Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 09.05.2008 Fallnummer: 21 08 22 LGVE: Leitsatz: Art. 15 und 16 StGB; Vorliegen eines Notwehrexzesses. Die Verhältismässigkeit eines Notwehrmittels ist auch anhand der konkreten Verhältnisse beim Notwehrhandelnden zu beurteilen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 15 und 16 StGB; Vorliegen eines Notwehrexzesses. Die Verhältismässigkeit eines Notwehrmittels ist auch anhand der konkreten Verhältnisse beim Notwehrhandelnden zu beurteilen.
====================================================================== 1. Dem Angeklagten A wird vorgeworfen, am 23. Dezember 2003 um 02.40 Uhr in Luzern vor dem Hotel Y dem Privatkläger P einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben, nachdem der Privatkläger den Angeklagten unvermittelt am Oberarm gepackt und seine Faust zum Schlag gegen den Angeklagten aufgezogen haben soll. Der Privatkläger erlitt durch den Faustschlag des Angeklagten eine Nasenbeinfraktur. Am 23. Dezember 2003 stellte der Privatkläger Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung und machte Schadenersatz geltend. Zu den Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf das vorinstanzliche Urteil vom 27. November 2007 und den Entscheid des Amtsstatthalteramts Luzern, Abteilung Luzern-Stadt, vom 14. Juni 2006 verwiesen.
2. Mit begründetem Entscheid des Amtsstatthalteramts Luzern, Abteilung Luzern-Stadt, vom 14. Juni 2006 wurde der Angeklagte der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 aStGB, schuldig gesprochen und mit einer Haftstrafe von zehn Tagen belegt. Der Privatkläger wurde mit seiner Zivilforderung an den Zivilrichter verwiesen.
3. Infolge Nichtannnahme des amtsstatthalterlichen Entscheides vom 14. Juni 2006 wurde die Strafsache an das Amtsgericht Luzern-Stadt überwiesen. Dieses sprach den Angeklagten mit Urteil vom 27. November 2007 abermals der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB, schuldig und bestrafte ihn mit 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit, als Zusatzstrafe zu einer Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 25. Januar 2007. Der Privatkläger wurde mit seiner Zivilforderung erneut an den Zivilrichter verwiesen.
4. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 27. November 2007 erhob der Angeklagte am 18. Februar 2008 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Luzern Kassationsbeschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (begangen in Notwehrexzess) und Nichteintreten auf die Zivilforderungen des Privatklägers, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates eventuell zu Lasten des Privatklägers.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtete mit Schreiben vom 27. Februar 2008 auf eine Vernehmlassung.
Mit Vernehmlassung vom 10. März 2008 beantragte der Privatkläger die Abweisung der Kassationsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die Stellungnahmen wurden den Parteien zur Orientierung zugestellt.
Auf die Begründung dieser Anträge wird in den nachfolgenden Erwägungen - soweit notwendig - zurückgekommen.
5. 5.1. Mit Kassationsbeschwerde können inappellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte angefochten werden (§ 244 Ziff. 1 StPO). Es kann nur das Vorliegen folgender, im Gesetz aufgezählter Kassationsgründe gerügt werden: dass das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hat (§ 246 Ziff. 1 StPO); dass das Gericht nicht vorschriftsgemäss besetzt war (§ 246 Ziff. 2 StPO); dass in der Untersuchung oder im erstinstanzlichen Verfahren prozessuale Grundsätze verletzt wurden, insbesondere durch willkürliche Beweiswürdigung, sofern der Mangel für den Entscheid von Bedeutung war (§ 246 Ziff. 3 StPO); dass materielles eidgenössisches oder kantonales Recht oder ein Konkordat verletzt wurde (§ 246 Ziff. 4 StPO) oder dass Verfahrensmängel gemäss § 266 ZPO vorliegen (§ 246 Ziff. 5 StPO).
5.2. Das Kassationsverfahren ist keine Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens, hat also grundsätzlich nicht eine selbstständige Neubeurteilung der Strafsache, sondern bloss die Überprüfung eines angefochtenen Urteils unter beschränkten Gesichtspunkten zur Folge (Benno Gebistorf, Die luzernische Kassationsbeschwerde in Strafsachen, Diss. Zürich 1970, S. 20 und 41). Geprüft wird lediglich, ob der angefochtene Entscheid an einem der geltend gemachten Kassationsgründe leidet. Nur wenn das der Fall ist, kann der angefochtene Entscheid aufgehoben werden (vgl. D. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, S. 16 ff.). Dies hat zur Folge, dass im Kassationsverfahren keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können. Der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich auf Grundlage derjenigen Akten zu überprüfen, welche bereits bei seiner Fällung vorlagen. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht konkret auf das Vorliegen von Kassationsgründen im vorinstanzlichen Entscheid beruft und dies auch begründet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. LGVE 1988 I Nr. 37; Max. XI Nrn. 423 und 641).
