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Luzern Obergericht II. Kammer 08.01.2004 21 03 162 (2004 I Nr. 8)

8 janvier 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·1,185 mots·~6 min·4

Résumé

Art. 137 Abs. 2 und 175 ff. ZGB; Art. 217 StGB. Wird ein Eheschutzentscheid durch einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Scheidungsprozess nach Art. 137 ZGB aufgehoben oder abgeändert, so fällt er dahin und lebt nach rechtskräftiger Abweisung der Scheidungsklage nicht wieder auf; gegebenenfalls sind neue Eheschutzmassnahmen zu verlangen. | Familienrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 08.01.2004 Fallnummer: 21 03 162 LGVE: 2004 I Nr. 8 Leitsatz: Art. 137 Abs. 2 und 175 ff. ZGB; Art. 217 StGB. Wird ein Eheschutzentscheid durch einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Scheidungsprozess nach Art. 137 ZGB aufgehoben oder abgeändert, so fällt er dahin und lebt nach rechtskräftiger Abweisung der Scheidungsklage nicht wieder auf; gegebenenfalls sind neue Eheschutzmassnahmen zu verlangen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 137 Abs. 2 und 175 ff. ZGB; Art. 217 StGB. Wird ein Eheschutzentscheid durch einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Scheidungsprozess nach Art. 137 ZGB aufgehoben oder abgeändert, so fällt er dahin und lebt nach rechtskräftiger Abweisung der Scheidungsklage nicht wieder auf; gegebenenfalls sind neue Eheschutzmassnahmen zu verlangen.

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Dem Angeklagten wird gemäss dem Überweisungserkanntnis des Amtsstatthalteramts vorgeworfen, von Januar 1999 bis März 2003 die ihm gerichtlich auferlegten Unterhaltsbeiträge für seine Frau und seine Kinder nicht bzw. nicht vollständig bezahlt zu haben. Damit habe er sich der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB schuldig gemacht. Das Amtsgericht sprach ihn für den Zeitraum von 1. August 2002 bis 18. März 2003 schuldig. Dagegen appellierte der Angeklagte und verlangte vor Obergericht einen Freispruch.

Aus den Erwägungen: Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Urteil für die Bemessung der Unterhaltspflicht des Angeklagten grundsätzlich auf den Eheschutzentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 18. Mai 1998. Sie ging - ebenso wie der Angeklagte, die Privatklägerin und das Amtsstatthalteramt - offenbar davon aus, dass mit der (letztinstanzlichen) Abweisung der Scheidungsklage des Angeklagten durch das Obergericht des Kantons Aargau im Urteil vom 3. November 2000 der Eheschutzentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 18. Mai 1998 und damit die in diesem Entscheid geregelte Unterhaltspflicht des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern quasi "automatisch" wieder auflebte.

Ob tatsächlich von einem "automatischen Wiederaufleben" des Eheschutzentscheids (und zutreffendenfalls in welchem Umfang) ausgegangen werden kann, ist in der Lehre aber höchst umstritten.

Vorliegend ist zu beachten, dass das Obergericht des Kantons Aargau in seinem Entscheid vom 14. August 2000 im Verfahren nach Art. 137 Abs. 2 ZGB die Unterhaltsbeiträge des Angeklagten für seine Ehefrau persönlich von Fr. 900.-- (gemäss dem Eheschutzentscheid vom 18.5.1998) auf Fr. 2'240.-- für die Zeit vom 2. Juli 1999 bis 30. November 1999 bzw. auf Fr. 1'770.-- ab 1. Dezember 1999 erhöhte. Damit wurde der genannte Eheschutzentscheid im vorsorglichen Massnahmenverfahren während des ersten Scheidungsprozesses zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau abgeändert. Vorsorgliche Massnahmen fallen ihrerseits nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung mit der Beendigung des Scheidungsprozesses grundsätzlich ipso iure dahin, und zwar auch - wie vorliegend - bei Abweisung der Scheidungsklage (Bühler/Spühler, Berner Komm., N 67 zu Art. 145 aZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 18a zu Art. 179 ZGB; Leuenberger, Praxiskomm. Scheidungsrecht, Basel 2000, N 11 zu Art. 137 ZGB; Bräm, Zürcher Komm., N 43 zu Art. 179 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 41 zu Art. 137 ZGB; Michel Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses, Diss. St. Gallen 1995, S. 25; Gloor, Basler Komm., 2. Aufl., N 14 zu Art. 137 ZGB). Damit ist klar, dass der Massnahmeentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2000 ab dem 3. November 2000 (Datum des Urteils des Obergerichts im Hauptverfahren) grundsätzlich keine Gültigkeit mehr hatte und für die Beurteilung der Unterhaltspflicht des Angeklagten ab diesem Datum nicht massgebend ist. Es bleibt zu klären, ob mit der (letztinstanzlichen) Abweisung der Scheidungsklage des Angeklagten gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. November 2000 der Eheschutzentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 18. Mai 1998 wieder auflebte.

