Skip to content

Luzern Obergericht I. Kammer 12.01.2012 1B 11 62 (2012 I Nr. 35)

12 janvier 2012·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·578 mots·~3 min·5

Résumé

Art. 106 f. ZPO. Anerkennt der Beklagte in zweiter Instanz die Begehren des Klägers, so hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Für eine abweichende Regelung besteht auch dann kein Platz, wenn die Anerkennung darauf zurückzuführen ist, dass die Vorinstanz einen falschen Prozentsatz der Ferienentschädigung berücksichtigt hat. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 12.01.2012 Fallnummer: 1B 11 62 LGVE: 2012 I Nr. 35 Leitsatz: Art. 106 f. ZPO. Anerkennt der Beklagte in zweiter Instanz die Begehren des Klägers, so hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Für eine abweichende Regelung besteht auch dann kein Platz, wenn die Anerkennung darauf zurückzuführen ist, dass die Vorinstanz einen falschen Prozentsatz der Ferienentschädigung berücksichtigt hat. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 106 f. ZPO. Anerkennt der Beklagte in zweiter Instanz die Begehren des Klägers, so hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Für eine abweichende Regelung besteht auch dann kein Platz, wenn die Anerkennung darauf zurückzuführen ist, dass die Vorinstanz einen falschen Prozentsatz der Ferienentschädigung berücksichtigt hat.

======================================================================

Der Kläger hatte gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil beim Obergericht Berufung eingelegt, weil die Vorinstanz nicht berücksichtigt hatte, dass der Beklagte dem Kläger stets eine Ferienentschädigung von 10,64 % ausgerichtet hatte. Vor Obergericht wurde das Verfahren zufolge Anerkennung durch den Beklagten abgeschrieben. Der Beklagte verlangte indes, die zweitinstanzlichen Kosten seien vollumfänglich dem Kläger aufzulerlegen, weil der Kläger ihn nach Ergehen des vorinstanzlichen Urteils nie kontaktiert habe und ihm die Gelegenheit verwehrt worden sei, den offensichtlichen Irrtum der Vorinstanz einvernehmlich zu bereinigen. Dem Kläger wäre das Berichtigungsverfahren nach Art. 334 ZPO zur Verfügung gestanden.

Aus den Erwägungen: 6.1.1. Das Berufungsverfahren wurde durch den Kläger eingeleitet. Er machte geltend, gemäss zutreffender Feststellung im vorinstanzlichen Urteil rechtfertige sich die Zusprechung einer Ferienentschädigung, wie sie vom Beklagten regelmässig bezahlt worden sei. Das Arbeitsgericht habe indessen übersehen, dass der Beklagte stets eine Ferienentschädigung von 10,64 % bezahlt habe. Dies gehe aus sämtlichen Lohnabrechnungen des Beklagten eindeutig hervor. Für acht Monate seien somit je Fr. 266.-- als Ferienentschädigung geschuldet, woraus sich ein Betrag von Fr. 2'128.-- ergebe, anstatt, wie vom Arbeitsgericht irrtümlicherweise eingerechnet, ein Betrag von Fr. 1'666.--. Zudem sei der Zins antragsgemäss zu gewähren, weil bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sämtliche Ansprüche des Klägers spätestens fällig geworden seien und dies vom Beklagten nie bestritten worden sei.

6.1.2. Bei den Vorbringen des Klägers handelt es sich nicht um Begehren, die einer Berichtigung des Urteilsdispositivs durch die Vorinstanz zugänglich gewesen wären. Eine Berichtigung ist nur vorzunehmen, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Die Berichtigung dient nicht der Abänderung eines Entscheids, sondern der inhaltlichen Klarstellung und Beseitigung von formellen Fehlern. Eine Berichtigung ist vorzunehmen, wenn im Urteilsdispositiv Schreib- und Rechenfehler, Irrtümer in den Parteibezeichnungen oder ein Vertausch der klagenden und beklagten Partei enthalten sind (Herzog, Basler Komm., Basel 2010, Art. 334 ZPO N 1 und 7).

Das Dispositiv der Vorinstanz war nicht unklar, sondern stimmte mit E. 4 überein, wonach eine Ferienentschädigung von 8,33 % bzw. Fr. 1'666.-- brutto geschuldet sei. Die Vorinstanz hat nicht berücksichtigt, dass der Beklagte dem Kläger stets eine Ferienentschädigung von 10,64 % ausgerichtet hat. Sie ging daher von einem unzutreffenden Prozentsatz von 8,33 % aus. Dabei handelt es sich nicht um einen Schreib- oder Rechenfehler, der hätte berichtigt werden können. Es ging vielmehr um eine inhaltliche Änderung des Entscheids (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_860/2010 vom 25.08.2011 E. 2). Dasselbe gilt für den vor Obergericht beantragten Zins von 5 % auf Fr. 10'834.85 netto seit dem 1. De¬zember 2010. Um zu einer Änderung des Urteilsspruchs zu kommen, musste der Kläger daher Berufung einlegen.

6.1.3. Der Beklagte hat die Begehren des Klägers anerkannt, weshalb die Kosten nach Art. 106 Abs. 1 ZPO ihm aufzuerlegen sind. Für eine Kostenverlegung nach Art. 107 ZPO bleibt nach dem Gesagten kein Platz.

1. Abteilung, 12. Januar 2012 (1B 11 62)

1B 11 62 — Luzern Obergericht I. Kammer 12.01.2012 1B 11 62 (2012 I Nr. 35) — Swissrulings