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Luzern Obergericht II. Kammer 11.08.2005 21 05 16.2 (2005 I Nr. 66)

11 août 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·1,209 mots·~6 min·4

Résumé

§§ 137 ff. und 243 Abs. 1 StPO. Bei Unvollständigkeit des Strafantrags bzw. der Anklageschrift ist das nachträgliche Einbringen eines neuen Sachverhalts im Rechtsmittelverfahren nicht möglich, da dies eine Verkürzung des Instanzenzugs bedeuten würde (vgl. auch § 59 Abs. 3 und 4 StPO). Der Mangel führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückweisung der Strafsache an die zuständige Anklagebehörde. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 11.08.2005 Fallnummer: 21 05 16.2 LGVE: 2005 I Nr. 66 Leitsatz: §§ 137 ff. und 243 Abs. 1 StPO. Bei Unvollständigkeit des Strafantrags bzw. der Anklageschrift ist das nachträgliche Einbringen eines neuen Sachverhalts im Rechtsmittelverfahren nicht möglich, da dies eine Verkürzung des Instanzenzugs bedeuten würde (vgl. auch § 59 Abs. 3 und 4 StPO). Der Mangel führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückweisung der Strafsache an die zuständige Anklagebehörde. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Siehe dazu auch die in LGVE 2005 I Nr. 65 aus der gleichen Strafsache publizierten Erwägungen des Urteils des Obergerichts vom 11.8.2005 betreffend das Anklageprinzip.

Entscheid: In einem Strafverfahren, in welchem der Strafantrag in Bezug auf den Tatbestand des Tötungsversuchs oder der schweren Körperverletzung inhaltlich den Anforderungen nicht genügte, stellte sich die Frage, ob und inwiefern allenfalls über den eingeklagten Vorwurf des Raufhandels hinaus überhaupt ein Strafverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden war.

Aus den Erwägungen: 1.3. (...) Den Anstoss zur Einleitung eines Strafverfahrens bilden die eigenen Wahrnehmungen der Polizei oder der Strafverfolgungsbehörden sowie mündliche oder schriftliche Anzeigen von Privaten. Erstere sind zur Verfolgung festgestellter Straftaten verpflichtet, sobald bei gegebenen übrigen Voraussetzungen der Verdacht eines Delikts gegeben ist. Dabei genügt ein einfacher Tatverdacht, d.h. die gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens, mögen auch zu Beginn des Verfahrens noch Zweifel darüber bestehen, ob sich diese Vermutungen erhärten lassen (vgl. § 51 Abs. 1 StPO; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 73 N 4 ff.). Nach den ersten Ermittlungen der Polizei wird vom Untersuchungsrichter eine Strafuntersuchung eröffnet. Dies bedeutet, dass er das Verfahren faktisch an die Hand nimmt, einer formellen Verfügung bedarf es dazu nicht. Dies kann ohne weiteres auch konkludent erfolgen (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 76 N 5).

1.3.1. Die Kantonspolizei Luzern beanzeigte den Angeklagten im Rapport vom 10. Mai 2001 zwar nicht ausdrücklich zu den Vorhalten der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie schweren Körperverletzung; vielmehr ermittelte sie, wie den entsprechenden Überschriften zu entnehmen ist, lediglich wegen Raufhandels gegen ihn. Immerhin betitelte aber Wm X. in der Folge seine Zusammenstellung der Täter und Geschädigten, in der auch der Angeklagte erschien, undifferenziert mit "wiederholter vorsätzlicher Tötungsversuch, Raufhandel". Bei der polizeilichen Befragung vom 8. April 2001 mit dem Angeklagten wurde diesem vorgehalten, es bestehe "der Verdacht der Mittäterschaft wegen schwerer Körperverletzung". Schliesslich und nicht zuletzt wurden im Formular für Offizialdelikte vom 18. April 2001, gemäss welchem sich A. und B. als Privatkläger konstituierten, ausdrücklich die Delikte "Tötungsversuch und schwere Körperverletzung" angeführt. Der Amtsstatthalter führte in seiner Haftverfügung vom 9. April 2001 an, der Angeklagte stehe in dringendem Verdacht, "eine schwere Körperverletzung, evtl. einen Tötungsversuch" begangen zu haben. Anlässlich der Hafteröffnung hielt er dem Angeklagten immerhin neben Raufhandel den Tatbestand der mehrfachen Körperverletzung vor, nachdem im Festnahmerapport noch von "schwerer Körperverletzung" die Rede gewesen war. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass faktisch eine Strafuntersuchung wegen Teilnahme an der versuchten vorsätzlichen Tötung und schweren Körperverletzung der beiden Privatkläger gegen den Angeklagten eingeleitet worden war. Dass der Amtsstatthalter schliesslich dem Angeklagten anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahmen diese Tatbestände nicht ausdrücklich vorhielt, sondern einzig auf "eine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit der Messerstecherei vom 7./8. April 2001" hinwies, ist prozessual nicht korrekt, hat aber hier keine weitergehende Tragweite. Während der Untersuchung ging es immer wieder um die Frage, ob sich der Angeklagte der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. der schweren Körperverletzung schuldig gemacht habe. Davon durfte auch der Verteidiger des Angeklagten ausgehen, der offensichtlich erstmals nach Zustellung des Strafantrags des Amtsstatthalters vom 17. Juni 2003 realisierte, dass die Tatbestände des Tötungsversuchs und der schweren Körperverletzung nicht Gegenstand der amtsgerichtlichen Beurteilung sein sollten. Er wies denn auch unmittelbar in seiner Eingabe vom 16. Juli 2003 an das Amtsgericht darauf hin, das Verfahren sei diesbezüglich nicht eingestellt, also noch hängig, wovon auch das Obergericht ausgeht. (...)

