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Luzern Obergericht II. Kammer 20.10.2009 21 08 172 (2009 I Nr. 48)

20 octobre 2009·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·929 mots·~5 min·4

Résumé

Art. 59 ff. StGB. Für die Anordnung einer Massnahme muss der abnorme Geisteszustand zum Zeitpunkt der Tat bestanden haben. Eine zeitlich später auftretende Störung spielt allenfalls im Zusammenhang mit dem Vollzug eine Rolle. | Strafrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 20.10.2009 Fallnummer: 21 08 172 LGVE: 2009 I Nr. 48 Leitsatz: Art. 59 ff. StGB. Für die Anordnung einer Massnahme muss der abnorme Geisteszustand zum Zeitpunkt der Tat bestanden haben. Eine zeitlich später auftretende Störung spielt allenfalls im Zusammenhang mit dem Vollzug eine Rolle. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 59 ff. StGB. Für die Anordnung einer Massnahme muss der abnorme Geisteszustand zum Zeitpunkt der Tat bestanden haben. Eine zeitlich später auftretende Störung spielt allenfalls im Zusammenhang mit dem Vollzug eine Rolle.

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A. wurden von der Staatsanwaltschaft diverse Delikte im Jahr 2006 vorgeworfen. Die forensisch-medizinischen Experten diagnostizierten für den Zeitraum ab 2008 eine psychische Störung des A., die grundsätzlich einer ambulanten Behandlung bedürfe. Das Obergericht sprach A. der angeklagten Delikte schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe, einer bedingten Geldstrafe und einer Busse, teilweise als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil. Auf die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59-61 oder Art. 63 StGB und auf die Erteilung einer Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB wurde aus folgenden Gründen verzichtet:

Aus den Erwägungen: 5.1. Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt auf Taten, welche noch unter Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Von dieser allgemeinen Bestimmung über den zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes schafft Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 für die aktuelle Revision des Allgemeinen Teils in Bezug auf das Massnahmenrecht eine spezielle Regelung. Danach sind die neuen Bestimmungen von Art. 56-65 und 90 StGB auch auf diejenigen Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Die Bestimmung sieht somit die rückwirkende Anwendung des neuen Massnahmenrechts sowohl für verurteilte wie auch für noch nicht beurteilte Täter vor (BGE 134 IV 121 E. 3.1 S. 124).

Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Die zu beurteilende Tat muss Ausdruck der Gefährlichkeit des Täters sein, die durch die psychische Störung hervorgerufen wird. Delinquiert der Täter aus Gründen, die mit seiner psychischen Abnormität nichts zu tun haben, kann seine Tat nicht die Anordnung einer Massnahme nach sich ziehen. Der abnorme Geisteszustand muss entsprechend zum Zeitpunkt der Tat bestanden haben. Eine zeitlich später auftretende Störung spielt allenfalls im Zusammenhang mit dem Vollzug eine Rolle (Heer, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 59 StGB N 47).

5.2. Die forensisch-psychiatrischen Experten führen in ihrem Gutachten vom 3. September 2009 aus, eine definitive Diagnosestellung gestalte sich beim Angeklagten als schwierig. Während der behandelnde sozialpsychiatrische Dienst von einer schizophrenen Störung i.e.S. ausgehe, würden sie die Diagnose einer sog. schizotypen Störung (F21 nach ICD-10), syn. Borderline-Schizophrenie favorisieren. Dabei handle es sich um eine chronische Störung ohne eigentliche Episoden wie die Schizophrenie i.e.S., mit Symptomen wie inadäquater oder eingeschränkter Affekt, seltsames oder eigentümliches Verhalten, wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug, Misstrauen oder paranoide Ideen und ungewöhnliche Wahrnehmungserlebnisse mit Körpergefühlsstörungen, was alles beim Angeklagten seit ca. einem Jahr festzustellen sei. Da die Symptomatik die eigentlich zu fordernde Zeitdauer von zwei Jahren für die schizotype Störung noch nicht erreicht habe, müsse, obschon deren Hauptkriterien nur zweifelhaft und spekulativ erfüllt seien (Zeitkriterium, Intensität) zusätzlich die Differentialdiagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt werden (F20.09 nach ICD-10). Die differentialdiagnostisch anzunehmenden Grundstörungen würden weiterhin bestehen; wie erwähnt, habe aber nur zu einem Teil der vorliegenden Straftaten ein Zusammenhang bestanden. Durch eine konsequente, langfristige und regelmässige therapeutische Begleitung und Behandlung lasse sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen. Aufgrund dieser und weiterer Aussagen im forensisch-psychiatrischen Gutachten steht fest, dass zwar der Angeklagte heute psychisch schwer gestört ist und grundsätzlich einer ambulanten Behandlung bedarf, dass aber sein abnormer Geisteszustand nicht schon im Zeitpunkt bestanden hat, als er die hier zu beurteilenden Straftaten beging, d.h. dass die heute zu beurteilenden Straftaten mit der beim Angeklagten ab 2008 diagnostizierten psychischen Störung nicht in Zusammenhang stehen. Die heute zu beurteilenden Straftaten sind mithin nicht Ausdruck der Gefährlichkeit des Angeklagten, welche durch seine aktuell bestehende psychische Störung hervorgerufen wird. Da der Angeklagte die Delikte im Jahr 2006 aus Gründen verübte, welche mit seiner psychischen Abnormität nichts zu tun haben, können diese nicht die Anordnung einer Massnahme nach sich ziehen. Die von den forensisch-medizinischen Experten für den Zeitraum ab 2008 diagnostizierte psychische Störung des Angeklagten ist aber allenfalls im Zusammenhang mit dem Vollzug der heute verhängten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.

Nach dem Gesagten steht zusammenfassend fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59-61 und 63 StGB und für die Erteilung von Weisungen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB hier nicht erfüllt sind.

II. Kammer, 20. Oktober 2009 (21 08 172)

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