Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 20.04.2009 Fallnummer: 21 09 20.1 LGVE: 2009 I Nr. 54 Leitsatz: Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II. Öffentlichkeitsprinzip; Einsicht in verfahrensabschliessende strafprozessuale Entscheide. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II. Öffentlichkeitsprinzip; Einsicht in verfahrensabschliessende strafprozessuale Entscheide.
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Mit Entscheid vom 9. Februar 2009 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von Journalist X. um Einsicht in ergangene Strafverfügungen, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und 2008 ab. Dagegen reichte X. beim Obergericht Beschwerde ein und beantragte, dass ihm in Aufhebung des Entscheides der Staatsanwaltschaft Einsicht in die gewünschten Verfügungen zu gewähren sei.
Aus den Erwägungen: 4.1.1. X. verlangt von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern die Einsichtnahme in (nicht mehr hängige) Strafverfügungen, Einstellungs- oder Nichtanhand-nahmeverfügungen im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und 2008. Er macht nicht geltend, Partei, Geschädigter mit Zivilanspruch oder Anzeigesteller in einer der erwähnten Verfügungen bzw. Verfahren gewesen zu sein, weshalb die in der Luzerner Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen über die Entscheidseröffnung bzw. -zustellung (§§ 59 Abs. 2, 124 Abs. 2, 125 Abs. 3 und 134 Abs. 2 StPO) oder über das Akteneinsichtsrecht (vgl. insb. § 66 StPO) nicht anwendbar sind. Die Verordnung über die Verwaltung und Aufbewahrung von gerichtlichen Akten vom 19. Dezember 2003 (SRL Nr. 262; vgl. insb. dortiger § 2) und das Reglement über die Information durch die Zivil- und Strafgerichte vom 26. November 2004 (SRL Nr. 262a; vgl. insb. dortiger § 1 Abs. 1) kommen überdies von vornherein nicht zur Anwendung; sie weisen einen anderen Geltungsbereich auf. Da die fraglichen Akten sich noch nicht im Staatsarchiv befinden, sind auch die Bestimmungen des Gesetzes über das Archiv vom 16. Juni 2003 (SRL Nr. 585) zur Einsichtnahme von Archivgut nicht anwendbar.
Gemäss § 10 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz; DSG; SRL Nr. 38) darf ein Organ (wie die Staatsanwaltschaft oder eine ihr unterstellte Strafverfolgungsbehörde) unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungs-pflichten privaten Personen und Organisationen Personendaten bekanntgeben, wenn ein Rechtssatz dazu verpflichtet oder ermächtigt. Eine solche Regelung besteht nicht, wie oben dargelegt wurde. Zu prüfen ist daher, ob ein eidgenössischer oder internationaler Rechtssatz eine solche Verpflichtung vorsieht.
4.1.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen (z.B. gemäss Art. 34 ff. OHG) vorsehen. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind u.a. Urteile in Verfahren, in denen über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird, öffentlich zu verkünden. Auch nach Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) ist jedes Urteil in einer Strafsache öffentlich zu verkünden, sofern nicht besondere Interessen dem entgegenstehen (BGE 124 IV 234, 237 f. E. 3a).
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung - und darin eingeschlossen jener der öffentlichen Urteilsverkündung - bedeutet eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz und soll durch die Kontrolle der Öffentlichkeit dem Angeschuldigten und den übrigen am Prozess Beteiligten eine korrekte und gesetzmässige Behandlung gewährleisten. Der allgemeinen Öffentlichkeit soll aber darüber hinaus auch ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und wie die Rechtspflege ausgeführt wird. Er sorgt damit auch für Transparenz in der Rechtspflege, die eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht und als wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren zu den Grundlagen eines demokratischen Rechtsstaates gehört (BGE 124 IV 242, 238 E. 3b mit Hinweis auf BGE 122 II 22; BGE 134 I 286, 288 E. 5.1). Dieser Öffentlichkeitsgrundsatz gilt auch dann, wenn das vorausgegangene Strafverfahren nicht öffentlich durchgeführt wurde (BGE 124 IV 234, 239 E. 3c). Ihm unterliegen nicht nur Strafbescheide bzw. -verfügungen im Sinne von § 131 StPO, sondern auch Nichtanhand-nahmeverfügungen bzw. Vonderhandweisungsentscheide im Sinne von § 59 StPO und Einstellungsentscheide im Sinne von § 125 StPO, soweit in ihnen die Tatverantwortung des Beanzeigten verneint wird (BGE 134 I 286, 289 f. E. 6.1 und 6.2 mit weiteren Hinweisen).
