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Luzern Obergericht II. Kammer 02.08.2004 21 04 75 (2004 I Nr. 62)

2 août 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·58 mots·~1 min·3

Résumé

§§ 1ter und 285a StPO. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot im Strafverfahren soll einem um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Privatkläger nicht zugemutet werden, zur Abwendung seiner Bedürftigkeit in einem eherechtlichen Verfahren von seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Unterstützung zu verlangen. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 02.08.2004 Fallnummer: 21 04 75 LGVE: 2004 I Nr. 62 Leitsatz: §§ 1ter und 285a StPO. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot im Strafverfahren soll einem um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Privatkläger nicht zugemutet werden, zur Abwendung seiner Bedürftigkeit in einem eherechtlichen Verfahren von seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Unterstützung zu verlangen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

21 04 75 — Luzern Obergericht II. Kammer 02.08.2004 21 04 75 (2004 I Nr. 62) — Swissrulings