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Luzern Obergericht II. Kammer 31.03.1999 21 98 69 (1999 I Nr. 51)

31 mars 1999·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·485 mots·~2 min·4

Résumé

§§ 32, 187bis und 188 Abs. 1 StPO. Der im Strafverfahren nicht als Privatkläger auftretende Geschädigte mit Zivilforderung kann nicht die Ausfertigung eines begründeten Urteils verlangen, wenn die Parteien auf eine Urteilsbegründung verzichtet haben. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 31.03.1999 Fallnummer: 21 98 69 LGVE: 1999 I Nr. 51 Leitsatz: §§ 32, 187bis und 188 Abs. 1 StPO. Der im Strafverfahren nicht als Privatkläger auftretende Geschädigte mit Zivilforderung kann nicht die Ausfertigung eines begründeten Urteils verlangen, wenn die Parteien auf eine Urteilsbegründung verzichtet haben.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Gemäss § 32 Abs. 1 der Luzerner StPO sind der Angeschuldigte und der Privatkläger Partei. Der Staatsanwalt ist nach § 32 Abs. 2 StPO Partei im Gerichts- und Rechtsmittelverfahren. Privatkläger ist, wer die Strafverfolgung des Täters verlangt (§ 35 Abs. 1 StPO). Zur Privatklage ist nach § 35 Abs. 2 StPO berechtigt:

1. Bei Antragsdelikten, wer nach eidgenössischem oder kantonalem Recht zum Strafantrag befugt ist; 2. In andern Fällen, wer durch die strafbare Handlung in seinen Interessen unmittelbar verletzt worden ist.

Die Beschwerdeführerin wurde im Untersuchungsverfahren gegen X. mit dem üblichen "Formular für Offizialdelikte" auf die Möglichkeit der Teilnahme am Verfahren als Privatklägerin oder Geschädigte aufmerksam gemacht. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie als Privatklägerin im Strafverfahren Parteistellung habe; sie könne in dieser Eigenschaft Partei- und Prozessrechte ausüben (Anträge stellen, in die Akten Einsicht nehmen, Rechtsmittel einlegen usw.), trage aber auch ein Kostenrisiko. Als Geschädigte mit Zivilforderung habe sie keine Parteistellung; sie könne aber ohne Kostenrisiko ihre Zivilforderung geltend machen. Die Beschwerdeführerin hat in Kenntnis dieser Rechtsbelehrung auf die Konstituierung als Privatklägerin verzichtet und im Strafverfahren des X. eine Zivilforderung von Fr. 48583.- geltend gemacht. Wie das Kriminalgericht in seinem Schreiben vom 24. März 1998 an die Beschwerdeführerin richtig festhielt, können gemäss § 187bis Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO nur die Verfahrensbeteiligten mit Parteistellung, demnach Angeklagter, Staatsanwalt und Privatkläger, die Ausfertigung eines begründeten Urteils verlangen. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 187bis StPO fällt der Geschädigte nicht unter die Berechtigten. Dem Kriminalgericht kann hier auch keine Verletzung von § 188 Abs. 1 StPO vorgeworfen werden. Diese Gesetzesbestimmung regelt die Zustellung des begründeten Urteils an den Geschädigten und nicht die Urteilsmotivierungspflicht des Gerichts. Dies ergibt sich klar aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 187 StPO einerseits und § 188 StPO andererseits. Zudem kommt es auch in den Randtiteln zum Ausdruck. So bestimmt § 187 StPO die formellen Anforderungen an die schriftliche Ausfertigung, d.h. das motivierte Urteil, das in der Regel jeweils zu ergehen hat. Demgegenüber enthalten die mit der Gesetzesrevision vom 11. März 1997 neu geschaffenen §§ 187bis StPO und 187ter StPO die Ausnahme vom Grundsatz der in § 187 StPO statuierten Motivierungspflicht. § 188 StPO verleiht dem nicht am Verfahren als Partei Beteiligten keinen Anspruch auf die Motivierung des ohne die Erwägungen, d.h. bloss mit dem Rechtsspruch (Dispositiv), zugestellten Urteils. Noch weniger gibt § 188 Abs. 1 StPO einem nicht als Partei auftretenden Beteiligten Anspruch auf ein Rechtsmittel. Vielmehr wird ein im Dispositiv eröffnetes Urteil, bei welchem - wie das Urteil des Kriminalgerichts vom 13. März 1998 - der Verzicht auf die Motivierung zulässig war, mit Ablauf der zehntägigen Frist von § 187bis Abs. 2 lit. a StPO rechtskräftig (§ 231 Abs.1 Ziff.3 StPO).

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