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Luzern Obergericht II. Kammer 11.08.2005 21 05 16.1 (2005 I Nr. 65)

11 août 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·1,795 mots·~9 min·3

Résumé

§§ 129 und 158 f. StPO; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a EMRK; Art. 32 Abs. 2 BV. Grundsätzliche Erwägungen zum Anklageprinzip. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 11.08.2005 Fallnummer: 21 05 16.1 LGVE: 2005 I Nr. 65 Leitsatz: §§ 129 und 158 f. StPO; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a EMRK; Art. 32 Abs. 2 BV. Grundsätzliche Erwägungen zum Anklageprinzip. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Siehe dazu auch die in LGVE 2005 I Nr. 66 aus der gleichen Strafsache publizierten Erwägungen des Urteils des Obergerichts vom 11.8.2005 betreffend die Rechtsfolgen bei Unvollständigkeit des Strafantrags bzw. der Anklageschrift.

Entscheid: 1.2.1. (...) Der Schweizer Strafprozess ist grundsätzlich durch das Anklageprinzip geprägt. Dieses basiert an und für sich auf kantonalem Prozessrecht, gegebenenfalls ergänzt durch Prinzipien des eidgenössischen Verfassungsrechts. (...) Das Gericht wird nur auf Anklage hin tätig, d.h. gestützt auf eine Anklageschrift oder einen Strafantrag. Entsprechend muss Anklage gegen bestimmte Angeschuldigte wegen bestimmter Straftaten erhoben werden. Dies bedeutet umgekehrt: "Wo kein Kläger, ist kein Richter". Vorausgesetzt wird ein kontradiktorisches Verfahren (in der Hauptverhandlung). Folge davon ist in der Regel auch die thematische Bindung des Richters an die Anklage (vgl. zu dieser Thematik Niklaus Schmid, Begleitbericht zum Vorentwurf für eine schweizerische Strafprozessordnung, EJPD, Bern 2001, S. 36; derselbe, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 145 ff.; Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 50 N 6 ff. und § 16 ff.; vgl. auch die nachstehenden Ausführungen).

1.2.2. Die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten anderseits werden also gemäss dem Anklagegrundsatz verteilt (BGE 120 IV 353 E. 2b). Es besteht demnach eine personelle Trennung zwischen Ankläger bzw. Strafverfolgungsbehörden und Richter. Die Strafverfolgungsbehörden klären ab und machen den staatlichen Strafanspruch geltend; die Gerichte entscheiden, ob die Vorwürfe begründet sind. Vorausgesetzt wird ein unabhängiges Gericht (vgl. zu dieser Thematik Niklaus Schmid, Begleitbericht, a.a.O., S. 36; derselbe, Strafprozessrecht, a.a.O., N 142 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 N 1 ff. und N 13 ff.). Der Anklagegrundsatz als Ausfluss des Gewaltenteilungsprinzips führt zu einer Machtverteilung. Ohne Akkusationsprinzip bestünde die Gefahr einer übermässigen Machtzusammenballung (vgl. Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 50 N 3). Damit zusammenhängend dienen der Anklagegrundsatz und die mit ihm verbundene Verteilung der Prozessrollen unter mehreren Personen der Wahrheitsfindung und der Prozessökonomie. (...) Aus der Sicht der Verfahrensökonomie müssen sich die Strafverfolgungsbehörden Rechenschaft darüber ablegen, ob ein bestimmtes Verhalten unter einen Straftatbestand subsumierbar ist oder nicht. (...) Es ist aus der Sicht des Persönlichkeitsschutzes ein wichtiges Anliegen, nicht unnötig angeklagt zu werden, da ein Strafverfahren oft auch dann schwerwiegende Folgen zeitigt, wenn es die Unschuld des Beschuldigten bestätigt und dieser freigesprochen wird.

1.2.3. Der Anklagegrundsatz bestimmt nach dem Gesagten den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Er bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anklagegrundsatz wird primär durch die Anforderungen konkretisiert, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat somit eine doppelte Bedeutung, indem sie einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes dient (Umgrenzungsfunktion) und anderseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen vermittelt (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 354; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 N 6). Entscheidend ist somit, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart gestaltet wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat, und der Angeklagte erkennt, wogegen er sich zu verteidigen hat.

