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Luzern Obergericht II. Kammer 03.12.2004 21 04 224 (2005 I Nr. 59)

3 décembre 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·676 mots·~3 min·4

Résumé

Art. 29 Abs. 2 BV; §§ 66 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Das Akteneinsichtsrecht des Angeschuldigten setzt die Aktenführungspflicht der Behörde voraus. Stellt die Behörde bei ihrem Entscheid auf nicht protokollierte mündliche Amtsberichte oder auf erst mit dem Entscheid eröffnete Akten ab, so ist das rechtliche Gehör des Angeschuldigten verletzt. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 03.12.2004 Fallnummer: 21 04 224 LGVE: 2005 I Nr. 59 Leitsatz: Art. 29 Abs. 2 BV; §§ 66 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Das Akteneinsichtsrecht des Angeschuldigten setzt die Aktenführungspflicht der Behörde voraus. Stellt die Behörde bei ihrem Entscheid auf nicht protokollierte mündliche Amtsberichte oder auf erst mit dem Entscheid eröffnete Akten ab, so ist das rechtliche Gehör des Angeschuldigten verletzt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 29 Abs. 2 BV; §§ 66 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Das Akteneinsichtsrecht des Angeschuldigten setzt die Aktenführungspflicht der Behörde voraus. Stellt die Behörde bei ihrem Entscheid auf nicht protokollierte mündliche Amtsberichte oder auf erst mit dem Entscheid eröffnete Akten ab, so ist das rechtliche Gehör des Angeschuldigten verletzt.

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Mit Verfügung vom 18. Juli 2003 sperrte das Amtsstatthalteramt in einer Strafuntersuchung gegen X. betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dessen sämtliche Konten und Vermögenswerte bei diversen Banken. X rekurrierte nicht, gelangte in der Folge aber wiederholt an das Amtsstatthalteramt mit dem Gesuch um Überprüfung der Kontensperre. Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2003, erneuert am 14. Mai 2004, beantragte X. bei der Staatsanwaltschaft, dem Amtsstatthalteramt sei die Weisung zu erteilen, die Kontensperre zu überprüfen. Mit Entscheid vom 30. September 2004 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerde ab. Die von X. gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Obergericht gut.

Aus den Erwägungen: 3.1. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Staatsanwaltschaft stütze sich bei ihrem Entscheid lediglich auf die mündlichen, nicht protokollierten Berichte des Amtsstatthalteramts vom 14. Januar 2004, 6. Mai 2004 und 17. September 2004, von denen der Beschwerdeführer keine Kenntnis erhalten habe. Die Stellungnahme des Amtsstatthalters vom 24. Juni 2004 sei ihm erst mit dem angefochtenen Entscheid vom 30. September 2004 eröffnet worden. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.

3.2. Diese Rüge ist begründet. Dem Beschwerdeführer wurde zwar mehrmals Akteneinsicht gewährt. Indes betraf diese durchwegs das Untersuchungsverfahren und nicht das Beschwerdeverfahren. Wie aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid hervorgeht, stützte sich die Staatsanwaltschaft bei der Abweisung der Beschwerde ausschliesslich auf die Berichte des Amtsstatthalters vom 14. Januar 2004, 6. Mai 2004, 24. Juni 2004 und 17. September 2004. Von diesen Berichten ist aber tatsächlich nur die Stellungnahme vom 24. Juni 2004 schriftlich erstattet worden. Akten betreffend die anderen zitierten Berichte liegen nicht vor. Unbestrittenermassen wurde dem Verteidiger zudem der Bericht vom 24. Juni 2004 erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid vom 30. September 2004 zugestellt (¿).

Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Verfahrensparteien den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Akteneinsichtsrecht bildet davon einen Teilgehalt (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 525 ff.) und wird auch in der luzernischen Strafprozessordnung gewährleistet (§ 66 StPO). Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass dieses Akteneinsichtsrecht nur dann effektiv ausgeübt werden kann, wenn von den prozessualen Handlungen überhaupt Akten erstellt werden. Die Aktenführungspflicht der Behörde ist mithin das Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 55 N 14a). Es ist Aufgabe der Behörden, die Akten so zu führen, dass alle prozessualen Vorgänge ersichtlich sind; Geheimakten gibt es grundsätzlich nicht (Hauser/Schweri, a.a.O., § 55 N 14 mit Hinweisen; vgl. Müller, a.a.O., S. 531; vgl. auch LGVE 1985 I Nr. 51). Die Staatsanwaltschaft hätte demnach die mündlichen Berichte des Amtsstatthalteramts zwingend protokollieren und sie vor ihrem Entscheid dem Beschwerdeführer eröffnen müssen, zumal sie sich bei ihrem Entscheid ausschliesslich darauf abstützte. Der angefochtene Entscheid ist für das Obergericht zufolge fehlender Entscheidgrundlagen nicht überprüfbar (vgl. LGVE 1985 I Nr. 51 mit Hinweisen). Damit hat die Staatsanwaltschaft den verfassungsmässigen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers klar verletzt, was eine offenbare Gesetzesverletzung im Sinne von § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO darstellt. Es ist zudem auch nicht haltbar, dass die Staatsanwaltschaft die Stellungnahme des Amtsstatthalters vom 24. Juni 2004 erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid vom 30. September 2004 dem Beschwerdeführer zustellte. Auch diesen Bericht (als wesentliche Entscheidgrundlage) hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vorgängig eröffnen müssen. Damit hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ebenfalls verletzt (vgl. Müller, a.a.O., S. 520 f., insbesondere FN 75).

II. Kammer, 3. Dezember 2004 (21 04 224)

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