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Luzern Obergericht II. Kammer 22.11.2004 21 04 2 (2004 I Nr. 59)

22 novembre 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·604 mots·~3 min·4

Résumé

Art. 41 Ziff. 4 StGB. Der Eintrag eines Urteils, worin eine Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug ausgesprochen wurde, ist im Strafregister nach Ablauf der (allenfalls verlängerten) Probezeit auch dann zu löschen, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut straffällig wurde, sofern auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs verzichtet wurde (Präzisierung der Rechtsprechung in LGVE 2003 I Nr. 61). | Strafrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 22.11.2004 Fallnummer: 21 04 2 LGVE: 2004 I Nr. 59 Leitsatz: Art. 41 Ziff. 4 StGB. Der Eintrag eines Urteils, worin eine Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug ausgesprochen wurde, ist im Strafregister nach Ablauf der (allenfalls verlängerten) Probezeit auch dann zu löschen, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut straffällig wurde, sofern auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs verzichtet wurde (Präzisierung der Rechtsprechung in LGVE 2003 I Nr. 61). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 41 Ziff. 4 StGB. Der Eintrag eines Urteils, worin eine Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug ausgesprochen wurde, ist im Strafregister nach Ablauf der (allenfalls verlängerten) Probezeit auch dann zu löschen, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut straffällig wurde, sofern auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs verzichtet wurde (Präzisierung der Rechtsprechung in LGVE 2003 I Nr. 61).

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M. wurde am 12. Dezember 2000 vom Obergericht des Kantons Luzern wegen Nötigung nach Art. 181 StGB sowie wegen Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 12 Monaten bestraft. Während der dreijährigen Probezeit beging M. mehrere SVG-Delikte, weswegen er vom Obergericht im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB verwarnt wurde; der bedingte Vollzug der Zuchthausstrafe wurde hingegen nicht widerrufen. Das Obergericht hiess trotz dieser neuen Delikte während der Probezeit einen Antrag des Bundesamtes für Justiz um Löschung des obergerichtlichen Urteils im Strafregister gut.

Aus den Erwägungen: Gemäss der in LGVE 2003 I Nr. 61 veröffentlichten Rechtsprechung des Obergerichts ist der Eintrag eines Urteils, worin eine Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug ausgesprochen wurde, im Strafregister nach Ablauf der Probezeit auch dann zu löschen, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut straffällig wurde, sofern auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs verzichtet wurde, eine Verlängerung der Probezeit nicht in Frage kam und keine Ersatzmassnahme angeordnet wurde.

Diese Rechtsprechung ist wie folgt zu präzisieren: Nach der Praxis anderer Kantone (vgl. SJZ 69 [1973] Nr. 6 S. 12 f., 75 [1979] Nr. 45 S. 160; ZBJV 98 [1962] S. 351 f., 110 [1974] S. 71) ist nach Ablauf der Probezeit die Eintragung im Strafregister stets zu löschen, wenn die Strafe nicht vollzogen wurde. Nach jener Praxis lässt das Gesetz für eine Zwischenlösung, wonach auf den Vollzug der Strafe verzichtet, jedoch die Löschung des Urteils im Strafregister verweigert werden könne, keinen Raum. In Anwendung von Art. 41 StGB bedingt aufgeschobene Strafen seien daher vom Richter, sofern nicht ihr Vollzug angeordnet wurde, nach Ablauf der Probezeit zu löschen. Andernfalls würde der Verurteilte, dem der bedingte Strafvollzug gewährt wurde und der die Freiheitsstrafe trotz erneuter Straffälligkeit nicht zu verbüssen hatte, hinsichtlich der (vorzeitigen) Löschungsmöglichkeit des Urteils im Strafregister schlechter gestellt als der Verurteilte, der die Freiheitsstrafe verbüssen musste, da die gesetzlich vorgesehene vorzeitige Löschungsmöglichkeit gemäss Art. 80 Ziff. 2 StGB den Vollzug des Urteils voraussetze (SJZ 75 [1979] Nr. 45 S. 160). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich Folgendes: Der Gesetzgeber erachtete den bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe als eine Rechtswohltat für den Verurteilten, die bei Bewährung zur Folge hat, dass die Freiheitsstrafe nicht vollzogen wird. Damit verbunden soll aber auch eine rasche Rehabilitation sein, indem nach Ablauf der Probezeit die Löschung des Urteils im Strafregister verfügt wird (vgl. BBl 1949 I S. 1280). Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass ein nicht widerrufener bedingter Vollzug einer Freiheitsstrafe für den Verurteilten nach Ablauf der (allenfalls verlängerten) Probezeit bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 4 StGB die Löschung des Eintrags im Strafregister zur Folge hat. Dies gilt unabhängig davon, ob weitere Ersatzmassnahmen angeordnet worden waren oder nicht (vgl. Schneider, Basler Komm., N 291 zu Art. 41 StGB; AGVE 1987 Nr. 17 S. 63 f.).

II. Kammer, 22. November 2004 (21 04 2)

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