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Luzern Obergericht II. Kammer 18.03.2008 21 07 156.1 (2008 I Nr. 51)

18 mars 2008·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·1,605 mots·~8 min·4

Résumé

§ 21 Gesundheitsgesetz. Der ärztliche Leiter jenes Betagtenzentrums, in welchem ein Pfleger acht Heimbewohnerinnen tötete, hätte unter den gegebenen Umständen zwei überraschend eingetretene Todesfälle als aussergewöhnlich dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt melden müssen. | Strafrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 18.03.2008 Fallnummer: 21 07 156.1 LGVE: 2008 I Nr. 51 Leitsatz: § 21 Gesundheitsgesetz. Der ärztliche Leiter jenes Betagtenzentrums, in welchem ein Pfleger acht Heimbewohnerinnen tötete, hätte unter den gegebenen Umständen zwei überraschend eingetretene Todesfälle als aussergewöhnlich dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt melden müssen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 21 Gesundheitsgesetz. Der ärztliche Leiter jenes Betagtenzentrums, in welchem ein Pfleger acht Heimbewohnerinnen tötete, hätte unter den gegebenen Umständen zwei überraschend eingetretene Todesfälle als aussergewöhnlich dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt melden müssen.

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In der Zeit zwischen März 1995 und dem 27. Juni 2001 tötete der Pfleger R. in verschiedenen Altersheimen insgesamt 22 Bewohnerinnen und Bewohner, zuletzt auch acht Bewohnerinnen im Betagtenzentrum X. R. wurde in einem früheren, rechtskräftigen Urteil des Luzerner Obergerichts wegen mehrfachen Mordes sowie mehrfacher vorsätzlicher Tötung zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt. Gegen den Angeklagten, der in der fraglichen Zeit im Betagtenzentrum X. die ärztliche Leitung inne hatte, wurde im Zusammenhang mit der Tötung des letzten Opfers A. ein Strafverfahren eingeleitet. Es wurde ihm vom Privatkläger und von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe zwei überraschend eingetretene Todesfälle ca. sechs Wochen vor dem Tod von A. pflichtwidrig nicht den Strafverfolgungsbehörden gemeldet und dadurch den letzten Todesfall mitzuverantworten. Nachdem das Amtsgericht als erste Instanz den Angeklagten im Urteil vom 21. Juni 2007 der fahrlässigenTötung schuldig gesprochen hatte, reichte der Angeklagte Appellation beim Obergericht ein. Dieses bejahte zwar die Meldepflicht des Arztes in den zwei konkreten Fällen, sprach ihn aber bezüglich der vorgeworfenen Mitverantwortung am Tod von A. von Schuld und Strafe frei.

Aus den Erwägungen: 2.2.3. Gemäss § 21 des zum Tatzeitpunkt geltenden Gesundheitsgesetzes des Kantons Luzern vom 29. Juni 1981 (SRL Nr. 800) hatte der Angeklagte, der diesem Gesetz unterstellt war, "aussergewöhnliche Todesfälle umgehend dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt zu melden". Im Zusammenhang mit der Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung über den Todesfall wird in § 1 der Verordnung über das Bestattungswesen vom 1. Oktober 1965 (SRL Nr. 840) ebenfalls eine solche Meldepflicht statuiert und präzisierend festgehalten, eine solche bestehe einerseits bei gewaltsamer Herbeiführung des Todes oder eines entsprechenden Verdachts sowie anderseits bei einem "plötzlich und ohne sicher erkennbare Ursache" erfolgten Todesfall (vgl. auch die Instruktionen der Zentralschweizer Polizeischule).

Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, bedarf es zur Begründung der fraglichen Meldepflicht keiner Beweise für einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt, wovon der Angeklagte offenbar fälschlicherweise ausging. Vielmehr muss es genügen, dass sich ein Todesfall aus medizinischer Sicht oder aufgrund der gesamten Umstände als aussergewöhnlich darstellt und es deswegen als angezeigt erscheint, dass weitere - in der Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden liegende - Abklärungen über die Todesursache getroffen werden.

2.2.4. Der Verteidiger macht geltend, dass sogar in Akutkliniken und umso mehr in Altersheimen immer wieder überraschende Todesfälle aufträten, die trotz durchgeführter Autopsie und der Beratung der beteiligten Ärzte für immer unerklärt bleiben müssten. Ein Mensch sterbe nicht immer aus medizinisch bekannten Gründen. Untersuchungen zufolge erfolge in Altersheimen und Spitälern jeder fünfte bis sechste Tod überraschend. Wenn in einem Betagtenzentrum jeder plötzliche Tod ohne klare Ursache dem Amtsstatthalteramt gemeldet werden müsste, käme das System zum Erliegen.

