Skip to content

Luzern Obergericht II. Kammer 24.01.2003 21 02 48 (2003 I Nr. 62)

24 janvier 2003·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·426 mots·~2 min·3

Résumé

Art. 44 Ziff. 3 StGB. Auch wenn die Vollzugsbehörde eine gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme eingestellt hat, kann der Richter erneut eine gleichartige Massnahme anordnen. | Strafrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 24.01.2003 Fallnummer: 21 02 48 LGVE: 2003 I Nr. 62 Leitsatz: Art. 44 Ziff. 3 StGB. Auch wenn die Vollzugsbehörde eine gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme eingestellt hat, kann der Richter erneut eine gleichartige Massnahme anordnen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 44 Ziff. 3 StGB. Auch wenn die Vollzugsbehörde eine gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme eingestellt hat, kann der Richter erneut eine gleichartige Massnahme anordnen.

======================================================================

Mit Urteil vom 22. September 1998 ordnete das Obergericht des Kantons Luzern für X. eine ambulante Massnahme an, unter Aufschub des Vollzugs einer Strafe von 2 ½ Jahren Gefängnis wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und anderen Delikten. Mit Entscheid vom 23. Januar 2002 stellte das Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern die ambulante Massnahme ein. Im Verfahren nach Art. 44 Ziff. 3 StGB ordnete das Obergericht nach Einholung eines weiteren Gutachtens erneut eine ambulante Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 und 6 StGB an.

Aus den Erwägungen: Mit Blick auf die übereinstimmenden Auffassungen des Sachverständigen und der Parteien selbst hält auch das Obergericht dafür, dass die begonnene ambulante Therapie fortzusetzen ist. Zwar ist nach dogmatisch strenger Lehre und Rechtsprechung das Gericht an den Entscheid der Vollzugsbehörden, eine Massnahme sei eingestellt, grundsätzlich gebunden. Das Obergericht hat diese in BGE 119 IV 190/192 zum Ausdruck gebrachte Praxis des Bundesgerichts nicht verkannt. Immerhin ist es dem Gericht jeweils unbenommen, an Stelle einer eingestellten eine andere sichernde Massnahme anzuordnen. Es kann auch eine ambulante Massnahme durch eine andere gleichartige Massnahme ersetzen (BGE 123 IV 100, 105; 106 IV 101, 106; Heer Marianne, Basler Komm. StGB I 2003, Art. 43 N 256). Das Bundesgericht hat sich mehrfach für eine möglichst grosse Flexibilität im Massnahmenrecht ausgesprochen und betont immer wieder mit Nachdruck, im Interesse des Betroffenen seien Massnahmen bei gegebenen Voraussetzungen möglichst frei austauschbar (vgl. dazu den sehr eindrücklichen BGE 123 IV 100 ff.; Heer, a.a.O., Art. 43 N 208). Es macht denn auch keinen Sinn, nach administrativer Aufhebung einer ambulanten Massnahme die gerichtliche Anordnung gleichartiger Vorkehren zuzulassen, selbst wenn bloss kleinere Vollzugsmodalitäten geändert werden sollen, hingegen die Anordnung von gleichen, identischen Massnahmen trotz eindeutiger gutachtlich festgestellter Indikation zu verwehren. Ein solches Ergebnis wäre im vorliegenden Fall umso stossender, als sich der Entscheid des Sicherheitsdepartements vom 23. Januar 2002 nicht auf die Erkenntnisse eines unabhängigen Sachverständigen stützt (...). Es verhält sich im vorliegenden Fall im Übrigen auch nicht so, dass die Weiterführung der ambulanten Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs dazu missbraucht wird, den Vollzug der Strafe zu umgehen oder ihn auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Auch das Sicherheitsdepartement erachtet X. weiterhin eindeutig als massnahmebedürftig.

II. Kammer, 24. Januar 2003 (21 02 48)

21 02 48 — Luzern Obergericht II. Kammer 24.01.2003 21 02 48 (2003 I Nr. 62) — Swissrulings