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Luzern Obergericht II. Kammer 08.03.2006 21 05 195 (2006 I Nr. 56)

8 mars 2006·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·973 mots·~5 min·5

Résumé

Art. 58 Abs. 1 StGB; Art. 118 IPRG; Art. 3 Abs. 3 Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955. Der Richter hat die Sicherungseinziehung von Amtes wegen zu verfügen, wenn Anlasstat, Deliktskonnex, konkrete Gefährdung und Verhältnismässigkeit als Voraussetzungen der Sicherungseinziehung erfüllt sind. Konkret unterliegt eine unechte Uhr zwecks Eigengebrauch nicht der Sicherungseinziehung, da sie in der Hand des Täters künftig nicht die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. An diesem Ergebnis ändert auch die Internationalität des Sachverhalts nichts. | Strafrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 08.03.2006 Fallnummer: 21 05 195 LGVE: 2006 I Nr. 56 Leitsatz: Art. 58 Abs. 1 StGB; Art. 118 IPRG; Art. 3 Abs. 3 Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955. Der Richter hat die Sicherungseinziehung von Amtes wegen zu verfügen, wenn Anlasstat, Deliktskonnex, konkrete Gefährdung und Verhältnismässigkeit als Voraussetzungen der Sicherungseinziehung erfüllt sind. Konkret unterliegt eine unechte Uhr zwecks Eigengebrauch nicht der Sicherungseinziehung, da sie in der Hand des Täters künftig nicht die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. An diesem Ergebnis ändert auch die Internationalität des Sachverhalts nichts. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 58 Abs. 1 StGB; Art. 118 IPRG; Art. 3 Abs. 3 Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955. Der Richter hat die Sicherungseinziehung von Amtes wegen zu verfügen, wenn Anlasstat, Deliktskonnex, konkrete Gefährdung und Verhältnismässigkeit als Voraussetzungen der Sicherungseinziehung erfüllt sind. Konkret unterliegt eine unechte Uhr zwecks Eigengebrauch nicht der Sicherungseinziehung, da sie in der Hand des Täters künftig nicht die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. An diesem Ergebnis ändert auch die Internationalität des Sachverhalts nichts.

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In einem Rekursverfahren stand folgender Sachverhalt zur Beurteilung: X. ersteigerte am 16. März 2004 über das Internet Auktionshaus "ebay.ch" von der Firma Z. (Tennessee, USA) zum Preis von $ 3'874.-- eine wertvolle "Rolex"-Damenuhr. Die Firma Z. sandte die ersteigerte Uhr am 5. April 2004 aus den USA an X. in die Schweiz. Die eidgenössische Zollverwaltung, Edelmetallkontrolle Basel, bezweifelte die Echtheit der Uhr und beschlagnahmte sie am 20. April 2004. Die "Fédération de l'Industrie Horlogère Suisse" stellte in ihrem Echtheitsgutachten vom 10. Juni 2004 fest, dass die Uhr aus einer Mischung von echten und gefälschten Bestandteilen bestehe. Vor Obergericht war die Nichteinziehung dieser Uhr umstritten. Dazu führte das Obergericht das Folgende aus:

3.- Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Voraussetzungen der Sicherungseinziehungen sind demnach: Anlasstat, Deliktskonnex, konkrete Gefährdung und Verhältnismässigkeit (vgl. Baumann, Basler Komm., N 6-14 zu Art. 58 StGB).

3.1. Der Richter muss von Amtes wegen die Sicherungseinziehung verfügen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sicherungseinziehung ist allerdings nicht schon anzuordnen, wenn ein Gegenstand etwa zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient hat oder bestimmt war, sondern nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass er die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Das bedeutet, dass diese Gefahr in der Zukunft weiterhin bestehen muss und eben gerade deshalb die sichernde Massnahme der Einziehung anzuordnen ist. Der Richter hat demzufolge eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB wird nicht schon wegen der bereits begangenen Straftat zum Schutz des konkreten Geschädigten verfügt, sondern wegen einer künftigen Gefährdung der Allgemeinheit angeordnet. Art. 58 StGB begründet keinen Anspruch des Geschädigten auf Einziehung des Gegenstandes, der zur Begehung der strafbaren Handlung gedient hat oder bestimmt war. Die Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 58 StGB ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen (BGE 130 IV 149 f. E. 3.3.1).

3.2. Konkret erwog das Amtsstatthalteramt, es sei auf Grund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Angeschuldigte X. die fragliche Uhr nicht gekauft habe, um sie im Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen oder in Verkehr zu setzen. Ebenso wenig lägen Hinweise dafür vor, dass der Angeschuldigte gewusst habe, dass es sich bei der von ihm ersteigerten Damenuhr um keine echte Uhr der Marke "Rolex" handle. Die fahrlässige Begehung der fraglichen Delikte (Art. 155 StGB und Art. 61 f. MSchG) sei nicht unter Strafe gestellt. In der Folge wies das Amtsstatthalteramt die Strafklage der Privatklägerin Y. vom 14. September 2005 von der Hand. Die Privatklägerin hat gegen diese Vonderhandweisung keinen Rekurs eingelegt (vgl. § 59 Abs. 3 StPO).

Nach dem Gesagten erwarb der Angeschuldigte die Uhr ausschliesslich zum Eigengebrauch. Damit geht von dieser Uhr in der Hand des Angeschuldigten keine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung aus (BGE 114 IV 7 E. 2b). Dass der Angeschuldigte - anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid - noch kein Eigentum erworben habe, wie die Privatklägerin geltend macht, trifft nicht zu. Mangels anderweitiger Vereinbarung in den Versteigerungsbedingungen gilt auch bei einer Versteigerung über das Internet die Bestimmung gemäss Art. 235 Abs. 1 OR, wonach der Ersteigerer das Eigentum an der ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag erwirbt. Dies bedeutet, dass nach Ablauf der Versteigerungsdauer durch die deklaratorische Wirkung des Zuschlags auch das Eigentum am Versteigerungsobjekt auf den Ersteigerer, mithin den Angeschuldigten, übergegangen ist (Martin Blättler, Versteigerungen über das Internet, Zürich 2004, S. 198). Bei Nichteinziehung bzw. Aufhebung der Beschlagnahme ist die fragliche "Rolex"-Uhr also dem Angeschuldigten auszuhändigen (vgl. ZR 99 [2000] Nr. 44 S. 125 E. 4a). Eine Rückabwicklung des Geschäfts hat nicht stattgefunden, sondern lediglich eine Kaufpreisminderung. An diesem Ergebnis ändert die Internationalität des Sachverhalts nichts. Nachdem das Versteigerungsverfahren in einen Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache gemündet ist, gelangen gemäss Art. 118 IPRG (SR 291) die Kollisionsregeln des Haager Übereinkommens vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4) zur Anwendung. Nach dessen Art. 3 Abs. 3 - Anhaltspunkte für eine freie Rechtswahl fehlen - ist im Falle eines Verkaufs durch Versteigerung das Recht desjenigen Landes anwendbar, in welchem die Versteigerung stattgefunden hat. Damit ist Schweizer Recht anwendbar, zumal das "Geschäft" über den Marktplatz "ebay.ch" zustandegekommen ist und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht; SR 0.221.211.1) keine Anwendung findet (Art. 2 lit. b WKR).

II. Kammer, 8. März 2006 (21 05 195)

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