6. Der Angeklagte macht in seiner Kassationsbeschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Notwehrexzess angenommen. Er sei zur Notwehr in dem von ihm konkret ausgeübten Masse berechtigt gewesen. Damit macht der Angeklagte den Kassationsgrund der Verletzung von materiellem Bundesrecht (Art. 16 Abs. 1 StGB; § 246 Ziff. 4 StPO) geltend. Zu prüfen ist demnach die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Notwehrexzess des Angeklagten angenommen hat, d.h. ob der vom Angeklagten ins Gesicht des Privatklägers geführte Faustschlag den Umständen noch angemessen war.
Wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, ist berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Nach der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung muss die Abwehr nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Zu prüfen sind dabei namentlich die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 107 IV 15 E. 3a, 102 IV 68 E. 2a mit Verweisungen). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei aufgrund jener Situation zu beurteilen, in welcher sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand; es dürfen nicht nachträglich von den Behörden allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit andern weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können (BGE 107 IV 15 E. 3a).
Die Vorinstanz hat die Frage der Angemessenheit der Abwehr des Beschwerdeführers einlässlich geprüft. Da die Beurteilung der Angemessenheit der Abwehr im Rahmen von Art. 15 StGB der urteilenden Behörde immer ein gewisses Rechtsanwendungsermessen einräumt und hier dieses Ermessen innerhalb des vorgegebenen rechtlichen Rahmens ausgeübt sowie nachvollziehbar und sachlich begründet wurde, kann im Urteil der Vorinstanz schon deshalb kein Kassationsgrund erblickt werden. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich aber auch v.a. aus folgenden Gründen als haltbar:
Die Schwere des dem Angeklagten damals drohenden Angriffs (drohender Faustschlag ins Gesicht) und die durch den Angriff bedrohten Rechtsgüter des Beschwerdeführers gestatteten damals gewiss eine entsprechend kräftige körperliche Abwehr. Allerdings sind die Art des gewählten Abwehrmittels und die Art dessen tatsächlicher Verwendung einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Denn insbesondere auf die Art der Verwendung des Abwehrmittels kommt es an (vgl. BGE 101 IV 120, 79 IV 154 E. 4). Bei einem nicht-kampfsporterfahrenen Durchschnittsmenschen mag die reflexartige Parierung eines drohenden Faustschlages ins Gesicht mit demselben Mittel im Rahmen einer unkontrollierten Schlägerei und mangels Beherrschung anderer Abwehrmittel in der Hitze des Gefechts vertretbar sein; die Frage kann hier aber offen gelassen werden. Bei einem erfahrenen Kampfsportlehrer wie dem Angeklagten ist unter dem Aspekt der Art und Zumutbarkeit der Abwehr dessen Erfahrung und Wissen zu veranschlagen. In BGE 117 IV 17 wurde bspw. bei der Beurteilung einer Tätlichkeit eines Karatelehrers dessen Kampfsportwissen berücksichtigt. Wie der Privatkläger in ähnlicher Weise argumentiert, ist einem erfahrenen Kampfsportler die Unterscheidung von Angriffs- und Abwehrtechniken theoretisch und praktisch geläufig, ebenso wie die Unterscheidung zwischen verschieden gefährlichen und harten Techniken. Der Angeklagte gibt ja selber zu, Abwehrtechniken zu kennen und vielleicht etwas zu hart geschlagen zu haben. Es handelte sich im vorliegenden Fall beim umstrittenen Schlag um einen geraden, auf direktem Weg ins Gesicht führenden Fauststoss. An den Folgen gemessen war es ein relativ harter Schlag. Ein hart geführter, gerader Fauststoss ins Gesicht ist primär eine effiziente und gefährliche Angriffstechnik, die im Extremfall zu schwersten Verletzungen führen kann. Allerdings kann der Fauststoss auch als präventive, aktive Verteidigungstechnik angewandt werden, als sog. Stoppschlag. Ist Letzteres der Fall, was der Angeklagte sinngemäss geltend macht, unterliegt dessen Zulässigkeit ebenfalls dem