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Luzern Obergericht II. Kammer 14.08.2001 21 01 141 (2001 I Nr. 65)

14 août 2001·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·250 mots·~1 min·6

Résumé

§ 285k lit. a StPO; § 5 lit. d GOOG. Die II. Kammer des Obergerichts ist zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide des Amtsstatthalters über die teilweise oder gänzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 14.08.2001 Fallnummer: 21 01 141 LGVE: 2001 I Nr. 65 Leitsatz: § 285k lit. a StPO; § 5 lit. d GOOG. Die II. Kammer des Obergerichts ist zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide des Amtsstatthalters über die teilweise oder gänzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Strafverfahren gegen ihren Ehemann wegen Drohung, Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung ersuchte die Privatklägerin um unentgeltliche Rechtspflege. Der Amtsstatthalter hiess das Gesuch hinsichtlich der amtlichen Verfahrenskosten gut, wies es aber bezüglich der anwaltlichen Verbeiständung ab. Die Privatklägerin erhob gegen diesen Entscheid Rekurs. In ihrem Entscheid hielt die II. Kammer bezüglich der sachlichen Zuständigkeit Folgendes fest:

Gegen Entscheide des Amtsstatthalters über die teilweise oder gänzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rekurs an das Obergericht gegeben (§ 285k lit. a StPO). Gemäss § 6 lit. a der obergerichtlichen Geschäftsordnung (GOOG, SRL Nr. 266) ist die Justizkommission bloss Rekursinstanz gemäss § 134 Abs. 3 und § 138 Abs. 4 ZPO. Die Kriminal- und Anklagekommission hat zwar generell die Aufsicht über die Untersuchungs-führung in Strafsachen, ist aber konkret nur zuständig für die Entscheide, welche ihr nach der Strafprozessordnung zugewiesen sind (§ 8 GOOG). In § 285k StPO wird die Kriminal- und Anklagekommission nicht als Rekursinstanz genannt. Damit kommt § 5 lit. d GOOG zur Anwendung, welcher die II. Kammer für die Rechtsmittelverfahren in Strafsachen als zuständig erklärt, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Kriminal- und Anklagekommission fallen. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

II. Kammer, 14. August 2001 (21 01 141)

21 01 141 — Luzern Obergericht II. Kammer 14.08.2001 21 01 141 (2001 I Nr. 65) — Swissrulings