Ein Teil der Lehre vertritt diesbezüglich folgende Auffassung: Wenn Massregeln des Eheschutzrichters durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 ZGB aufgehoben oder abgeändert werden, so fallen sie endgültig dahin und leben auch nach Abweisung der Klage nicht wieder auf; gegebenenfalls sind neue Eheschutzmassnahmen zu verlangen und zulässig (Bühler/Spühler, a.a.O., N 31 zu Art. 145 aZGB, mit Hinweisen; Hausheer/Reusser/Gei-ser, a.a.O., N 21 zu Vorbem. zu Art. 171 ff. ZGB und N 18a zu Art. 179 ZGB; Czitron, a.a.O., S. 17, mit Hinweis auf BGE 85 II 301 [FN 73]; Bräm, a.a.O., N 43 zu Art. 179 ZGB; vgl. auch Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., Ergänzungsband, N 31 zu Art. 145 aZGB).

Der andere Teil der Lehre hält dafür, bei Abänderung eines Eheschutzentscheids durch einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Falle der Abweisung der Scheidungsklage diesen Massnahmeentscheid "gleichsam als Eheschutzentscheid" über das Scheidungsurteil hinaus gelten zu lassen (Gloor, a.a.O., N 14 zu Art. 137 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 43 zu Art. 137 ZGB; Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl., Bern 2000, S. 121 N 12.71), wobei Sutter/Freiburghaus und Hegnauer/Breitschmid offen lassen, ob der Eheschutzentscheid mit dem bisherigen oder dem im Massnahmenverfahren abgeänderten Inhalt weitere Geltung haben soll.

Diese Rechtsfrage ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt. Nach Auffassung des hier urteilenden Gerichts ist die Lösung vorzuziehen, wonach der Eheschutzentscheid nach endgültiger Abweisung der Scheidungsklage nicht wieder auflebt, auch nicht mit geändertem Inhalt, und zwar aus folgenden Gründen:

Dogmatisch ist diese Lösung befriedigender als das Konstrukt des Wiederauflebens, da der Eheschutzentscheid mit einer Abänderung durch einen vorsorglichen Massnahmeentscheid zumindest teilweise aufgehoben wird und der Massnahmeentscheid seinerseits durch die endgültige Abweisung der Klage im Scheidungsprozess wesensgemäss dahinfällt (vgl. Bühler/Spühler, a.a.O., N 67 zu Art. 145 aZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 18a zu Art. 179 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N 11 zu Art. 137 ZGB; Bräm, a.a.O., N 43 zu Art. 179 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 41 zu Art. 137 ZGB; Czitron, a.a.O., S. 25; Gloor, a.a.O., N 14 zu Art. 137 ZGB). Weiter ist zu beachten, dass einerseits ein Wiederaufleben des Eheschutzentscheids mit dem ursprünglichen Inhalt den im Massnahmeverfahren festgestellten geänderten finanziellen Verhältnissen nicht mehr gerecht wird. Andererseits läuft ein Wiederaufleben des Eheschutzentscheids mit einem (gemäss dem Massnahmeentscheid) geänderten Inhalt auf eine faktische Weitergeltung eines vorsorglichen Massnahmeentscheids nach Art. 137 ZGB trotz definitivem Abschluss des diesbezüglichen Scheidungsprozesses hinaus. Dazu kommt, dass im Eheschutzverfahren im Vergleich zum vorsorglichen Massnahmeverfahren grundsätzlich von (auch finanziell) anderen Rahmenbedingungen auszugehen ist (Ziel bleibt die Sanierung der Ehe statt die provisorische Regelung deren Scheiterns; vgl. zu den Unterschieden Czitron, a.a.O., S. 14 f.), wenngleich aufgrund des neuen Scheidungsrechts gewisse Annäherungen hinsichtlich der jeweiligen Verfahrensinhalte festzustellen sind (vgl. LGVE 2001 I Nr. 6 und 7, 2002 I Nr. 16).

Wohl sprächen Gründe der Praktikabilität für das Wiederaufleben des Eheschutzentscheides, da in diesem Fall Unterhaltsberechtigte das Gericht nicht neu anzurufen brauchten. Es gilt indes zu beachten, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien familienrechtlicher Verfahren häufig nachhaltig verändern (z.B. infolge Wohnsitzwechsels, Veränderung des Arbeitspensums, Aufnahme von neuen Beziehungen, Entstehens oder Wegfalls von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, etc.), weshalb sich in vielen Fällen ohnehin eine Neubeurteilung aufdrängen würde. Vor allem aber fällt ins Gewicht, dass die Ehegatten nach rechtskräftig abgewiesener Scheidungsklage jederzeit neue Eheschutzmassnahmen beantragen können, und zwar, was in diesem Zusammenhang bedeutsam ist, mit der Möglichkeit der Rückwirkung für ein Jahr (Art. 173 Abs. 3 i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 28 zu Art. 176 ZGB, mit Hinweis auf BGE 115 II 204 E. 4a). Gerade vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass dafür, früher getroffene Eheschutzmassnahmen nach Jahr und Tag wieder aufleben zu lassen, gehen doch die Parteien keinerlei Rechte verlustig.

II. Kammer, 8. Januar 2004 (21 03 162)

(Das Bundesgericht hat am 14. Juni 2004 die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen und die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.)

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