1.2.4. Das Anklageprinzip wird u.a. von der EMRK geschützt, und zwar in Art. 6 Ziff. 1 (Fairness des Verfahrens) sowie in Art. 6 Ziff. 3 lit. a, wonach jeder Angeklagte das Recht hat, "in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden" (BGE 120 IV 348; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 146; Mark E. Villiger, Handbuch zur Europäischen Menschenrechtskommission [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N 504 ff.). (...)

1.2.5. Der Anklagegrundsatz hat Verfassungsrang. Nach Art. 32 Abs. 2 BV hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Dieses Recht umfasst sowohl die genauen tatsächlichen Vorwürfe, die der Anklage zugrunde liegen, als auch deren (einstweilige) juristische Qualifikation (Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionel suisse, Vol. II, Les droits fondamentaux, Bern 2000, N 1336; Vest, Komm. zu Art. 32 BV, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, Komm., Zürich 2002, N 17).

1.2.6. Der Anklagegrundsatz ist regelmässig auch in den kantonalen Strafprozessordnungen festgehalten, aber nicht überall gleich strikte formuliert. Am stärksten kommt er in der Zürcher Strafprozessordnung zum Tragen; er wird dort sehr rigide gehandhabt. Die einzelnen Prozessordnungen kennen mit Rücksicht auf den Anklagegrundsatz u.a. auch Kriterien über die inhaltliche Ausgestaltung einer Anklage, die Grundlage für eine gerichtliche Beurteilung darstellt. (...)

1.2.7. Der Vorentwurf für eine eidgenössische Strafprozessordnung vom Juni 2001 sieht in Art. 358 für die Anklageschrift eine konzise, auf das Wesentliche beschränkte Darstellung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts vor (vgl. dazu und zum Folgenden auch den Begleitbericht von Niklaus Schmid, a.a.O., S. 215 f.). Die prägnante Darstellung der erhobenen Vorwürfe soll den Parteien und dem Gericht ermöglichen, sofort und eindeutig zu erkennen, welche Straftaten dem Angeschuldigten vorgeworfen werden. Sie soll auch Klarheit über die Parteien geben. Abs. 2 von Art. 358 des Vorentwurfs verlangt deshalb, dass die Anklage "möglichst kurz, aber genau die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort und Zeit der Tatausführung, der Geschädigten sowie des täterischen Vorgehens" bezeichnet. Wesentlich ist deshalb die Darstellung des Tathergangs, die alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände umfassen muss. Zudem muss aus der Anklage genau hervorgehen, welche Straftatbestände der Sachverhalt erfüllt. Ist sich die Staatsanwaltschaft bezüglich der Qualifikation nicht sicher, kann sie Eventualanträge stellen. Abs. 3 lässt wie in einzelnen Prozessgesetzen vorgesehen und von der Strafprozesslehre gefordert, Eventual- oder Alternativanklagen zu.

1.2.8. Im oben dargelegten Sinn äussert sich auch die Literatur. Nach Hauser/Schweri/ Hartmann muss die Anklage u.a. die Umschreibung der Straftat mit ihren erheblichen Merkmalen enthalten, so dass der unter Anklage gestellte historische Vorgang und die Tatbestandselemente erkennbar sind (vgl. dazu § 79 N 4). Der Angeklagte muss in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt werden (§ 50 N 7a). Nach Niklaus Schmid (Komm. zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4.5.1919, 1. Aufl., Zürich 1996, N 5 f. zu § 162) muss die Anklage, damit sie ihren Zweck erfüllen kann, behaupten, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten alle die im fraglichen Straftatbestand vorausgesetzten objektiven und subjektiven Merkmale verwirklicht hat. (...)

1.2.9. Auch in der Gerichtspraxis kommt die aufgezeigte Haltung der Literatur zum Ausdruck. Gemäss BGE 120 IV 348 ff. muss die Anklage die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (S. 353 f.). Im Bundesstrafprozess muss die Anklageschrift "erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits muss die Tat individualisiert, d.h. ihre Tatbestandsmerkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - angegeben sein, andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (...). (...) Umfasst ein Gesetzesartikel einfache, privilegierte und qualifizierte Tatbestände, so muss die Anklageschrift im Einzelnen angeben, welche der in einem Artikel zusammengefassten Tatbestände die Tat des Angeklagten erfüllt (...)." (...)

