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Luzern Obergericht II. Kammer 02.06.2008 21 08 55 (2008 I Nr. 48)

2 juin 2008·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·444 mots·~2 min·5

Résumé

Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB. Wiederholte Tatbegehung liegt nach dem Willen des Gesetzgebers vor, wenn Tätlichkeiten zahlreich und systematisch verabreicht werden, seien diese auch nur in kurzen zeitlichen Abständen erfolgt. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 02.06.2008 Fallnummer: 21 08 55 LGVE: 2008 I Nr. 48 Leitsatz: Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB. Wiederholte Tatbegehung liegt nach dem Willen des Gesetzgebers vor, wenn Tätlichkeiten zahlreich und systematisch verabreicht werden, seien diese auch nur in kurzen zeitlichen Abständen erfolgt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB. Wiederholte Tatbegehung liegt nach dem Willen des Gesetzgebers vor, wenn Tätlichkeiten zahlreich und systematisch verabreicht werden, seien diese auch nur in kurzen zeitlichen Abständen erfolgt.

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Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am Freitagabend, 17. November 2006, seine geistig behinderte Tochter (geb. 1992) in einer Auseinandersetzung gewürgt und getreten zu haben. Dabei erlitt sie Hämatome an der linken Hüfte. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten mit Urteil vom 17. März 2008 der wiederholten Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--. Gegen dieses Urteil reichte der Angeklagte Kassationsbeschwerde ein und beantragte Freispruch. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen: 3.3.1. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nur die wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt werden, wenn sie zahlreich und systematisch, sei es auch nur während einiger Stunden oder Tage, verabreicht werden. Die Tätlichkeiten müssen wiederholt, d.h. etliche Male und gewissermassen gewohnheitsmässig gegenüber dem gleichen Opfer begangen werden. Solch wiederholte Tätlichkeiten sind Misshandlungen, da sie sich insbesondere auf die Psyche von Kindern äusserst schädlich auswirken können (Botschaft des Bundesrates, BBl 1985 S. 1033). Sie sind als Einzelakte zu verstehen, die sich in mehr oder weniger kurzer Zeit folgen. Die Verfolgung von Amtes wegen soll dann einsetzen, wenn die körperliche Züchtigung erniedrigend ist oder in einer Regelmässigkeit geschieht, dass sie auf einen Erziehungsstil hinweist, der die Ausübung körperlicher Gewalt zur Methode macht (Roth/Keshelava, Basler Komm., 2. Aufl., Basel 2007, N 9 zu Art. 126 StGB mit Hinweisen aus Literatur und Rechtsprechung).

3.3.2. Dem Angeklagten wird eine einzige konkrete, am 17. November 2006 begangene Tätlichkeit vorgeworfen. Zur Begründung der wiederholten Begehung von Tätlichkeiten verweist das Amtsgericht im angefochtenen Urteil lediglich auf frühere Untersuchungsverfahren. Seinen Ausführungen zufolge enthielten diese Untersuchungsakten in verschiedenen Berichten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes und des Kinderspitals dokumentierte Aussagen des Angeklagten aus den Jahren 2000 bis 2002. Wiederholte Tätlichkeiten nach dem Tatbestand des Art. 126 Abs. 2 StGB können indessen nicht damit begründet werden, dass ein einziger Vorfall mit früheren, mehrere Jahre zurückliegenden (im Übrigen nicht untersuchten) Vorfällen "aufaddiert" wird. Von einer Wiederholung im Sinne von mehreren Einzelakten, die in mehr oder weniger kurzen zeitlichen Abständen erfolgen, kann hier nicht die Rede sein. (¿) Damit fehlt es an der Voraussetzung für eine Strafverfolgung von Amtes wegen.

II. Kammer, 2. Juni 2008 (21 08 55)

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