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Luzern Obergericht II. Kammer 24.09.2001 21 01 170 (2001 I Nr. 57)

24 septembre 2001·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·489 mots·~2 min·6

Résumé

§§ 47bis und 253 StPO. Das Bussenumwandlungsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, auf das die Bestimmungen über den Stillstand der Rechtsmittelfristen Anwendung finden. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 24.09.2001 Fallnummer: 21 01 170 LGVE: 2001 I Nr. 57 Leitsatz: §§ 47bis und 253 StPO. Das Bussenumwandlungsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, auf das die Bestimmungen über den Stillstand der Rechtsmittelfristen Anwendung finden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Bei einem nach Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist, aber während der "Gerichts-ferien" eingereichten Rekurs gegen einen Bussenumwandlungsentscheid stellte sich die Frage, ob die Bestimmungen über den Stillstand der Rechtsmittelfristen im Bussenumwandlungsverfahren Anwendung finden.

Die II. Kammer des Obergerichts führte dazu u.a. aus: Es stellt sich die Frage, ob es sich beim vorliegenden Bussenumwandlungsverfahren um ein Gerichtsverfahren im Sinne von § 47bis StPO handelt und folglich die Rechtsmittelfrist vom 15. Juli bis und mit dem 31. August 2001 still stand. Den Materialien zu § 47bis StPO kann zu dieser Frage nichts entnommen werden. Diese Gesetzesbestimmung wurde erst im Laufe der parlamentarischen Beratung zur Revision der Strafprozessordnung vom 30. März 1971 gestützt auf eine Motion vom 2. März 1970 in die Revisionsvorlage aufgenommen. In der Botschaft des Regierungsrats zur Revision der Strafprozessordnung vom 1. Oktober 1970 sind daher keine Ausführungen darüber enthalten. Die Motion wurde damit begründet, dass bei der Zustellung von Strafurteilen während der Sommerferien die Wahrung der Rechtsmittelfristen oft Schwierigkeiten bereiten würde. Anlässlich der Sitzung vom 23. März 1971 der Kommission des Grossen Rates zur Vorberatung der Revision der Strafprozessordnung wurde dazu festgehalten, dass der Fristenstillstand nur für das Gerichtsverfahren vorgesehen sei (Protokoll S. 3).

In Max. XII Nr. 108 wird bestätigt, dass § 47bis StPO für das Gerichtsverfahren, nicht aber für das Untersuchungsverfahren gelte. Das Gerichtsverfahren beginne erst mit der Überweisung der Akten an das urteilende Gericht (§ 161 Abs. 1 StPO). In einem Entscheid vom 16. September 1980 stellte das Obergericht fest, beim Widerrufsverfahren nach Art. 41 Ziff. 3 StGB handle es sich - auch wenn es vom Amtsstatthalter durchgeführt werde - nicht um ein Untersuchungsverfahren, sondern von Bundesrechts wegen um ein Gerichtsverfahren, da die Widerrufskompetenz von Bundesrechts wegen ausdrücklich dem Richter übertragen sei. § 189 Abs. 2 StPO weise diese richterliche Widerrufskompetenz bei Strafverfügungen dem Amtsstatthalter zu (LGVE 1980 I Nr. 598).

Dasselbe muss für das Bussenumwandlungsverfahren gelten, für welches gemäss Art. 49 Ziff. 3 StGB ebenfalls der Richter als zuständig erklärt wird. Der Richter übt hier - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat - nicht vollziehende, sondern richterliche Gewalt aus. Die Umwandlungsstrafe ist also kein Eintreibungsmittel für die Busse. Es geht beim Bussenumwandlungsentscheid um eine richterliche Ergänzung des Entscheides, in welchem auf Busse erkannt worden ist (Bernhard Reto, Der Bussenvollzug gemäss Art. 49 StGB, Diss. Zürich 1982, S. 74 f. mit Verweisen). Für die Anwendung der Ferienbestimmungen spricht auch die Systematik der Strafprozessordnung, ist doch das Verfahren bei gerichtlichen Verfügungen (§§ 189 f. StPO) wie der Hauptprozess unter dem Titel "Das Gerichtsverfahren" im dritten Abschnitt des Gesetzes geregelt. Aus diesem Grund gelten für Rechtsmittelfristen im Bussenumwandlungsverfahren die Ferienbestimmungen gemäss § 47bis StPO. Der Rekurs wurde hier somit rechtzeitig eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

II. Kammer, 24. September 2001 (21 01 170)

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