In begründeten Fällen kann die Öffentlichkeit und können interessierte Private durchaus ein legitimes Interesse an der Klärung der Frage haben, weshalb es zu nichtgerichtlichen Verfahrenserledigungen ohne Straffolgen durch Sach- und Prozessentscheide kommt. Ein solches Informationsbedürfnis kann sich insbesondere bei systematischen bzw. auffällig häufigen Verfahrenserledigungen dieser Art durch Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden bzw. Staatsanwaltschaften aufdrängen, gerade in Bereichen, die auf ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit stossen. Bei nicht verfahrensbeteiligten Dritten erscheint es allerdings geboten, ein schutzwürdiges Informationsinteresse zu verlangen. Ein solches Interesse ist ausserdem im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gegen allfällige besondere Geheimhaltungsinteressen der Justizbehörden oder von mitbetroffenen Dritten abzuwägen. Einsichtsgesuche dürfen insbesondere das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden und finden eine Schranke auch am Rechtsmissbrauchsverbot. Bei entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen ist allerdings zu prüfen, ob diesen durch Kürzung oder Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden kann. Jegliche Information aus diesem Bereich der Justiztätigkeit von vornherein völlig auszuschliessen, hiesse demgegenüber, rechtsstaatlich unzulässige Reservate möglicher behördlicher Willkür oder intransparenter "Geheimjustiz" zu öffnen (BGE 134 I 286, 290 f. E. 6.3 mit weiteren Hinweisen).
Aus Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich kein pauschaler und unbe-schränkter Anspruch von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in Strafverfügungen bzw. Einstellungs- und Vonderhandweisungsverfügungen Einsicht zu nehmen. Art. 30 BV bezeichnet als Grundrechtsträger jene Personen, "deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss". Auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK schützt primär den Angeklagten und die übrigen Parteien des Strafverfahrens (insbesondere allfällige Geschädigte mit Parteistellung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist der rechtsstaatlichen Funktion und dem Schutzbereich des Öffentlichkeitsgrundsatzes jedoch ausreichend Rechnung zu tragen. Insbesondere hat der demokratische Rechtsstaat sicherzustellen, dass sich Medien, aber auch interessierte Institutionen und Private, mit schutzwürdigen Informationsinteressen über wichtige Bereiche der Justiztätigkeit ausreichend informieren können. Der betreffende Anspruch steht nicht nur den Parteien des Strafverfahrens zu, sondern auch der interessierten Öffentlichkeit, namentlich dem blossen Strafanzeiger (BGE 124 IV 234, 240 E. 3d). Aus dem grundrechtlich verankerten rechtsstaatlichen Öffentlich-keitsprinzip kann ein Informationsanspruch und Einsichtsrecht fliessen, sofern der Ge-suchsteller ein schutzwürdiges Informationsinteresse nachweisen kann und keine über-wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der beantragten Einsichtnahme ent-gegenstehen (BGE 134 I 286, 290 f. E. 6.5 und 6.6 mit weiteren Hinweisen).
4.2.1. X. berief sich in seinem Gesuch um Einsichtnahme vom 28. Januar 2009 einerseits auf die Rolle der Medien, die sich über wichtige Bereiche der Justiztätigkeit ausreichend informieren könnten, und andererseits auf den Umstand, dass in der Luzerner Tagespresse Ende 2008 bereits über Gewässerverschmutzungen berichtet worden sei. Die von der Staatsanwaltschaft dagegen vorgebrachte Begründung, wonach bei X. keine Betroffenheit wie bei einem Geschädigten bzw. Strafkläger mit Parteistellung sowie bei einem selber tangierten Strafanzeiger vorliege, überzeugt nicht. Angesichts der Bedeutung, welche einer öffentlichen Urteilsverkündung insbesondere in Strafsachen im Allgemeinen zukommt, sind mit Bezug auf Einschränkungen dieses Rechts gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung strenge Massstäbe anzulegen. Es genügt deshalb, wenn der Betroffene ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme eines Strafurteils glaubhaft macht (BGE 134 I 286, 288 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 124 IV 234, 239 E. 3d). Auch wenn - wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.1.2 am Ende) - Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK primär den Angeklagten und die übrigen Parteien des Strafverfahrens schützt, ist der rechtsstaatlichen Funktion und dem Schutzbereich des Öffentlichkeitsgrundsatzes ausreichend Rechnung zu tragen. Insbesondere ist in einem demokratischen Rechtsstaat sicherzustellen, dass sich Medien, aber auch interessierte Institutionen und Private, mit schutzwürdigen Informationsinteressen über wichtige Bereiche der Justiztätigkeit ausreichend informieren können. Entsprechend bejahte das Bundesgericht beispielsweise ein schutzwürdiges Informationsinteresse beim Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) im Zusammenhang mit Strafentscheiden, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen, welche das Bezirksamt Arbon in einem Zeitraum von fünf Jahren betreffend zwei im Kanton Thurgau ansässige Pferdehändler erlassen hatte, weil der VgT sich gemäss seinen Statuten für die Durchsetzung der einschlägigen Tierschutzvorschriften zugunsten von Nutztieren einsetzt (BGE 134 I 286, 291 f. E. 6.7).
