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Luzern Obergericht II. Kammer 27.01.2000 02 99 24 (2000 I Nr. 15)

27 janvier 2000·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·256 mots·~1 min·5

Résumé

Art. 297 und 302 ZGB. Können sich die Eltern im Scheidungsprozess über Belange der elterlichen Sorge (Erziehung) nicht einigen, so hat nicht der obhutsberechtigte Elternteil, sondern der Richter zu entscheiden. | Familienrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 27.01.2000 Fallnummer: 02 99 24 LGVE: 2000 I Nr. 15 Leitsatz: Art. 297 und 302 ZGB. Können sich die Eltern im Scheidungsprozess über Belange der elterlichen Sorge (Erziehung) nicht einigen, so hat nicht der obhutsberechtigte Elternteil, sondern der Richter zu entscheiden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: In einem vor Obergericht hängigen Scheidungsprozess, in welchem u.a. die Kinderzuteilung umstritten war, beantragte der nicht obhutsberechtigte Beklagte im Rahmen einer (dringlichen) vorsorglichen Massnahme, es sei der Klägerin zu verbieten, die gemeinsame Tochter aus der öffentlichen Schule zu nehmen und in einer privaten Schule unterrichten zu lassen. Das Obergericht erliess das entsprechende Verbot mit folgenden Erwägungen: Über die Kinderzuteilung ist vorliegend noch nicht rechtskräftig entschieden. Die elterliche Sorge steht nach wie vor beiden Parteien zu, da mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Klägerin einzig die Obhut über die Kinder übertragen wurde (vgl. Art. 297 Abs. 2 ZGB; Schwenzer, Basler Komm., N 6 zu Art. 297 ZGB). Unter elterlicher Sorge wird die gesetzliche Befugnis der Eltern verstanden, für das unmündige Kind die nötigen Entscheidungen zu treffen (Hegnauer Cyril, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 25.02). Darunter fällt gemäss Art. 302 ZGB namentlich die Erziehung wie auch die Ausbildung (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., Zürich 1995, S. 341; Hegnauer Cyril, Berner Komm., N 62 zu Art. 273 aZGB). Bezüglich der Belange der elterlichen Sorge haben die Eltern einträchtig zusammenzuwirken. Da keinem Elternteil, auch nicht dem Obhutsinhabenden, ein Stichentscheid zukommt, hat bei Meinungsverschiedenheiten nötigenfalls der Richter zu entscheiden (Schwenzer, Basler Komm., N 3 zu Art. 297 ZGB).

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