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Luzern Obergericht II. Kammer 12.04.2000 22 00 26 (2000 I Nr. 4)

12 avril 2000·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·546 mots·~3 min·5

Résumé

Art. 137 ZGB; Art. 145 aZGB. Die Steuerbelastung des Unterhaltsverpflichteten ist bei der Berechnung des Existenzminimums in sogenannten Mangelfällen auch unter dem neuen Scheidungsrecht nicht zu berücksichtigen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). | Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Ergänzungsleistungen Entscheiddatum: 12.04.2000 Fallnummer: 22 00 26 LGVE: 2000 I Nr. 4 Leitsatz: Art. 137 ZGB; Art. 145 aZGB. Die Steuerbelastung des Unterhaltsverpflichteten ist bei der Berechnung des Existenzminimums in sogenannten Mangelfällen auch unter dem neuen Scheidungsrecht nicht zu berücksichtigen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Rekursverfahren rügte der Beklagte, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung seiner Unterhaltspflicht im Verfahren nach Art. 137 ZGB die Anrechnung seiner monatlichen Steuerbelastung in der Notbedarfsberechnung zu Unrecht verweigert. Das Obergericht wies den Rekurs des Beklagten mit folgenden Erwägungen ab: Der Beklagte rügt, dass nach der Praxis des Obergerichts unter dem alten Recht (Art. 145 aZGB) in Mangelfällen die Steuerlast des Unterhaltsverpflichteten ausser Acht gelassen wurde, obwohl die überwiegende Lehrmeinung eine andere Praxis vertreten habe. Unter dem neuen Recht werde in Mangelfällen beim Grundbetrag des Unterhaltsschuldners grundsätzlich kein Zuschlag von 20% mehr gemacht, weder bei den im Massnahmeverfahren festgesetzten noch bei den nachehelichen Unterhaltsrenten, vielmehr würden die effektiven Steuern berücksichtigt. Der Grund liege darin, dass unter neuem Recht gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB Unterhaltsbeiträge rückwirkend auf ein Jahr vor Gesuchseinreichung geltend gemacht werden könnten, so dass sich häufig die Dauer einer vorsorglichen Unterhaltsregelung auf zwei Jahre, bei streitigen Scheidungsverfahren sogar auf drei bis vier Jahre verlängere. Damit vermag der Beklagte jedoch nicht durchzudringen. Dem Rentenschuldner ist zwar in familienrechtlichen Verfahren nach der Praxis das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., N 157 zu Art. 145 aZGB; BGE 123 III 1; BGE 121 I 97). Dabei gehören die Aufwendungen für Steuern zum Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB und sind daher grundsätzlich zu berücksichtigen. Nach der obergerichtlichen Praxis entfällt jedoch die Anrechnung der laufenden Steuerbelastung, wenn der gemeinsame Notbedarf der Parteien deren gemeinsames Einkommen übersteigt und damit der anspruchsberechtigte Ehegatte unter sein Existenzminimum gelangt (LGVE 1997 I Nr. 4). Es gibt keinen Grund, vorliegend von dieser Rechtsprechung abzuweichen (für das neue Recht vgl. Leuenberger, Praxiskomm. Scheidungsrecht [Hrsg.: Schwenzer Ingeborg], N 38 zu Art. 137 ZGB). Die Argumentation des Beklagten, es bestehe die Gefahr der Nichtberücksichtigung der Steuerlast über drei bis vier Jahre, trifft hier nicht zu. Vorliegend wurden die Kinderunterhaltsbeiträge im Massnahmeverfahren nur rückwirkend für ca. 11/2 Monate zugesprochen (Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses: 12.7.1999, Beginn der Unterhaltspflicht: 1.6.1999), während beim Unterhaltsbeitrag der Klägerin gar keine Rückwirkung festgesetzt wurde (Beginn: 1.2.2000). Zudem sind beide Parteien scheidungswillig. Es wird also das einvernehmliche Scheidungsverfahren gemäss Art. 111 oder 112 ZGB zum Zuge kommen. Da in diesen Verfahren das Scheidungsverschulden nicht mehr abgeklärt werden muss und es sich nach der Aktenlage um einen einfachen Prozess handeln wird (Kinderzuteilung unbestritten, bescheidene finanzielle Verhältnisse), ist nicht mit einer langen Verfahrensdauer zu rechnen. Die Lehrmeinungen, auf welche sich der Beklagte beruft und welche sich im Hinblick auf das revidierte Scheidungsrecht für eine grosszügigere Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums aussprechen, äussern sich bloss zum nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) bzw. zum Unterhalt während der vierjährigen Trennungszeit beim einseitigen Scheidungsbegehren gemäss Art. 114 ZGB (Hausheer Heinz, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht [Hrsg.: Hausheer Heinz], Bern 1999, N 3.13; Gabathuler Thomas, Scheidungsrecht: Der Einfluss auf den Unterhalt, Plädoyer 6/1999, S. 30); sie nehmen zur Berücksichtigung der Steuerlast im Rahmen von Art. 137 ZGB in Mangelfällen jedoch nicht eindeutig Stellung (Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 35f. zu Art. 137 ZGB).

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