Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 07.12.2004 Fallnummer: 02 04 16 LGVE: 2004 I Nr. 4 Leitsatz: Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8, 137 Abs. 2 , und 148 Abs. 1 ZGB. Bleibt vor Obergericht der Ehegattenunterhalt streitig, so sind die im Amtsgerichtsurteil festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge auch für den Massnahmerichter im Appellationsverfahren nicht verbindlich, selbst wenn dagegen nicht appelliert wurde. Unterhaltsbeiträge für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge können regelmässig nicht im vorsorglichen Massnahmeverfahren zugesprochen werden, sondern sind Gegenstand des Scheidungsurteils.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8, 137 Abs. 2 , und 148 Abs. 1 ZGB. Bleibt vor Obergericht der Ehegattenunterhalt streitig, so sind die im Amtsgerichtsurteil festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge auch für den Massnahmerichter im Appellationsverfahren nicht verbindlich, selbst wenn dagegen nicht appelliert wurde. Unterhaltsbeiträge für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge können regelmässig nicht im vorsorglichen Massnahmeverfahren zugesprochen werden, sondern sind Gegenstand des Scheidungsurteils.
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Mit Urteil vom 26. November 2003 schied das Amtsgericht die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Dabei wurde der Gesuchsgegner zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 2'500.-- für die beiden Kinder und zu persönlichen Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstellerin von Fr. 6'500.-- bis zum 31. Juli 2008 , danach von Fr. 4'000.-- bis zu ihrem Erreichen des Pensionsalters verpflichtet. Gegen dieses Urteil appellierten beide Parteien. Vor Obergericht streitig sind u.a. der Anspruch der Gesuchstellerin auf nachehelichen Unterhalt sowie deren Güterrechtsanspruch. Mit Rekursentscheid vom 12. Juli 1999 im Verfahren nach Art. 145 aZGB hatte das Obergericht den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 2'000.-- sowie einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 9'000.-- zu bezahlen. Mit Gesuch vom 13. Oktober 2004 im Verfahren nach Art. 137 ZGB beantragte die Gesuchstellerin, in Abänderung des Entscheides des Obergerichts vom 12. Juli 1999 seien die Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 2'500.-- und der Ehegattenunterhaltsbeitrag auf Fr. 12'000.--, je rückwirkend ab Dezember 2003, zu erhöhen. Das Obergericht wies das Gesuch ab.
Aus den Erwägungen: 6.1. Die Gesuchstellerin kann mit dem Hinweis darauf, dass der Gesuchsgegner die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom 26. November 2003 akzeptiert habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie dieser zu Recht ausführt, können Kinder- und Frauenunterhaltsbeiträge nicht losgelöst voneinander betrachtet werden, sondern bilden zusammen ein Ganzes. Die Höhe eines Kinderunterhaltsbeitrages steht in einem engen Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, welche auch den Umfang des Ehegattenunterhalts bestimmt (Pra 2003 Nr. 5 S. 29). Dies verkannte der Reformgesetzgeber nicht, weshalb er in Art. 148 Abs. 1 ZGB die Kinderunterhaltsbeiträge von einer möglichen Teilrechtskraft für den Fall ausnahm, in welchem der Ehegattenunterhalt angefochten ist. Aus diesem Grund erwuchs das amtsgerichtliche Urteil bezüglich der unbestrittenen Kinderunterhaltsbeiträge nicht in Rechtskraft (Art. 148 Abs. 1 ZGB). Anders zu entscheiden wäre nur, wenn der Gesuchsgegner auch den amtsgerichtlich festgesetzten Frauenunterhaltsbeitrag anerkannt hätte, was hier nicht zutrifft. (¿)
8.- Schliesslich verlangt die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe ihr unter dem Titel "Vorsorgeausgleich" zusätzlich zu den ihr geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 9'000.-- weitere Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Sie begründet dies mit dem Hinweis darauf, dass die Ehe der Parteien mittlerweile geschieden sei. Sie müsse nun sowohl für die AHV- als auch für die BVG-Einzahlungen selber aufkommen. Sie besitze auch nach der Scheidung Anspruch auf den Aufbau einer ausreichenden Altersvorsorge, insbesondere eines BVG-Alterskapitals. Derzeit verfüge sie dazu über keine entsprechenden finanziellen Möglichkeiten. Dem hält der Gesuchsgegner entgegen, die nicht erwerbstätige Gesuchstellerin könne gar keine BVG-Einzahlungen tätigen. Ihre angemessene Altersvorsorge werde durch die Scheidung nicht in Frage gestellt, zumal diese mit der zu erwartenden AHV-Rente, der Pensionskassenrente sowie dem Ertrag aus eigenem Vermögen und aus Erbschaft ohnehin sichergestellt sei.
