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Luzern Obergericht II. Kammer 25.01.2008 21 07 182 (2008 I Nr. 44)

25 janvier 2008·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·297 mots·~1 min·4

Résumé

Art. 59 StGB. Eine stationäre therapeutische Massnahme i.S. von Art. 59 StGB bzw. Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ist zwingend nach fünf Jahren zu überprüfen. | Strafrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 25.01.2008 Fallnummer: 21 07 182 LGVE: 2008 I Nr. 44 Leitsatz: Art. 59 StGB. Eine stationäre therapeutische Massnahme i.S. von Art. 59 StGB bzw. Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ist zwingend nach fünf Jahren zu überprüfen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 59 StGB. Eine stationäre therapeutische Massnahme i.S. von Art. 59 StGB bzw. Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ist zwingend nach fünf Jahren zu überprüfen.

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Stationäre therapeutische Massnahmen i.S. von Art. 59 StGB unterliegen nach der Revision des Allgemeinen Teils StGB grundsätzlich einer zeitlichen Obergrenze von fünf Jahren. Damit verschaffte der Gesetzgeber der Kritik insbesondere aus Kreisen der Doktrin Nachachtung, dass länger dauernde und insbesondere zeitlich unbegrenzte therapeutische Behandlungen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu vertreten seien. Allenfalls sollten weitergehende therapeutische Bedürfnisse durch andere als strafrechtliche Vorkehren abgedeckt werden (vgl. etwa Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 9 N 32 f.). Mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Weiterführung einer strafrechtlichen Massnahme in besonderen Fällen auch nach Ablauf dieser Höchstdauer noch als sachgerecht erweisen kann, wurde die Möglichkeit deren Verlängerung geschaffen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Voraussetzung ist dabei, dass sich eine bedingte Entlassung noch nicht vertreten lässt und sich die Fortführung der Behandlung nicht als aussichtslos erweist oder die Wahrung der öffentlichen Sicherheit nicht weitergehende Vorkehren wie eine Verwahrung i.S. von Art. 64 StGB erfordert. Es besteht überdies die Möglichkeit nach Art. 65 Abs. 1 StGB eine Massnahme zu ändern.

Damit wurde eine gerichtliche Überprüfung einer therapeutischen Massnahme nach fünf Jahren zwingend gesetzlich festgehalten. Fristauslösend ist die Rechtskraft des Sachurteils (Marianne Heer, Basler Komm., 2. Aufl., N 129 zu Art. 59). Das Obergericht ist zuständig zur Beurteilung dieser Frage, da sich die zu verlängernde Massnahme letztinstanzlich auf dessen Urteil stützt.

II. Kammer, 25. Januar 2008 (21 07 182)

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