Im Beschwerdeverfahren beruft sich X. zur Begründung seines schutzwürdigen Informa-tionsinteresses nicht auf eine allgemeine journalistische Neugier, wie die Staatsanwaltschaft anzunehmen scheint, sondern auf seine Funktion als Journalist, der sich konkret mit der Tätigkeit der Luzerner Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit Gewässer-verschmutzungen durch Gülle in den Jahren 2007 und 2008 auseinanderzusetzen gedenkt. Er verweist auf drei Meldungen, die im Dezember 2008 bzw. Januar 2009 in Zeitungen im Kanton Luzern veröffentlicht wurden. Darin wurden die Gewässerverschmutzungen durch Gülleunfälle im Kanton Luzern, die im Zeitraum zwischen den Jahren 1999 und 2008 gemäss Zahlen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, der Luzerner Umweltschutzpolizei, des kantonalen Fischereiaufsehers und des privaten kantonalen Fischereiverbandes zahlreicher als in anderen vergleichbaren Kantonen aufgetreten seien, und das daraus resultierende Massenverenden von Fischen thematisiert. Dass das Thema der Gewässerverschmutzungen in der Öffentlichkeit des Kantons Luzern auf ein überdurchschnittliches Interesse stösst, zeigt ein weiterer in der "Neuen Luzerner Zeitung" vom 24. März 2009 publizierter Bericht über Gewässerverschmutzungen im Kanton Luzern. Dort werden unter Bezugnahme auf Angaben der kantonalen Umweltschutzpolizei die Gründe und die Herkunft der Gewässerverschmutzungen dargestellt. So seien von insgesamt 68 Gewässerverschmutzungen im Jahr 2008 insbesondere 33 durch Gülleunfälle und 11 durch Baustellenabwässer verursacht worden. Schliesslich liess sich feststellen, dass das Thema der Häufung von Gülleunfällen in Luzern auch auf nationaler Ebene grosse Beachtung fand. So wurde dies am 2. und 3. April 2009 in der Sendung "Doppelpunkt" im Radio DRS 1 thematisiert.
In Anbetracht dieser bereits bestehenden Präsenz des Themas in den Medien, welche sich insbesondere auf Auskünfte von kantonalen Dienststellen stützten, ist X. als Journalist, der als Berichterstatter bei den Luzerner Gerichten akkreditiert ist, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft für die Einsicht in ergangene Strafverfügungen, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und 2008 ein schutzwürdiges Interesse zuzugestehen. Dies gilt umso mehr, als für behördliche Einschränkungen des Einsichtsrechts - wie eingangs erwähnt - strenge Massstäbe anzulegen sind und die Strafjustiz als Teil des demokratischen Rechtsstaats sicherzustellen hat, dass alle Medien(-schaffenden) sich über wichtige Bereiche der Justiztätigkeit ausreichend informieren können. Mitunter lässt sich eine angemessene Information der Öffentlichkeit nicht anders als auf dem Weg der Zuerkennung subjektiver Verfassungsansprüche des die Information suchenden Journalisten realisieren, um die für die Demokratie unerlässliche Kontrolle und Kritik der Behörden sicherzustellen (Jörg Paul Müller, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1978, in: ZBJV 1980 S. 251 f.; gleicher Meinung: Jean-François Aubert, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. II, N 1751 S. 630; Denis Barrelet, Le droit du journaliste à l'information, in: SJZ 1979 S. 69 ff.; ders., Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 45 Rz 11 ff.; Arthur Haefliger, Die Sprachenfreiheit in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Mélanges Henri Zwahlen, Lausanne 1977, S. 82 f.; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, N 465; Charles Poncet, La liberté d'information du journaliste: un droit fondamental? Etude de droits suisse et comparé, in: Revue internationale de droit comparé 1980 S. 756; Niccolò Raselli, Das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung, in: FS Giusep Nay, Luzern 2002, S. 23 ff. Ziff. VIII/1; Peter Saladin, Grundrechte im Wandel, 2. Aufl., Bern 1975, S. 83 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 538; Gerold Steinmann, Komm. zur schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, N 39 zu Art. 30 m.w.H.). In der Lehre wird sodann die Meinung vertreten, dass das schlichte Interesse, sich über den Ausgang eines bestimmten Verfahrens zu orientieren, für eine Einsichtnahme ausreicht (Raselli, a.a.O., Ziff. VIII/1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a.a.O., S. 977). Nach Art. 69 Abs. 2 der künftigen eidgenössischen StPO können "interessierte Personen" Einsicht nehmen in Urteile, die im schriftlichen Verfahren ergangen sind. Ein eigentlicher Interessen-nachweis ist für die Einsichtnahme nicht erforderlich (Botschaft zur eidg.StPO, BBl 2006 1152).