1.4. Ist somit davon auszugehen, dass ein Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung eröffnet worden war, hätte dieses in irgendeiner Form formell erledigt werden müssen. Nahe gelegen hätte es, dass der zuständige Untersuchungsrichter eine materielle Beurteilung durch das Gericht als sachgerecht erachtet und den Fall an das zuständige Gericht überwiesen hätte. Nach konstanter Praxis ist zwar das Strafverfahren einzustellen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verurteilung zu rechnen ist (LGVE 1983 I Nr. 65). In derartigen, rechtlich klaren Fällen, die mit einem Freispruch enden müssen, soll die angeschuldigte Person nicht dem zuständigen Gericht überwiesen werden (vgl. Entscheide der Kriminal- und Anklagekommission vom 9.7.1981 i.S. J.A., vom 25.7.1983 i.S. M.S. und vom 16.5.1986 i.S. A.H. ca. A.B.). In Zweifelsfällen dagegen ist der Entscheid dem Gericht zu überlassen; dies gilt auch dann, wenn eher ein Freispruch zu erwarten, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich auszuschliessen ist (LGVE 1983 I Nr. 65). Sollte der zuständige Untersuchungsrichter eine gerichtliche Beurteilung nicht für opportun gehalten haben, hätte er bei gegebenen Voraussetzungen das Verfahren vor Durchführung einer Untersuchung mit einer Vonderhandweisung nach § 59 StPO abschliessen können. Oder er hätte das Verfahren im Sinne von § 125 StPO nach durchgeführter Untersuchung einstellen können. In beiden Fällen hätten die Privatkläger über den Rechtsmittelweg noch eine materielle Beurteilung der Sache durch den Staatsanwalt bzw. die Kriminal- und Anklagekommission oder im Falle eines Erfolgs ihres Rekurses durch ein Gericht erwirken können (§ 59 Abs. 3 und 4 StPO; §§ 137 f. StPO). Dem Privatkläger A. muss die Möglichkeit - auch nach Opferhilfegesetz - offen stehen, bei allfälliger Einstellung des gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahrens den Entscheid des Gerichts zu verlangen. Würde der gerügte formelle Mangel im obergerichtlichen Verfahren geheilt werden, würden wesentliche Verfahrensrechte beschnitten, die dem Privatkläger A. strafprozessual zustehen (§§ 137 ff. StPO). Entsprechende Vorkehren wurden indessen gemäss den Akten nicht getroffen. Wie bereits dargelegt, kann dies entgegen der Auffassung und entgegen dem nachträglichen Antrag des Staatsanwaltes nicht durch einen Freispruch im obergerichtlichen Urteil geheilt werden, da der entsprechende Sachverhalt mangels Anklage gar nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens ist.

1.5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Amtsstatthalter weder in seinem Strafantrag vom 17. Juni 2003 noch in seinem Überweisungserkanntnis vom 26. Februar 2003 auf die beiden streitigen Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der schweren Körperverletzung einging. Weder im Erkanntnis noch in den Erwägungen lässt sich auch nur sinngemäss eine Stellungnahme des Untersuchungsrichters dazu finden, wie diese Vorhalte rechtlich zu werten wären. Auch im Sachverhalt fehlen dazu entsprechende Ausführungen. Demnach ist davon auszugehen, dass das Untersuchungsverfahren in diesen beiden Punkten noch hängig ist und eines formellen Abschlusses bedarf. Auch sind diese Vorhalte dem Angeklagten im Untersuchungsverfahren rechtsgenüglich vorzuhalten, damit er sich ausreichend verteidigen kann. Nach Erledigung dieses Falles vor Obergericht ist dieser an den zuständigen Amtsstatthalter weiterzuleiten, um die entsprechenden Vorkehren zu treffen (§ 243 Abs. 1 StPO). Der zuständige Amtsstatthalter hat zu prüfen, ob die Untersuchung gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Tötungsversuchs nach Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB bzw. schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB fortzusetzen und wie das entsprechende Untersuchungsverfahren gegebenenfalls abzuschliessen ist.

Dem Obergericht ist es bei der gegebenen Sachlage ebenso wie dem Amtsgericht verwehrt, materiell auf die Vorhalte der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. der schweren Körperverletzung einzugehen. Der entsprechende Sachverhalt wurde dem Gericht nicht zur Beurteilung unterbreitet, was nach dem Anklagegrundsatz erforderlich gewesen wäre. Das nachträgliche Einbringen eines neuen Sachverhalts im Rechtsmittelverfahren würde eine Verkürzung des Instanzenzugs im Sinne von §§ 137 ff. StPO sowie einen Verstoss gegen das Immutabilitätsprinzip bedeuten.

II. Kammer, 11. August 2005 (21 05 16)

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