Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 26.05.2009 Fallnummer: 21 09 51 LGVE: 2009 I Nr. 59 Leitsatz: § 69 Abs. 1 StPO. Grundsätzlich soll ein Strafverfahren nur sistiert werden, wenn ein Entscheid in einem anderen Verfahren über die gleiche Sache für den Straffall wesentlich ist, nicht allein schon aus Zweckmässigkeitsgründen. Der Sistierungsentscheid liegt dabei im Ermessen des Richters. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 69 Abs. 1 StPO. Grundsätzlich soll ein Strafverfahren nur sistiert werden, wenn ein Entscheid in einem anderen Verfahren über die gleiche Sache für den Straffall wesentlich ist, nicht allein schon aus Zweckmässigkeitsgründen. Der Sistierungsentscheid liegt dabei im Ermessen des Richters.
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Die Luzerner Strafprozessordnung sieht in § 69 Abs. 1 StPO die Möglichkeit der Sistierung der Strafverfolgung vor, wenn sie vom Ausgang eines anderen Rechtsstreits abhängig ist. Dringliche Untersuchungshandlungen können auch während der Sistierung vorgenommen werden. Gemäss Wortlaut handelt es sich dabei um eine "Kann-Vorschrift". Damit verhält es sich wie folgt: Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Parteien das Recht, dass ein Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Die Möglichkeit der Sistierung eines Verfahrens bis zum endgültigen Entscheid in einem gleichzeitigen anderen Verfahren ist nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist eine derartige Sistierung nur ausnahmsweise zulässig (Pra 1996 Nr. 141). Grundsätzlich soll das Strafverfahren wegen der Hängigkeit eines dieselbe Sache betreffenden Zivilverfahrens nur sistiert werden, wenn der Entscheid des Zivilrichters für den Straffall konstitutive Bedeutung hat, nicht allein schon aus Zweckmässigkeitsgründen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 78 N 14). Der Sistierungsentscheid liegt dabei im Ermessen des Richters. Im Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot entgegenstehenden Interessen vor (Pra 1996 Nr. 141).
II. Kammer, 26. Mai 2009 (21 09 51)