4.2.2. Die Staatsanwaltschaft verneint im angefochtenen Entscheid ein Einsichtsrecht nicht zuletzt aus Gründen des einwandfreien Funktionierens des Strafuntersuchungsapparates. Dieser würde gelähmt, wenn X. die Einsicht in die im Bereich von Gewässerverschmut-zungen zahlreichen und in den Archiven von fünf Amtsstatthalterämtern abgelegten Akten gewährt würde. X. hält diese Begründung angesichts der Möglichkeiten der Informations-systeme als schwer nachvollziehbar und nicht konkretisiert.
Wohl wird nicht verkannt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts Einsichtsgesuche insbesondere das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden dürfen und eine Schranke auch im Rechtsmissbrauchsverbot finden (BGE 134 I 286, 290 E. 6.3). Auf diese Praxis stützt denn auch die Staatsanwaltschaft ihren ablehnenden Entscheid. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen von X. macht die Staatsanwaltschaft indessen zu Recht nicht geltend. Aber auch von einer Gefährdung oder gar Lähmung der Tätigkeit der Luzerner Strafverfolgungsbehörden durch das von X. gestellte Einsichtsgesuch kann in guten Treuen nicht die Rede sein. Für das Jahr 2008 geht die Luzerner Gewässerschutzpolizei von insgesamt 68 Gewässerverschmutzungen aus (vgl. "Neue Luzerner Zeitung" vom 24.3.2009 S. 27). Dies ist zwar nicht als eine kleine Anzahl zu qualifizieren, ist aber in Anbetracht der mehreren zehntausend Fälle, welche die Luzerner Strafverfolgungsbehörden in den letzten Jahren jährlich zu bearbeiten hatten, auch wieder stark zu relativieren. Zudem bezieht sich das Einsichtgesuch von X. lediglich auf einen Zeitraum von zwei Jahren. Mit X. ist dafür zu halten, dass die auch den Luzerner Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehenden Informatiksysteme deren mutmasslichen Arbeitsaufwand in Grenzen zu halten hilft. Immerhin können die Luzerner Strafverfolgungsbehörden insbesondere in ihren publizierten Jahresberichten unter anderem über Fallzahlen, Erledigungsarten und Häufigkeit verschiedener Delikts- und Tätergruppen detailliert Auskunft geben. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch in einem umgekehrten Fall wie diesem mit ebenso verhältnismässigem Aufwand möglich sein soll. Schliesslich verteilen sich die Auskünfte auf immerhin fünf Amtsstatthalterämter, die einen ländlichen Anteil aufweisen, weshalb sich der Aufwand eines einzelnen Amtsstatthalteramtes in Grenzen halten wird.
Hervorzuheben ist im Zusammenhang mit der Frage nach dem zumutbaren Aufwand, dass X. nicht um Einsicht in das ganze jeweilige Dossier, sondern einzig in die verfahrensabschliessenden strafprozessualen Entscheide ersucht hat. Ausserdem können die betroffenen Amtsstatthalterämter für die Gewährung von Akteneinsicht und Auskunftserteilung in einer Strafsache eine Gebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 150.-- erheben (§ 36 Abs. 1 KoV). (¿)
4.3. Zusammenfassend ist X. ein schutzwürdiges Informationsinteresse an den im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und 2008 im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen ergangenen Strafverfügungen, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen zuzugestehen. Sodann stehen der beantragten Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Bei allfälligen berechtigten privaten Einschränkungsinteressen kann geprüft werden, ob diesen durch Kürzung oder Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden soll. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, X. die von ihm beantragte Einsichtnahme je bei den jeweiligen Amtsstatthalterämtern gegen Entgelt zu ermöglichen.
II. Kammer, 20. April 2009 (21 09 20)