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Luzern Obergericht II. Kammer 21.04.2009 21 09 42

21 avril 2009·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·1,930 mots·~10 min·5

Résumé

§ 89bis Abs. 1 StPO. Die Frage der Dringlichkeit einer Massnahme beurteilt sich ausschliesslich nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 21.04.2009 Fallnummer: 21 09 42 LGVE: Leitsatz: § 89bis Abs. 1 StPO. Die Frage der Dringlichkeit einer Massnahme beurteilt sich ausschliesslich nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 89bis Abs. 1 StPO. Die Frage der Dringlichkeit einer Massnahme beurteilt sich ausschliesslich nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten.

====================================================================== 1. 1.1. Am 31. März 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Luzern beim Kriminalgericht Luzern Anklage gegen A. Es wird ihm gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB sowie Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG vorgeworfen. Beantragt werden eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.

1.2. Der Angeklagte befindet sich seit dem 7. November 2007 in Untersuchungshaft.

1.3. Mit Entscheid vom 24. März 2009 ordnete die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den Angeklagten infolge Dringlichkeit eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 59 StGB an.

1.4. Gegen diesen Entscheid erklärte der Verteidiger des Angeklagten am 3. April 2009 beim Obergericht rechtzeitig Rekurs und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Mit Faxeingabe vom 6. April 2009 (Eingang) schloss sich der Angeklagte persönlich dem Rekurs seines Verteidigers an.

Mit Vernehmlassung vom 9. April 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Rekurses.

Auf die Begründung des Rekurses und die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wird - soweit erforderlich - nachfolgend eingegangen.

2. Die Akten sind durch die Akten des Kriminalgerichts, diejenigen des Haftrekursverfahrens und die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft neu aufgelegten Urkunden ergänzt worden.

3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Angeklagte bedürfe aus fachärztlicher Sicht einer besonderen Behandlung im Sinne einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 3. Oktober 2008 sei aufgrund der hohen Rückfallsgefahr, aber auch der psychischen Labilität des Angeklagten ein baldiger Beginn der Massnahme indiziert. Der Gutachter habe in seinem ergänzenden Bericht vom 19. März 2009 ausgeführt, die weitere Inhaftierung ohne gleichzeitige umfassende (stationäre) Behandlung könne dazu führen, dass die für eine erfolgreiche Behandlung ausschlaggebende Motivation entscheidend geschwächt werde. Damit sei die Dringlichkeit der Massnahme auch nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten ausgewiesen.

3.2. Der Verteidiger des Angeklagten wendet dagegen ein, im Gutachten vom 3. Oktober 2008 sei keine Dringlichkeit in Bezug auf die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB festgestellt worden. Das Ergänzungsgutachten vom 19. März 2009 überzeuge bezüglich der Frage der Dringlichkeit der Massnahme nicht. Der Gutachter stelle ausdrücklich fest, dass der Angeklagte nicht an einer "prozesshaft verlaufenden psychiatrischen Störung i.e.S. leide, die sich unbehandelt laufend verschlimmern würde". Damit bringe der Gutachter zum Ausdruck, dass sich die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten nicht fortentwickle, auch wenn mit der Behandlung noch zugewartet werde. Das einzige Argument des Gutachters für eine dringliche Anordnung einer stationären Massnahme bestehe in der Motivation des Angeklagten, sich überhaupt behandeln zu lassen.

3.3. 3.3.1. Ist die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB zu erwarten, so kann einem Täter erlaubt werden, den Vollzug vorzeitig anzutreten (Art. 58 Abs. 1 StGB). Die grundsätzliche Möglichkeit des vorzeitigen Antritts einer therapeutischen Massnahme besteht ungeachtet einer entsprechenden Bestimmung im kantonalen Strafprozessrecht (Heer, Basler Komm., N 1 zu Art. 58 StGB). Das kantonale Recht kann jedoch den vorzeitigen Vollzug von bestimmten weiteren Voraussetzungen abhängig machen, beispielsweise von einem entsprechenden Gutachten oder einer bereits begonnenen, erfolgversprechenden Heilbehandlung. Die Zuständigkeit für die Anordnung ergibt sich aus dem kantonalen Recht (Urteile des Bundesgerichts 1B_307/2008 vom 23.12.2008 E. 2.1 und 1B_113/2008 vom 22.05.2008 E. 2.1). Art. 58 Abs. 1 StGB und § 89bis Abs. 1 StPO belassen mit den darin enthaltenen Kann-Formulierungen der zuständigen Behörde (§ 89bis Abs. 3 StPO) ein bestimmtes Ermessen in ihrem Entscheid über die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenantritts. § 89bis Abs. 1 StPO macht den vorzeitigen Massnahmenvollzug unter anderem von der Dringlichkeit der Heilbehandlung abhängig.