8.1. Es trifft zu, dass die Tatsache der mittlerweile rechtskräftig ausgesprochenen Scheidung der Ehe der Parteien einer Regelung der vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Appellationsverfahrens nicht entgegensteht (¿). Es fragt sich indes, ob der Aufbau einer Altersvorsorge überhaupt Gegenstand einer vorsorglichen Massnahmeregelung sein kann. Während dies während der Dauer der Ehe nicht der Fall ist (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 19 zu Art. 163 ZGB; Thomas Geiser, Die Auswirkungen der AHV und der beruflichen Vorsorge auf die Scheidung, de lege lata et ferenda, in: recht 1991 S. 3), kann sich die Frage nach dem Vorsorgeaufbau nach rechtskräftig erfolgter Scheidung durchaus stellen (vgl. u.a. Art. 125 ZGB, worauf sich die Gesuchstellerin zu Recht beruft). Die Scheidung bewirkt denn auch das Ende der gemeinsamen Vorsorge. Zwar gibt es gemäss Literatur und Rechtsprechung keinen Numerus clausus von vorsorglichen Massnahmen. Die Zusprechung von vorsorglichen Leistungen für den Aufbau einer Altersvorsorge wird jedoch in der Literatur - soweit ersichtlich - nicht erwähnt (Gloor, Basler Komm., 2. Aufl., N 13 zu Art. 137 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 25-40 zu Art. 137 ZGB; Leuenberger, Praxiskomm. Scheidungsrecht, Basel 2000, N 19-53 zu Art. 137 ZGB). Wie zu zeigen sein wird, kann die Beantwortung dieser Frage indes offen bleiben. Es gilt zu beachten, dass bloss die "nötigen" vorsorglichen Massnahmen zu treffen sind (Art. 137 Abs. 2 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 45 zu Art. 137 ZGB). Bei diesen Massnahmen geht es bloss darum, eine vorläufige Friedensordnung zu treffen (Gloor, a.a.O., N 1 zu Art. 137 ZGB); es wird die Sicherstellung des Rechtsschutzes während der Dauer des Scheidungsverfahrens bezweckt (Leuenberger, a.a.O., N 1 zu Art. 137 ZGB).
8.2. Die gut 46-jährige Gesuchstellerin vermag nicht darzutun, dass und inwieweit sie bereits im heutigen Zeitpunkt darauf angewiesen ist, ihre Altersvorsorge sicherzustellen und vor allem, warum der Aufbau ihrer Altersvorsorge nicht (erst) im Scheidungsurteil geregelt werden soll. Denn es wird bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts zu prüfen sein, ob ihre Altersvorsorge angemessen gewährleistet ist (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB). Die Gesuchstellerin vermag auch nicht glaubhaft zu machen, dass allfällige für den Ausbau ihrer Altersvorsorge zugesprochene Leistungen des Gesuchsgegners in ihrer Durchsetzung gefährdet sein könnten. Sie hat deshalb das Appellationsurteil abzuwarten, wo über ihre entsprechenden Ansprüche entschieden wird. (¿)
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Parteien übereinstimmend von einem Anspruch der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner aus Art. 122 ZGB in der Grössenordnung von Fr. 400'000.-- bis Fr. 500'000.-- ausgehen. Mögliche Vorsorgelücken können über Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 8 ZGB gefüllt werden, wobei nebst diesen Ansprüchen auch diejenigen aus Güterrecht (die Gesuchstellerin stellt diesbezüglich vor Obergericht eine Forderung von Fr. 2'100'000.--) und das übrige Vermögen der Gesuchstellerin in Betracht zu ziehen sind. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden rechtlichen Fragen erweisen sich nicht als einfach. Dazu kommt, dass sich auch die Sachverhaltsermittlung mit dem entsprechenden Beweisverfahren als aufwändig erweisen dürfte. Es kann aber nicht die Aufgabe des vorsorglichen Rechtsschutzes sein, ohne ausgewiesene Notwendigkeit derartige Abklärungen zu treffen. Dagegen spricht auch die Beweismittelbeschränkung, welche einem summarischen Verfahren, wie dem vorliegenden, eigen ist (BGE vom 25.11.2002 [5P.341/2002] E. 2.2).
8.3. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Anspruch der Gesuchstellerin auf vorsorgliche Zusprechung von Beiträgen für ihre Altersvorsorge im heutigen Zeitpunkt nicht als notwendig zu bezeichnen ist und die Berechnung eines allfällig zu leistenden Beitrages durch den Gesuchsgegner den Rahmen eines Summarverfahrens sprengen würde. Das Gesuch erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
II. Kammer, 7. Dezember 2004 (02 04 16)