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Luzern Obergericht II. Kammer 04.04.2001 21 00 240 (2001 I Nr. 55)

4 avril 2001·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·694 mots·~3 min·5

Résumé

§§ 33 und 188 StPO. Die Bezeichnung eines Zustelldomizils ist für den Angeklagten verbindlich. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 04.04.2001 Fallnummer: 21 00 240 LGVE: 2001 I Nr. 55 Leitsatz: §§ 33 und 188 StPO. Die Bezeichnung eines Zustelldomizils ist für den Angeklagten verbindlich. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Am 3. Februar 1995 sprach das Kriminalgericht den Angeklagten unter anderem wegen Betäubungsdelikten schuldig, verurteilte ihn zu drei Jahren Zuchthaus und verwies ihn für sieben Jahre des Landes. Das Kriminalgerichtsurteil wurde dem damaligen Verteidiger des Angeklagten zugestellt, da dieser vom ortsabwesenden Angeklagten ermächtigt worden war, Zustellungen in seiner Strafsache entgegenzunehmen. Eine Appellation reichte der damalige Verteidiger nicht ein. Wegen unbekannten Aufenthaltes konnte der Angeklagte erst im September 2000 bei seiner Einreise in die Schweiz verhaftet und in den Strafvollzug versetzt werden. Am 17. November 2000 erklärte die vom Angeklagten neu beigezogene Verteidigerin Appellation gegen das Kriminalgerichtsurteil vom 3. Februar 1995. Das Obergericht trat auf die Appellation nicht ein.

Aus den Erwägungen: Die Verteidigerin bringt vor, gemäss § 188 StPO und EMRK gelte ein Urteil nur dann mit fristauslösender Wirkung für die Appellationserklärung als zugestellt, wenn es dem Angeklagten persönlich zugestellt werde. Dies sei bis anhin aber nicht geschehen.

Die Verteidigerin beruft sich zur Unterstützung ihres Standpunktes auf LGVE 1988 I Nr. 62. Dort sei festgehalten, dass für die Auslösung der Rechtsmittelfrist die Zustellung des Urteils an den Angeklagten und nicht diejenige an den Verteidiger massgebend sei. Dies sei aus dem Wortlaut von § 188 StPO ersichtlich, der die Zustellung des Urteils an den Angeklagten vorschreibe (Abs. 1), während dem Verteidiger lediglich eine Orientierungskopie zuzustellen sei (Abs. 2). Diese Regelung stehe zudem in Einklang mit § 33 StPO, gemäss welchem der Verteidiger nicht Vertreter, sondern nur Beistand des Angeklagten sei.

Die Verteidigerin übersieht, dass dem von ihr zitierten LGVE 1988 I Nr. 62 ein anderer Sachverhalt als der hier zu beurteilende zu Grunde lag. Dort hatte der Angeklagte nicht ein besonderes Zustelldomizil bezeichnet. Die Bezeichnung eines Zustelldomizils durch den Angeklagten wird in der Praxis unter bestimmten Umständen (z.B. Wegzug ins Ausland während des Verfahrens) toleriert und bindet diesen im weiteren Strafprozess. Dass die Zustellung an den Angeklagten persönlich nicht die einzige fristauslösende Zustellung ist, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. So ist nach § 186 Abs. 6 StPO auch die Ediktalzustellung zulässig, wenn das Urteil dem Angeklagten nicht auf andere Weise eröffnet werden kann. Es erschiene rechtsmissbräuchlich und wäre mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar, wenn ein Angeklagter, der ein Zustelldomizil bezeichnet und damit eine Ediktalzustellung umgeht, sich in der Folge auf die nicht erfolgte persönliche Zustellung berufen könnte.

Wenn die Luzerner Strafprozessordnung vom Grundsatz der Verbeiständung des Angeklagten durch den Verteidiger ausgeht, will sie damit dem Grundsatz Rechnung tragen, dass einer echten Stellvertretung im Strafprozess - im Gegensatz zu jener im Zivilprozess - enge Grenzen gesetzt sind, muss doch der Angeklagte im Strafprozess grundsätzlich höchs-tpersönlich mitwirken. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Verteidiger in Ausnahmefällen auch als Vertreter des Angeklagten auftreten kann. So wird in § 170 Abs. 1 StPO aus wichtigen Gründen eine Dispensation des Angeklagten von der Teilnahme an Verhandlung und damit auch seine Vertretung erlaubt (vgl. auch Müller Hansruedi, Verteidigung und Verteidiger im System des Strafverfahrens, Zürich 1975, S. 98 ff.). Die persönliche Zustellung an den Angeklagten beinhaltet kein höchstpersönliches Recht, dessen er sich nicht begeben könnte. So ist in anderen kantonalen Strafprozessordnungen die Zustellung des Urteils an den Verteidiger sogar als Grundsatz verankert (vgl. ZR 71 [1972] S. 52 ff. Nr. 15; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, § 44 N 20a; Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 453).

Vorliegend entsprach die Zustellung des Urteils an den Verteidiger dem ausdrücklichen Willen des Angeklagten (vgl. ZR 87 [1988] Nr. 61 S. 159 E. 2d; Müller Hansruedi, a.a.O., S. 101); er hat sich nach dem oben Ausgeführten darauf behaften zu lassen. Inwiefern seine Verteidigerin daraus eine Verletzung der EMRK ableiten will, ist für das Gericht nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht näher dargelegt. Die für die Erhebung der Appellation massgebende zehntägige Frist (§ 232 aStPO) begann damit (nach der damaligen Rechtslage) mit Zustellung des Urteilsdispositivs an den damaligen Verteidiger des Angeklagten am 8. Feb-ruar 1995 zu laufen und ist unbenützt verstrichen. Auf die Appellation ist daher nicht einzutreten (§ 241 Abs. 1 StPO).

II. Kammer, 4. April 2001 (21 00 240)

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