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Luzern Obergericht I. Kammer 04.06.2008 21 08 83 (2008 I Nr. 53)

4 juin 2008·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·435 mots·~2 min·3

Résumé

§ 89bis Abs. 1 StPO. Die Frage der Dringlichkeit als Voraussetzung für die vorsorgliche Anordnung einer Massnahme beurteilt sich einzig nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 04.06.2008 Fallnummer: 21 08 83 LGVE: 2008 I Nr. 53 Leitsatz: § 89bis Abs. 1 StPO. Die Frage der Dringlichkeit als Voraussetzung für die vorsorgliche Anordnung einer Massnahme beurteilt sich einzig nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 89bis Abs. 1 StPO. Die Frage der Dringlichkeit als Voraussetzung für die vorsorgliche Anordnung einer Massnahme beurteilt sich einzig nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten.

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Gegen A. wurde eine Strafuntersuchung wegen diverser Delikte geführt. Gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten ordnete das Amtsstatthalteramt eine vorsorgliche stationäre Massnahme an. Gegen diese Anordnung legte der Angeschuldigte A. beim Oberericht Rekurs ein. Dieses stellte fest, dass die Dringlichkeit als Voraussetzung einer vorsorglichen Anordnung einer Massnahme nicht gegeben ist und hiess den Rekurs gut.

Aus den Erwägungen: In Bezug auf die Dringlichkeit der anzuordnenden Massnahme weist der Gutachter auf die hohe Wiederholungsgefahr beim Rekurrenten bei fehlender Behandlung hin. Er halte diesen nicht für fähig, nach einer Entlassung aus der Haft selbstständig ohne Delinquenz für seinen Broterwerb sorgen zu können. Auch seine am Ende des Gutachtens aufgeführte Antwort auf die ausdrückliche Frage des Amtsstatthalters nach der Dringlichkeit der Massnahme begründet der Gutachter mit der hohen Wiederholungsgefahr beim Rekurrenten. Dieser sei absolut nicht problemeinsichtig, sowohl was seine psychische Störung als auch was seine fehlende berufliche Kompetenz betreffe. Eine Entlassung aus der Untersuchungshaft würde nach Ansicht des Gutachters selbst unter Auflagen "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" neue Delinquenz nach sich ziehen, weshalb nur eine stationäre Massnahme, die nach § 89bis StPO vorläufig und dringlich anzuordnen sei, empfohlen werden könne.

Die Frage der Dringlichkeit einer Massnahme beurteilt sich indessen einzig nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. Dringlichkeit kann etwa dann gegeben sein, wenn der Verzicht auf die sofortige Anordnung einer Behandlung bzw. die Weiterführung des bestehenden Zustandes nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit des Rekurrenten hat oder wenn eine Verzögerung der Behandlung eine Beeinträchtigung der späteren Heilungsaussichten mit sich bringen würde. Massgebend sind hier ähnliche Überlegungen, wie sie, neben anderen Kriterien, auch etwa im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage zum Tragen kommen, ob eine ambulante Massnahme vordringlich ist oder diese vollzugsbegleitend durchgeführt werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB; dazu eingehend Marianne Heer, Basler Komm., N 48 ff. zu Art. 63 StGB). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten finden sich keine derartigen Gründe, die für eine dringliche Anordnung der Massnahme sprechen würden (¿). Die vom Gutachter aufgeführte akute Gefahr der Wiederholung von Straftaten allein kann für sich kein Grund für die dringliche Anordnung einer Massnahme sein. Diese Feststellung ist bei einer Prüfung der Zulässigkeit der Untersuchungshaft relevant. Der bestehenden Wiederholungsgefahr beim Rekurrenten wurde denn auch durch die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wirksam begegnet.

II. Kammer, 4. Juni 2008 (21 08 83)

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