Skip to content

Luzern Obergericht I. Kammer 13.08.2012 1C 12 40 (2012 I Nr. 37)

13 août 2012·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·304 mots·~2 min·4

Résumé

Art. 121 und 326 Abs. 1 ZPO. Im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 13.08.2012 Fallnummer: 1C 12 40 LGVE: 2012 I Nr. 37 Leitsatz: Art. 121 und 326 Abs. 1 ZPO. Im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 121 und 326 Abs. 1 ZPO. Im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.

Im Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege hat der Gesuchsteller vor Obergericht neue Urkunden zu den Akten gegeben.

Aus den Erwägungen: 3. – Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist aufgrund der Akten der Vorinstanz und der damaligen Sachverhalts- und Beweislage zu entscheiden (Art. 327 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Beschwerdeverfahren geht es nicht um die Weiterführung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es soll aus-schliesslich eine Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz aufgrund der ihr damals bekannten Sachverhaltsfeststellungen erfolgen. Das umfassende Verbot, im Beschwerdeverfahren neue Rechtsbegehren zu stellen, neue Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel einzureichen, erfasst auch diejenigen Fälle, in denen die Untersuchungsmaxime gilt. Während der Untersuchungsgrundsatz der Findung der materiellen Wahrheit dient, geht es im Beschwerdeverfahren um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dementsprechend sind im Beschwerdeverfahren gegen einen UR-Entscheid Noven unzulässig. Dies betrifft sowohl echte Noven (d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind oder entdeckt wurden) als auch unechte Noven (d.h. Tatsachen und Beweismittel, die vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bereits bestanden, aber nicht vorgebracht wurden). Massgebend im UR-Beschwerdeverfahren sind in zweiter Instanz die finanziellen Verhältnisse, die der Gesuchsteller vor der Vorinstanz ausgewiesen hat. Umstände, die nach dem angefochtenen Entscheid ergangen sind, können nicht berücksichtigt werden (Jozic/Boesch, Die unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Praxis des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Aufl., S. 50, mit Hinweisen).

1. Abteilung, 13. August 2012 (1C 12 40)

1C 12 40 — Luzern Obergericht I. Kammer 13.08.2012 1C 12 40 (2012 I Nr. 37) — Swissrulings