Den Ausführungen des Verteidigers kommt, unabhängig davon, ob seine statistischen Zahlen so stimmen, durchaus eine gewisse Berechtigung zu. Das Obergericht verkennt nicht, dass in einem Altersheim Leute überraschend sterben können, ohne dass in jedem dieser Fälle eine Pflicht der ärztlichen Leitung bestünde, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Dass der Angeklagte die Todesfälle von I. und L. vom 11. und 15. Mai 2001 hätte melden müssen, begründet sich aber nicht einfach damit, dass eine sichere Todesursache fehlte, sondern in der Kombination dieses Umstandes mit der Tatsache, dass der Angeklagte damals bereits seit rund drei Monaten über den unter der Pflegerschaft bestehenden - wenn auch ungeheuerlichen - Verdacht, es könnten bei der ungewöhnlichen Zahl von Todesfällen auf der Station Y. unnatürliche Ursachen mit im Spiel sein, informiert war.

2.2.4.1. Die Serie der Todesfälle auf der Station Y. des Betagtenzentrums X. setzte Ende Dezember 2000 ein. S. war damals Leiter des Bereichs Pflege und Betreuung im Zentrum. Wie er im Untersuchungsverfahren ausführte, gibt er seit Jahren als Dozent in der Vereinigung Schweizer Spitäler Kurse zu Führungsthemen und zum Thema Gewalt und Aggressionen in sozialen Institutionen. Er war also auf die Thematik - zunächst von einer theoretischen Warte aus - sensibilisiert. Laut seiner Aussage vor der Polizei wurde ihm gegenüber bereits im Januar 2001 durch zwei leitende Pflegefachfrauen die (von einer anderen Pflegerin geäusserte) Vermutung über einen Zusammenhang der gehäuften Todesfälle mit der Person von R. weitergeleitet. In der Folge begann S., Nachforschungen zu tätigen. Er stellte unter anderem fest, dass die Mehrzahl der Todesfälle zu Randzeiten und zu Zeiten, als R. Dienst hatte, stattfand. Am 14. Februar 2001 lud er R. zu einem Gespräch ein und sprach diesen auf die gehäuften Todesfälle und auf seinen Umgang damit an. Aus den Aussagen von R. konnte offenbar kein konkreter Tatverdacht abgeleitet werden. S. gab aber an, er habe ein "ungutes Gefühl" gehabt; das "Gefühl in seinem Bauch habe rebelliert". Auf seiner Aktennotiz vom 15. Februar 2001 vermerkte er:

"Intuitiv habe ich das Gefühl, etwas im Sozialbereich stimmt nicht. Es ist sehr wichtig, dass er (gemeint: R.) in nächster Zeit beobachtet wird. Auffälligkeiten in seinen Äusserungen und seinem Verhalten sind sofort zu melden."

Daraufhin, immer noch Mitte Februar 2001, führte S. ein Gespräch mit H., dem Leiter des Betagtenzentrums sowie dem Angeklagten als Inhaber der medizinischen Leitung. Er informierte diese über seine Abklärungen und setzte sie insbesondere davon in Kenntnis, dass die meisten der gehäuft aufgetretenen Todesfälle in Randzeiten vorkamen, in denen R. Dienst hatte. Er habe deshalb mit diesem ein Gespräch geführt, das bei ihm ein ungutes Gefühl hinterlassen habe. Dieses Gespräch wird vom Angeklagten bestätigt. S. sagte weiter aus, er habe - im Wissen darum, dass am 9. März 2001 sein letzter Arbeitstag im Betagtenzentrum sein würde - den Angeklagten explizit beauftragt, ein besonderes Augenmerk auf Todesfälle auf der Abteilung zu werfen.

2.2.4.2. In der Folge, d.h. ab Mitte Februar bis Mitte Mai 2001, starben auf der Station Y. weitere vier Bewohnerinnen (wobei R. im Nachhinein für drei dieser vier Todesfälle verantwortlich gemacht werden konnte). Die beiden Bewohnerinnen I. und L., deren Tod der Angeklagte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte melden müssen, verstarben am 11. bzw. am 15. Mai 2001. Unbestritten ist, dass der Angeklagte diese Todesfälle weder der Heimleitung, noch dem Amtsarzt oder den Strafverfolgungsbehörden als solche von aussergewöhnlicher Art mitteilte.