Kriterium der Angemessenheit. Zu prüfen ist also, ob ein milderes Abwehrmittel möglich gewesen wäre und zur Verfügung gestanden hätte. Dies ist nach den gesamten konkreten Umständen nach Auffassung des Obergerichts zu bejahen. Um die konkrete Fauststossbedrohung zu entschärfen, hätte vorerst eine blosse passive Abwehrtechnik genügt, z.B. ein Block mit dem Oberarm. Dies hätte die Schlagausführung schon im Ansatz verunmöglicht oder den Schlagverlauf vereitelt. Eine solche Aktion hätte ebenso blitzschnell wie ein Fauststoss durchgeführt werden können, weshalb das Argument des Angeklagten, er hätte keine Zeit mehr für mildere Massnahmen gehabt, nicht verfängt. Hätte der Abwehrblock alleine angesichts der Bedrohung nicht ausgereicht, hätte der Angeklagte zur Distanzschaffung mit einem Ausfall-Gleitschritt nach hinten eine entschlossene Verteidigungsstellung einnehmen können. Diese drohende Stellung hätte u.U. bereits gereicht, den Privatkläger von seinem Vorhaben abzubringen. Selbst der im konkreten Fall letztlich ausgeführte Fauststoss hätte ohne weiteres nur zum Oberkörper oder mit kontrollierter Kraftausübung geführt werden können (vgl. auch für das deutsche Notwehrrecht: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Komm., 27. Aufl., N 36b zu § 32, unter Verweis auf BGH 26 256: der geübte Boxer hat als Abwehrmittel weniger gefährliche Schläge als Schläge gegen den Kopf zu verwenden). Indem der Angeklagte als Kung-Fu-Lehrer, der seit 15 Jahren seinen Sport fast täglich betreibt, direkt zu einem gefährlichen Faustschlag schritt, ohne sich seines milderen, von ihm ebenso gut und schnell beherrschten Abwehrtechnik-Repertoires zu erinnern, muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, nicht auf der Höhe seiner Meisterschaft adäquat reagiert zu haben. Eine solche Abwehrtechnik, die sich exzessiver Gewalt bedient, bleibt letztlich auch in der Notwehrlage strafbar.
Indem die Vorinstanz mithin Notwehrexzess annahm, verletzte sie kein Bundesrecht; ein Kassationsgrund liegt daher nicht vor. Die Kassationsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Die Kosten dieses Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (§ 282 Abs. 1 StPO). Eine Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Obergericht von Fr. 800.-- ist angemessen (§ 29 lit. b KoV). Zudem hat der Beschwerdeführer dem Privatkläger eine Parteientschädigung für das Kassationsverfahren zu bezahlen. Die Kostennote von Rechtsanwalt X wird für das Kassationsverfahren ermessensweise auf Fr. 800.-- Honorar inkl. Auslagen zuzüglich MWST festgesetzt (§ 60 lit. d KoV). Die Festsetzung und Verlegung der Kosten durch die Vorinstanz können bestätigt werden.
Rechtsspruch
1. Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
2. A hat die Kosten des Kassationsverfahrens und seine Verteidigerkosten zu tragen. Der vorinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt.
A hat der kantonalen Gerichtskasse die obergerichtliche Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und gemäss Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt Fr. 3'680.--, insgesamt somit Fr. 4'480.-- zu bezahlen.
Die Kostennote von Rechtsanwalt X wird für das Kassationsverfahren auf Fr. 860.80 (Fr. 800.-- Honorar inkl. Auslagen zuzüglich Fr. 60.80 MWST) festgesetzt.
A hat dem Privatkläger für das Kassationsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 860.80 und Fr. 7'931.45 gemäss Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt, insgesamt somit Fr. 8'792.25 zu bezahlen.
3. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG.
4. Dieser Entscheid ist den Parteien, der Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht Luzern-Stadt, II. Abteilung, (zur Meldung an die Strafregisterbehörde nach Rechtskraft), den Vollzugs- und Bewährungsdiensten (Abt. Straf- und Massnahmenvollzug) nach Rechtskraft, dem Amts-statthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Stadt, und dem privaten Verteidiger (in Orientierungskopie) zuzustellen.
II. Kammer, 9. Mai 2008 (21 08 22)