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Luzern Obergericht I. Kammer 20.09.2011 1B 11 24 (2012 I Nr. 45)

20 septembre 2011·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·292 mots·~1 min·5

Résumé

Art. 317 Abs. 1 ZPO. Neue Beweismittel im Berufungsverfahren. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 20.09.2011 Fallnummer: 1B 11 24 LGVE: 2012 I Nr. 45 Leitsatz: Art. 317 Abs. 1 ZPO. Neue Beweismittel im Berufungsverfahren.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Mai 2012 abgewiesen, soweit es darauf eintrat [4A_745/2011]. Entscheid: Art. 317 Abs. 1 ZPO. Neue Beweismittel im Berufungsverfahren.

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Aus den Erwägungen: 2.2. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die novenwillige Partei muss substanziieren und beweisen, dass ihr das Vorbringen des unechten Novums i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich war (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Bei echten Noven i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO ist demgegenüber die Voraussetzung der Anwendung zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz immer erfüllt, da echte Noven zum Zeitpunkt des Endes der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch gar nicht entstanden waren und daher im erstinstanzlichen Verfahren naturgemäss gar nicht vorgebracht werden konnten (Reetz/Hilber, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], Zürich 2010, Art. 317 ZPO N 60).

2.3. Soweit die ZPO die Einreichung bestimmter Urkunden vorschreibt wie in Art. 311 Abs. 2 ZPO, kommt das Novenrecht (Art. 317 Abs. 1 ZPO) nicht zur Anwendung. Ebenfalls nicht unter das Novenrecht fällt das Auflegen von Urkunden, welche die Einhaltung gerichtlich angesetzter Fristen belegen. (...)

2.4. Urkunden, die schon erstinstanzlich aufgelegt oder ediert wurden, sind keine neuen Beweismittel und können daher (nochmals) zu den Akten genommen werden. (...)

1. Abteilung, 20. September 2011 (1B 11 24)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Mai 2012 abgewiesen, soweit es darauf eintrat [4A_745/2011].)

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