3.3.2. Die Frage der Dringlichkeit einer Massnahme beurteilt sich einzig nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. Da es um eine freiheitsentziehende Massnahme geht, ist der Begriff der Dringlichkeit restriktiv auszulegen. Dringlichkeit kann etwa dann gegeben sein, wenn der Verzicht auf die sofortige Anordnung einer Behandlung bzw. die Weiterführung des bestehenden Zustands nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit des Angeklagten hat oder wenn eine Verzögerung der Behandlung eine nennenswerte Beeinträchtigung der späteren Heilungsaussichten mit sich bringen würde. Massgebend sind hier ähnliche Überlegungen, wie sie - neben anderen Kriterien - auch etwa im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage zum Tragen kommen, ob eine ambulante Massnahme vordringlich ist oder diese vollzugsbegleitend durchgeführt werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB; LGVE 2008 I Nr. 53 mit Hinweis auf Heer, Basler Komm., N 48 ff. zu Art. 63 StGB). Eine restriktive Auslegung des Begriffs der Dringlichkeit erscheint auch richtig im Hinblick darauf, dass nach der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung die vorsorgliche Anordnung einer stationären Massnahme gegen den Willen des Betroffenen nicht mehr möglich sein wird (Art. 236 StPO-CH [BBl 2007 7046]).

3.3.3. 3.3.3.1. Im psychiatrischen Gutachten vom 3. Oktober 2008 wird für den Angeklagten eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen. Dr.med. X. weist darauf hin, aufgrund der hohen Rückfallgefahr, aber auch der psychischen Labilität des Angeklagten wäre ein baldiger Beginn einer entsprechenden Massnahme indiziert, sodass empfohlen werde, diese dringlich und vorläufig im Sinne von § 89bis StPO anzuordnen. Das Obergericht stellte im Entscheid vom 17. Februar 2009 diesbezüglich fest, damit werde die Dringlichkeit nicht rechtsgenüglich bejaht. Neben dem generellen Hinweis auf die psychische Labilität des Angeklagten werde in erster Linie eine Wiederholungsgefahr hervorgehoben, welcher im Rahmen einer Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Rechnung getragen werden könne.

Die Staatsanwaltschaft holte daher ein Ergänzungsgutachten ein, welches am 19. März 2009 erstattet wurde. Darin halten Dr.med. X. und Dr.med. Y. zur Frage der Dringlichkeit der stationären Massnahme fest, der Angeklagte leide zwar nicht an einer prozesshaft verlaufenden psychiatrischen Störung im engeren Sinne, die sich unbehandelt laufend verschlimmern würde. Die weitere Inhaftierung ohne gleichzeitige umfassende Behandlung könne aber dazu führen, dass die für eine erfolgreiche Behandlung ausschlaggebende Motivation entscheidend geschwächt werde, das heisst je länger mit dem Beginn der Behandlung zugewartet werde, umso reservierter würden die Erfolgsaussichten der vorgeschlagenen stationären Massnahme ausfallen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei die Behandlung des Angeklagten im Rahmen einer stationären Massnahme deshalb als dringlich anzusehen.

3.3.3.2. Mit den dargelegten Ausführungen der Sachverständigen Dres. X. und Y. ist die Dringlichkeit einer Massnahme im Sinne von § 89bis Abs. 1 StPO erneut nicht rechtsgenüglich begründet. Wie bereits im Entscheid des Obergerichts vom 4. Juni 2008 einlässlich erläutert wurde, beurteilt sich diese Frage ausschliesslich nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. Wiederum sei betont, dass der Verzicht auf eine sofortige Behandlung nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit des Betroffenen haben oder eine Verzögerung der Behandlung eine nennenswerte Beeinträchtigung der späteren Heilungsaussichten mit sich bringen müsste. Dringlichkeit hat zum Inhalt, dass nach einer gewissen Zeit Veränderungen eintreten, die eine (meist dramatische) Verschlechterung des vorherigen Zustands bedeuten. Dies lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse nicht annehmen. Es sei in Erinnerung gerufen, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Strafe oder eine Massnahme angeordnet werden soll, grundsätzlich dem Sachrichter vorbehalten ist. Eine vorzeitige Anordnung einer Massnahme präjudiziert faktisch die vom Strafrichter auszufällende Strafe und/oder Massnahme derart, dass nur in dringendsten Fällen dem Entscheid des Sachrichters vorgegriffen werden soll (so etwa das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_113/2008 vom 22.05.2008 E. 2.2). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass nach vernünftigen Überlegungen ein Zuwarten mit einer Therapie im geschlossenen Rahmen nicht im objektiven Interesse des Betroffenen liegt. Die von den Sachverständigen vorgeschlagene Behandlung stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Angeklagten dar (Art. 10 Abs. 2 BV), die mit gewichtigen Einschränkungen und allenfalls gar mit einer Veränderung der Persönlichkeit verbunden ist. Gegen den Willen des Angeklagten ist eine solche jedenfalls vor einer umfassenden Beurteilung des gesamten Falles nur mit Zurückhaltung anzuordnen. Von den besonderen Fällen einer Notsituation abgesehen, macht der vorzeitige Beginn einer Therapie erfahrungsgemäss auch aus praktischen Gründen oft kaum Sinn, wenn der Betroffene nicht selbst darum ersucht. Die konkrete Situation vor Erlass eines Urteils in der Hauptsache ist mit derart vielen Unsicherheiten verbunden, dass das entsprechende Engagement bereits aus psychologischen Gründen sowohl auf der Seite des betroffenen Angeklagten wie wohl nicht selten auch der verantwortlichen Therapeuten vorläufig zumindest reduziert ist oder gar nicht besteht. Wohl wird nicht verkannt, dass die Herstellung der Motivation ein erster gewichtiger Teil einer Behandlung darstellt. Diese Arbeit zehrt aber bei allen Beteiligten enorm an deren Ressourcen und erfordert einen vollen Einsatz. Weiter wird auch nicht ausser Acht gelassen, dass ein vorzeitiger Antritt der Massnahme andererseits dem Sachrichter die Möglichkeit eröffnet, bisherige Erfahrungen mit einer Behandlung mit in seine Überlegungen einzubeziehen (so auch das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_307/2008 vom 23.12.2008 E. 2.4 mit Hinweisen auf Heer, Basler Komm., N 1 zu Art. 58 StGB). Dieser Aspekt steht indessen hier nicht im Vordergrund. Beim Angeklagten handelt es sich nicht um einen Menschen, der das erste Mal vor dem Strafrichter steht. Vielmehr hielt er sich in der Vergangenheit schon in verschiedensten therapeutischen Institutionen auf. Dies ist auch den Sachverständigen nicht entgangen, legen sie doch ihren Feststellungen explizit die bezüglichen Berichte zugrunde. Aufgrund der entsprechenden Erfahrungen liegen genügend Grundlagen vor, um die Frage der Aussicht der vorgeschlagenen Massnahme auf Erfolg beurteilen zu können. Zu beachten ist schliesslich noch, dass die Anklage bereits beim Kriminalgericht eingereicht ist und ohnehin in absehbarer Zeit mit einem definitiven Urteil zumindest einer ersten Instanz zu rechnen ist.