1.2.10. Diese Ausführungen gelten weitgehend auch für den Luzerner Strafprozess. Zwar ist in der StPO der Anklagegrundsatz nicht ausdrücklich erwähnt. Nach § 182 Abs. 1 StPO beurteilt aber das Gericht die Tat, die Gegenstand der Anklage oder des Antrags des Amtsstatthalters ist. Was Inhalt der Anklage bzw. des Strafantrags zu sein hat, ist in § 159 bzw. § 129 StPO geregelt. Betreffend die Anklage ist neben anderen Punkten, die hier nicht interessieren, in § 159 StPO bloss festgehalten, der Sachverhalt habe Gegenstand der Anklage zu sein. Das Gericht kann anderseits neue Beweise abnehmen oder Beweise wiederholen (§ 175 StPO) und ist an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde nicht gebunden (§ 183 StPO). Entsprechend ist davon auszugehen, dass nach der Luzerner Strafprozessordnung nur minimale Anforderungen an die Anklage gestellt werden und der Anklagegrundsatz danach zu umschreiben ist, wie er als allgemeines Prinzip gilt bzw. wie er auf übergeordnetem Recht basiert. Diesbezüglich kann auf die vorangehenden allgemeinen Ausführungen zur EMRK und zur Bundesverfassung verwiesen werden. Der Anklagegrundsatz gilt anderseits nicht in der ausgeprägten Form, wie er für den Kanton Zürich typisch ist. Wie der Grundsatz im Einzelnen zum Tragen kommt, ist je nach Einzelfall zu entscheiden. Die Frage lässt einen gewissen Ermessensspielraum offen. Für die Anklage im Luzerner Strafprozess muss aber zusammenfassend auch das Folgende gelten: Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Konkret und detailliert muss behauptet werden, was dem Angeklagten vorgeworfen wird, so dass dieser genau erkennen kann, gegen welche Vorwürfe er sich zu wehren hat. Zum Anklagesachverhalt gehört nicht allein das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten als solches, sondern auch die tatsächliche Folge dieses Verhaltens. Die Anklageschrift hat neben der Darstellung des Sachverhalts aufzuführen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden ist. Einerseits müssen die Tatbestandsmerkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder realisierter Erfolg - angegeben sein. Anderseits ist aufzuzeigen, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (vgl. § 159 StPO). Dies heisst aber nicht, dass der Staatsanwalt das urteilende Gericht mit seiner Anklage definitiv zu binden vermag. So kann die Anklage bei der Verhandlung abgeändert oder ergänzt werden. Das Protokoll hat diese Anzeige zu erwähnen, und die Anklageschrift ist entsprechend abzuändern (§ 160 StPO). Eine Abänderung ist allerdings unter Beachtung des rechtlichen Gehörs wohl bloss eingeschränkt möglich. Ein Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Untersuchungsverfahrens war, darf nicht erst im Gerichtsverfahren ins Spiel gebracht werden. Bei Berichtigung oder Erweiterung der Anklage muss der Angeklagte Gelegenheit erhalten, seine Verteidigung neu vorbereiten zu können, was gegebenenfalls eine Vertagung der Verhandlung bzw. Sistierung des Gerichtsverfahrens oder die Zurückweisung an den Untersuchungsrichter zwecks Ergänzung nach sich ziehen kann. Das Erweiterungs- und Berichtigungsrecht bezüglich der Anklage durch das Gericht hat seinen Grund vor allem darin, dass der Staatsanwalt im Strafprozess ebenso wie der Angeklagte und Privatkläger Partei ist und als solche im Strafprozess - anders als im Übrigen eine Partei im Zivilprozess - nicht ermächtigt sein kann, das Prozessthema zu bestimmen. Dies ist vielmehr Aufgabe des Gerichts.

Das soeben Gesagte hat weitgehend auch für den schriftlichen Strafantrag des Untersuchungsrichters (§ 129 StPO) zu gelten, welchem ebenfalls Anklagefunktion zukommt.

II. Kammer, 11. August 2005 (21 05 16)

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