Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 11.09.2006 Fallnummer: 21 06 95 LGVE: 2006 I Nr. 68 Leitsatz: §§ 182 Abs. 1 und 193 StPO. In sinngemässer Anwendung von § 182 Abs. 1 StPO ist im Strafverfahren gegen ein Kind nicht die polizeiliche Anzeige, sondern der Antrag bzw. die Verfügung der Jugendanwaltschaft Grundlage der Anklage. Wird dem Kind in dieser Verfügung lediglich ein geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB vorgeworfen, so ist der Prozessgegenstand formal darauf beschränkt, weshalb ein Strafantrag als Prozessvoraussetzung unerlässlich ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 182 Abs. 1 und 193 StPO. In sinngemässer Anwendung von § 182 Abs. 1 StPO ist im Strafverfahren gegen ein Kind nicht die polizeiliche Anzeige, sondern der Antrag bzw. die Verfügung der Jugendanwaltschaft Grundlage der Anklage. Wird dem Kind in dieser Verfügung lediglich ein geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB vorgeworfen, so ist der Prozessgegenstand formal darauf beschränkt, weshalb ein Strafantrag als Prozessvoraussetzung unerlässlich ist.
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X., einem 13-jährigen Knaben, wurde vorgeworfen, er habe aus einer Turnhallen-Garderobe einen ledernen Gürtel im Wert von ca. Fr. 50.-- gestohlen. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft wurde X. des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig befunden und in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 StGB zu einer Arbeitsleistung von zwei Halbtagen verpflichtet. Eine dagegen eingereichte Einsprache wies die Jugendanwaltschaft ab. Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs hiess das Obergericht teilweise gut.
Aus den Erwägungen: In Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls hat die gesetzliche Vertreterin (Mutter) des Geschädigten im Formular für Offizialdelikte auf ihre Stellung als Privatklägerin verzichtet. Ein Formular für Antragsdelikte oder ein sonstiger Strafantrag liegt - wie der Verteidiger zu Recht ausführt - den Akten nicht bei. Zwar lautet die Strafanzeige der Kantonspolizei vom 30. März 2006 auf Diebstahl ohne Einschränkung auf Diebstahl "geringen Wertes" nach Art. 172ter StGB. Allerdings ist gemäss § 193 StPO in sinngemässer Anwendung von § 182 Abs. 1 StPO nicht die polizeiliche Anzeige, sondern der Antrag bzw. die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. April 2006 Grundlage der Anklage. In Nachachtung des Anklagegrundsatzes muss diese Verfügung den umstrittenen Sachverhalt und die in Frage stehenden Delikte in objektiver und subjektiver Hinsicht detailliert und verbindlich festlegen. Vor allem die rechtlich relevanten Elemente des Delikts und auch privilegierende Tatbestandselemente sind hervorzuheben (vgl. dazu LGVE 2005 I Nr. 65 E. 1.2.9). Indem die Verfügung vom 19. April 2006 im Schuldvorwurf eine Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB enthält, ist der Prozessgegenstand formal auf geringfügigen Diebstahl beschränkt. Auch das Einvernahmeprotokoll der Jugendanwaltschaft vom 26. April 2006 sowie die polizeiliche Anzeige vom 30. März 2006 scheinen im Übrigen davon auszugehen, dass X. ausschliesslich der Diebstahl eines Gürtels im Wert von ca. Fr. 50.-- vorgeworfen werde. Der Einwand der Jugendanwaltschaft, die Beschränkung im Schuldbefund auf Art. 172ter StGB sei irrtümlich erfolgt, ist dagegen unbehelflich. Selbst wenn dem so wäre, käme dies aus Sicht des Angeschuldigten - und genau dessen Schutz bezweckt ja die Umgrenzungsfunktion des Anklageprinzips - einer unzulässigen Erweiterung des Sachverhalts im Rechtsmittelverfahren gleich (LGVE 2005 I Nr. 66). Denn aufgrund der ihm damals vor Rekurserhebung vorliegenden Akten (insb. Verfügung, Einvernahmeprotokoll, polizeiliche Anzeige) durfte der Rekurrent von einem auf geringfügigen Diebstahl eingeschränkten Sachverhalt und Deliktsvorwurf ausgehen und musste sich daher nicht mit dem Vorwurf eines Eventualvorsatzes auf Diebstahl mit unbeschränktem Wert auseinandersetzen. Aus diesen Gründen steht fest, dass der für einen Diebstahl gemäss Art. 139 i.V.m. Art. 172ter StGB als Prozessvoraussetzung erforderliche Strafantrag vorliegend fehlt. Daher wird das Verfahren gegen X. wegen Diebstahls gemäss Art. 139 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB mangels Vorliegens eines Strafantrages eingestellt.
II. Kammer, 11. September 2006 (21 06 95)