3.3.3.3. An dieser rechtlichen Beurteilung der Voraussetzungen eines vorzeitigen Antritts der Massnahme ändert auch die zusätzliche Feststellung der Sachverständigen nichts, wie viele psychische Störungen neigten auch Persönlichkeitsstörungen zu Chronifizierungen. Besonders dazu beitragen könnten dysfunktionale Interaktionen zwischen dem Patienten und der Umwelt. Verhindert werden könnten solche lediglich in einem therapeutischen Milieu. Mögen auch diese Angaben noch so richtig sein, ist doch dazu zu bemerken, dass sich die beiden Sachverständigen damit nicht zur konkreten Situation des Angeklagten äussern. Ob bei diesem mit einer Chronifizierung zu rechnen ist, bleibt unklar. Diese allgemein gehaltenen Bemerkungen stehen im Übrigen in Widerspruch zur bereits erwähnten Erkenntnis, der Angeklagte leide nicht an einer prozesshaft verlaufenden psychiatrischen Störung.

3.3.3.4. Mit Blick auf die angeführten Erwägungen ist zusammenfassend in Gutheissung des Rekurses der Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend vorzeitigen Massnahmevollzug vom 24. März 2009 aufzuheben. Damit wird für allfällige künftige Entscheidungen nichts präjudiziert. Sollten sich die Verhältnisse verändern oder die Sachverständigen aus anderen überzeugenden Gründen zu neuen Erkenntnissen gelangen, steht einer neuen Beurteilung der Frage der Dringlichkeit einer vorsorglichen Massnahme nichts entgegen. Ebenso wenig lassen sich aus diesem Entscheid relevante Schlüsse auf die Frage der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ziehen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Staat die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 282 Abs. 1 StPO e contrario). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- (§ 29 lit. b KoV) und die Kostennote des Verteidigers, Rechtsanwalt B., antragsgemäss auf Fr. 937.--(inkl. Fr. 30.80 Auslagen und Fr. 66.20 MWST) festzusetzen (§ 60 lit. d KoV). Eine Kürzung des Honorars auf 85 % unterbleibt (§ 32 Abs. 2 Satz 2 KoV).

Rechtsspruch

1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 24. März 2009 aufgehoben.

2. Der Staat hat die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen.

Die Gerichtskosten im Rekursverfahren betragen Fr. 600.--.

Die Entschädigung von Rechtsanwalt B. wird auf Fr. 937.-- (inkl. Fr. 30.80 Auslagen und Fr. 66.20 MWST) festgesetzt.

3. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG.

4. Dieser Entscheid ist A., der Staatsanwaltschaft (als Partei und zur Auszahlung der Anwaltskostenentschädigung), dem Amtsstatthalteramt H., dem Kriminalgericht, dem Untersuchungsgefängnis S. und dem amtlichen Verteidiger (in Orientierungskopie) zuzustellen.

II. Kammer, 21. April 2009 (21 09 42)

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