspflicht teilweise gut.

Aus den Erwägungen: 3.1. Es trifft zu, dass die Klägerin die vorinstanzliche Kostenverlegung nicht angefochten hat, wonach die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und die Parteikosten wettgeschlagen werden. Zur Frage, ob die Klägerin dem Beklagten die im Sinne von Art. 281 ZGB vorgeschossenen Prozesskosten zurückzuerstatten habe, kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung zu Art. 145 aZGB verwiesen werden, handelt es sich doch dabei um ein mit Art. 281 ZGB vergleichbares Institut (Hegnauer Cyril, Berner Komm., N 27 zu Art. 281-284 ZGB; BGE 117 II 127, 132 E. 6). Grundsätzlich ist ein geleisteter Prozesskostenvorschuss zurückzubezahlen, wenn - wie vorliegend - die Gerichtskosten den Parteien zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen werden. In der Praxis wird indessen nicht nur auf das Obsiegen oder Unterliegen im Prozess abgestellt, sondern es kommen auch Billigkeitserwägungen zur Anwendung (Bühler/Spühler, Berner Komm., N 301 f. zu Art. 145 aZGB). Dabei ist zu beachten, dass die Beistandspflicht der Eltern der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (LGVE 1987 I Nr. 35). Auch dem Umstand, dass die mit dem Prozesskostenvorschuss prozessierende Partei wegen der potenziellen Rückerstattungspflicht gegenüber derjenigen mit der unentgeltlichen Rechtspflege prozessierenden Partei in der Regel schlechter gestellt ist, soll unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit Rechnung getragen werden (BJM 1987 S. 25).

3.2. Bei der Beantwortung der Frage nach der Rückerstattungspflicht geleisteter Kos-tenvorschüsse ist vorab dem familienrechtlichen Band und der wirtschaftlichen Leistungs-fähigkeit der Parteien Rechnung zu tragen. Dabei ist nicht zu übersehen, dass die bedürftige Klägerin wegen der Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gelangen konnte. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin nicht vermögend. Derzeit erzielt sie einen Praktikumslohn von Fr. 1'350.-- brutto und ist bestrebt, auch die Ausbildungszulage erhältlich zu machen. Auch die gemäss Vereinbarung der Parteien ausstehenden und ihr in Raten nachzuzahlenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit von September 1996 bis September 2000 vermögen an der Bedürftigkeit der Klägerin nichts zu ändern, zumal ihre Ausbildung fortdauern und sie in nächster Zeit bloss über einen Praktikumslohn verfügen wird. Das getrübte Tochter-Vater-Verhältnis gereicht ihr nicht zum Verschulden, worauf schon das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat. Daran hat sich vor Obergericht nichts geändert. Demgegenüber erscheint der Beklagte als wirtschaftlich leis-tungsfähig; dafür spricht bereits der Umstand, dass er zu Prozesskostenvorschüssen verpflichtet wurde. Seinem monatlichen Nettolohn von gut Fr. 5'700.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Kinderzulage) steht ein erweitertes Existenzminimum von rund Fr. 4'600.-- (inkl. Autokosten von Fr. 500.-- und Steuern von Fr. 600.--) gegenüber. Selbst wenn noch seine eigenen Anwaltskosten dazugerechnet werden, ist der Beklagte problemlos in der Lage, auch die monatlichen Nachzahlungen für die Klägerin zu erbringen, zumal er keine hohen Schulden verzeichnet. Dazu kommt, dass er vor Obergericht einzig die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat; ihm mithin keine Gerichtskosten anfallen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten und die familiären Bande einerseits sowie die Bedürftkeit der Klägerin andererseits sprechen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit dafür, die Klägerin von der Pflicht zur Rückerstattung bezogener Prozesskostenvorschüsse grundsätzlich zu befreien. Zu beachten ist indessen auch, dass es zumindest aus der Sicht des Beklagten über längere Zeit unklar und widersprüchlich war, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin effektiv die eidgenössische Matura absolvieren werde. Daran trägt auch sie selber eine Verantwortung.

3.3. Unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Gesichtspunkte erscheint es gerecht-fertigt, die Anschlussappellation der Klägerin insofern gutzuheissen, als sie einzig zu verhalten ist, dem Beklagten die ihr vorgeschossenen Gerichtskosten zurückzuerstatten. Betreffend den Anwaltskostenvorschuss soll diese Pflicht aus Billigkeitsgründen entfallen.

II. Kammer, 20. April 2001 (22 00 64)

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