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Luzern Obergericht II. Kammer 24.01.2006 21 05 144 (2006 I Nr. 69)

24 janvier 2006·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·503 mots·~3 min·5

Résumé

§ 182 Abs. 2 StPO. Beweiswert von Telefonprotokollen, wenn der Angeklagte seine Mitwirkung an einem von ihm beantragten und vom Gericht angeordneten Stimmenvergleichsgutachten verweigert hat. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 24.01.2006 Fallnummer: 21 05 144 LGVE: 2006 I Nr. 69 Leitsatz: § 182 Abs. 2 StPO. Beweiswert von Telefonprotokollen, wenn der Angeklagte seine Mitwirkung an einem von ihm beantragten und vom Gericht angeordneten Stimmenvergleichsgutachten verweigert hat. Rechtskraft: Noch nicht rechtskräftig. Entscheid: § 182 Abs. 2 StPO. Beweiswert von Telefonprotokollen, wenn der Angeklagte seine Mitwirkung an einem von ihm beantragten und vom Gericht angeordneten Stimmenvergleichsgutachten verweigert hat.

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In einem appellierten Strafverfahren stand folgender Sachverhalt zur Beurteilung: Dem Angeklagten wurde unter anderem gestützt auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung vorgeworfen, zwischen Herbst 1998 und 19. August 1999 an verschiedenen Orten in der Schweiz Handel mit Heroin- und Kokaingemisch in grossem Stil betrieben zu haben. Vor Obergericht war u.a. der Beweiswert bzw. die Verwertbarkeit des Inhalts von Telefonprotokollen gegen den Angeklagten strittig. Dazu führte das Obergericht das Folgende aus:

Es stellt sich nun die Frage, welcher Beweiswert den weiteren Telefonprotokollen zukommt, in welchen gemäss Anklage und Vorinstanz von den abgehörten Stimmen regelmässig eine Stimme dem Angeklagten zugeordnet werden kann, für welche aber angesichts dessen ungenügender Kooperation kein umfassendes Stimmenvergleichsgutachten erstellt werden konnte. Die Vorinstanz schloss aus der ablehnenden Haltung des Angeklagten, dass diese ein starkes Indiz dafür sei, er habe etwas verbergen wollen. Wenn er einerseits die Anordnung des Stimmenvergleichsgutachtens initiiere, dann anderseits aber seine zwingend erforderliche Mitwirkung - mit Ausnahme von zwei Fällen - verweigere, obwohl gewichtige Anklagepunkte für seine Mitwirkung am Drogenhandel sprachen, dürfe davon ausgegangen werden, dass er auch tatsächlich Teilnehmer der ins Recht gelegten Telefonprotokolle gewesen sei. Ein solches Vorgehen sei zulässig, ohne dabei gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" zu verstossen.

Das Obergericht schliesst sich der Auffassung des Kriminalgerichts an: Zwar trifft den Angeklagten keine Last zur Beweisführung, und er muss an seiner Überführung nicht aktiv mitwirken (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 39 N 14 und N 23). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist in Bezug auf die Beweislastregel u.a. dann verletzt, wenn der Strafrichter allein aus dem Recht des Beschuldigten, schweigen zu dürfen und sich selber nicht belasten zu müssen, bereits nachteilige Schlüsse zieht. Ein Schuldspruch darf nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden, dass der Beschuldigte sich weigert, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen. Bei der Gewichtung belastender Elemente wie vorliegend das Resultat des Stimmenvergleichsgutachtens in Bezug auf zwei Gespräche darf aber das Schweigen bzw. die Verweigerung der Mitwirkung bei der Erstellung des Stimmenvergleichsgutachtens in Bezug auf weitere Gespräche in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, zu Ungunsten des Angeklagten mit berücksichtigt werden. Sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Anklagepunkte genügend bedeutsam, um nach einer Erklärung zu rufen, damit beurteilt werden kann, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt worden ist, darf ein Schweigen oder eine Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. sinngemäss Urteil des Bundesgerichts 1P.277/2004 vom 15.9.2004 E. 2.1 mit Hinweis u.a. auf das Urteil 1P.641/2000 vom 24.4.2001 E. 3; BGE 121 II 264 E. 4a; Esther Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Diss. Bern 2000, S. 272 ff.).

II. Kammer, 24. Januar 2006 (21 05 144)

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