2.2.4.3. Bei I. stellte sich kurz vor ihrem Tod eine auffallende Bewusstseinsveränderung ein; sie fiel überraschend ins Koma. Der Angeklagte gab in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme an, er sei damals schon "sensibilisiert" gewesen, "einerseits durch das Gespräch mit S., anderseits, weil während der Abwesenheit von R. Ruhe war". Er sei sehr erschrocken, als die Bewusstseinsveränderung bei I. aufgetreten sei, und er habe Angst gehabt. Der Angeklagte nahm deshalb noch am Abend der akuten Erkrankung eine Blutprobe ab, die er von einem Labor auf eine mögliche Intoxikation untersuchen liess. Überdies gab der Angeklagte dem Assistenzarzt Dr. med. D. den Auftrag, eine Autopsie zu veranlassen. Auf die Frage des a.o. Amtsstatthalters, warum er trotz der in Erwägung gezogenen Möglichkeit einer Vergiftung mit Medikamenten keine Meldung an den Amtsstatthalter und den Amtsarzt gemacht habe, sagte der Angeklagte, diesfalls hätte er die Annahme einer nicht natürlichen Todesursache, einer Vergiftung, begründen müssen. Zudem sei er mit grosser Wahrscheinlichkeit am 11. Mai 2001 an einer Internistentagung gewesen. Da auch die angeordnete Autopsie - wie schon zuvor die Blutuntersuchung - keine Todesursache ergeben hatte, war der Angeklagte, wie er angab, "sehr verunsichert", unterliess aber auch zu diesem Zeitpunkt eine Meldung. In der amtsstatthalterlichen Befragung gab er als Begründung dafür Folgendes an:

"Ich war wahrscheinlich aus grosser Unsicherheit blockiert, diesen Schritt zu tun. Ich hatte Angst, etwas ins Rollen zu bringen, das sich dann als nicht zutreffend erweisen konnte. Es hätte eine furchtbare Stimmung auf die Abteilung Y. gebracht. Es war auch unklar, wie sich R. verhalten würde, ob er alles abstreiten würde. Deshalb habe ich alles für mich behalten."

Diese Überlegungen sind zwar ebenso wie die weiteren Gründe, die der Angeklagte auch vor Obergericht für das Unterlassen der Meldung angab (Belastung der Angehörigen durch Störung des Trauerprozesses, Belastung des Personals durch möglicherweise nicht beweisbaren oder ungerechtfertigten Verdacht usw.) menschlich nachvollziehbar. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem schweren Interessenkonflikt. Trotzdem muss - und zwar nicht wie vom Verteidiger gerügt aus der Retrospektive in voller Kenntnis der Sachlage, sondern durchaus unter Berücksichtigung des Wissensstandes des Angeklagten Mitte Mai 2001 - festgehalten werden, dass eine Meldung an die Behörden nach dem überraschenden Tod von I. am 11. Mai 2001 rechtlich geboten gewesen wäre.

2.2.4.4. Dies war umso mehr auch nach dem vier Tage später am 15. Mai 2001 eingetretenen Tod von L. der Fall. Auch dieser Tod kam überraschend und man hatte - gemäss den Aussagen des Angeklagten - keinen Hinweis auf eine natürliche Todesursache. Der Angeklagte führte nach eigenen Angaben die Untersuchung zur Todesfeststellung viel ausführlicher als üblich. Im Austrittsbericht vermerkte er, dass L. nach einem Sturz am 15. Mai 2001 "vollkommen normal mobilisiert" gewesen sei und zu Mittag gegessen habe. Um 13.45 Uhr sei sie tot aufgefunden worden; die Todesursache sei unklar. Bei allen, d.h. bei den Ärzten und dem Pflegepersonal, hätten eine "generelle Überraschung" und Betroffenheit geherrscht. Der Angeklagte unterliess hier eine Autopsie, weil die Patientin zu Lebzeiten und die Angehörigen post mortem eine solche abgelehnt hätten. Die Aussagen des Angeklagten belegen auch hier, dass sich der Tod von L. im Gesamtzusammenhang als aussergewöhnlich und damit als meldepflichtig darstellte.

Anmerkung: In den nachfolgenden Erwägungen legte das Obergericht dar, dass die unterlassene Meldung der zwei Todesfälle nicht als kausal für den Tod von A. vom 27. Juni 2001 angesehen werden kann. Infolge dieser fehlenden (hypothetischen) Kausalität wurde eine strafrechtliche Mitverantwortung des angeklagten Arztes im Sinne einer fahrlässigen Tötung verneint.

II. Kammer, 18. März 2008 (21 07 156)

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