Skip to content

Luzern Obergericht II. Kammer 29.10.2009 21 09 108.1 (2009 I Nr. 55)

29 octobre 2009·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·487 mots·~2 min·3

Résumé

Art. 10 ff. JStG; § 205 Abs. 3 StPO. Gegen die vorsorgliche Anordnung einer Schutzmassnahme gemäss Jugendstrafgesetz kann Rekurs beim Obergericht eingelegt werden. Richtet sich das Rechtsmittel aber einzig gegen die Art des Vollzugs der Massnahme, so ist der verwaltungsrechtliche Instanzenweg einzuschlagen. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 29.10.2009 Fallnummer: 21 09 108.1 LGVE: 2009 I Nr. 55 Leitsatz: Art. 10 ff. JStG; § 205 Abs. 3 StPO. Gegen die vorsorgliche Anordnung einer Schutzmassnahme gemäss Jugendstrafgesetz kann Rekurs beim Obergericht eingelegt werden. Richtet sich das Rechtsmittel aber einzig gegen die Art des Vollzugs der Massnahme, so ist der verwaltungsrechtliche Instanzenweg einzuschlagen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 10 ff. JStG; § 205 Abs. 3 StPO. Gegen die vorsorgliche Anordnung einer Schutzmassnahme gemäss Jugendstrafgesetz kann Rekurs beim Obergericht eingelegt werden. Richtet sich das Rechtsmittel aber einzig gegen die Art des Vollzugs der Massnahme, so ist der verwaltungsrechtliche Instanzenweg einzuschlagen.

======================================================================

Die Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern ordnete für den Rekurrenten die Unterbringung im Jugendheim P. als vorsorgliche Schutzmassnahme gemäss § 205 StPO an. Gegen diese Verfügung liess der betroffene Jugendliche Rekurs beim Obergericht einlegen, wobei er sich gegen die Wahl des Jugendheims P. als Ort der Unterbringung zur Wehr setzte. Das Obergericht trat mangels Zuständigkeit nicht auf den Rekurs ein.

Aus den Erwägungen: 5.2. Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde gemäss Art. 10 Abs. 1 JStG die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an. Die einzelnen Schutzmassnahmen sind in Art. 12 bis 15 JStG geregelt. Sie können während der Strafuntersuchung von der zuständigen Behörde auch vorsorglich angeordnet werden (Art. 5 JStG). Die Unterbringung als einschneidende Schutzmassnahme wird dann angeordnet, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Sie erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (Art. 15 Abs. 1 JStG). (¿)

5.2.3. Wie aus der Begründung im Rekurs hervorgeht, wehrt sich der Rekurrent nicht gegen die vorsorgliche Unterbringung als solche, sondern gegen deren Ausgestaltung, d.h. gegen die Wahl des Jugendheims P. als Ort der Unterbringung. Der Rekurrent beschreibt sich als "höchst motiviert, im Rahmen einer allenfalls auch geschlossenen jugend-psychiatrischen Klinik seine Persönlichkeit und Verhaltensweise zu ergründen". Die Wahl der geeigneten Einrichtung stellt nun aber klarerweise eine Vollzugsangelegenheit dar (vgl. Gürber/Hug/Schläfli, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 15 JStG N 6).

Dass die Jugendanwaltschaft in Fällen wie dem vorliegenden gleichzeitig anordnende und vollziehende Behörde ist (vgl. § 5 Verordnung über den Justizvollzug, SRL Nr. 327), ändert nichts daran, dass auf der Ebene der Rechtsmittelinstanz in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit zu differenzieren ist. Das Obergericht ist als Rekursinstanz vorgesehen, wenn die vorsorgliche Anordnung der Schutzmassnahme angefochten ist (§ 205 Abs. 3 StPO). Soweit sich - wie hier - das Rechtsmittel einzig gegen die Art des Vollzugs der Schutzmassnahme richtet, ist der verwaltungsrechtliche Instanzenweg einzuschlagen. Im hier zu beurteilenden Fall ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern zuständige Beschwerdeinstanz (§ 142 Abs. 1 lit. b VRG). Diesem ist die Sache zur Behandlung weiterzuleiten. Das Obergericht tritt mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf den Rekurs ein.

II. Kammer, 29. Oktober 2009 (21 09 108)

21 09 108.1 — Luzern Obergericht II. Kammer 29.10.2009 21 09 108.1 (2009 I Nr. 55) — Swissrulings