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Luzern Obergericht I. Kammer 30.11.2007 19 07 2 (2008 I Nr. 2)

30 novembre 2007·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·2,064 mots·~10 min·5

Résumé

Art. 30 Abs. 1 ZGB. Abweisung eines Namensänderungsgesuchs trotz belasteter Beziehung zwischen Vater und Kindern. | Personenrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Personenrecht Entscheiddatum: 30.11.2007 Fallnummer: 19 07 2 LGVE: 2008 I Nr. 2 Leitsatz: Art. 30 Abs. 1 ZGB. Abweisung eines Namensänderungsgesuchs trotz belasteter Beziehung zwischen Vater und Kindern. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 30 Abs. 1 ZGB. Abweisung eines Namensänderungsgesuchs trotz belasteter Beziehung zwischen Vater und Kindern.

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A. (geb. 1995) und B. (geb. 1998) sind die Töchter von X. und Y. Die Ehe der Eltern wurde im Januar 2004 geschieden. Die Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Diese heiratete im Jahre 2005 und trägt seither den Familiennamen Z. Ebenfalls im Jahre 2005 wurde die gemeinsame Tochter C. geboren. A. und B. stellten bei der Vorinstanz das Gesuch, es sei ihnen die Führung des Familiennamens Z. zu bewilligen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern wies das Gesuch ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde blieb vor Obergericht erfolglos.

Aus den Erwägungen: 4.- Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB ist gegeben, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Bei Namensänderungen aus kinderrechtlich wichtigen Gründen ist die Eigenart der zu korrigierenden Namensrechtsnorm in die nach Art. 30 Abs. 1 ZGB erforderliche Interessenabwägung miteinzubeziehen und es sind u.U. die Rechtsfolgen dieser Norm im Einzelfall zu beseitigen. Stets muss aber ein wichtiger Grund gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB gegeben sein. Von Sonderfällen abgesehen liegen solche Gründe nur vor, wenn der abzuändernde Name seinem Träger konkrete und ernsthafte soziale Nachteile verursacht, die nicht bloss hypothetisch sind bzw. nicht lediglich auf Umständen beruhen, die sich noch gar nicht verwirklicht haben und auch nicht konkret vorhersehbar sind (Bühler, Basler Komm., N 17 und 22 zu Art. 270 ZGB; vgl. auch Hegnauer, Berner Komm., N 58 und 70 zu Art. 270 ZGB). Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts hat ein Kind geschiedener Eltern, das unter der elterlichen Gewalt der Mutter steht und in deren durch Wiederheirat gegründeten neuen Familie lebt, nicht bereits gestützt auf diese Tatsache, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die das Kind sozial benachteiligen, Anspruch auf Annahme des Familiennamens des Stiefvaters (Urteil des Bundesgerichts 5C.7/2006 vom 22.5.2006 E. 4.1; BGE 121 III 145 E. 2c S. 148; 124 III 403 E. 2b/bb). An dieser Rechtsprechung wurde trotz der in der Lehre geäusserten Kritik festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 5P.152/2005 vom 16.8.2005 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5C.233/ 2004 vom 21.1.2005 E. 2 und 3.3; vgl. Andreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsrecht, Basel 1999, N 816a, sowie seine Bemerkungen in AJP 2005 S. 103 ff.; Michael Rüfenacht, Praxis des Bundesgerichts zur Namensänderung beim Scheidungskind, in recht 2005, S. 62 ff.; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzes, Bern 2005, N 16.39). Für die Entscheidung massgeblich sind einzig sachliche Gesichtspunkte, nicht vom Gefühl bestimmte Kriterien. Eine Namensänderung aus rein subjektiven Gründen fällt ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 5A.374/2007 vom 28.8.2007 E. 5. und 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5C.97/2004 vom 23.6.2004 E. 3.2).

Die Beschwerdeführerinnen haben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit konkret aufzuzeigen, inwiefern ihnen durch die Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens des Vaters Nachteile erwachsen, die als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 5A.374/2007 vom 28.8.2007 E. 5; BGE 121 III 145 E. 2c S. 148). (¿)

6.- In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, die weitere Führung des Namens X. sei für sie mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden. Sie hätten den Kontakt mit dem Vater negativ erlebt, sie litten unter Albträumen und hätten vor allem wegen seiner psychischen Gewalttätigkeit panische Angst vor ihm. Für sie sei der Familienname Z. der wahre. Die Zugehörigkeit zur neuen Familie entspreche ihrer gefühlten Identifikation. Sie führten seit über zwei Jahren den Namen Z., der sich in ihrem Umfeld durchgesetzt habe.

6.1.1. Es ist unbestritten, dass die Beziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrem Vater stark belastet ist. Diese lehnen ihren Vater ab und übertragen diese Ablehnung offensichtlich auf seinen Namen. Das Gutachten des KJPD vom 12. März 2007 bestätigt, dass das innere Bild der Kinder von ihrem Vater von Schrecken und Verachtung geprägt ist. Die Kinder seien bereits während der Beziehung ihrer Eltern in einen starken Loyalitätskonflikt geraten, den sie nicht anders zu lösen vermocht hätten, als durch eine radikale Positionierung bzw. Identifizierung mit der Position der Mutter. Die vordergründig radikale Ablehnung ihres Vaters führe auch zu einer Negierung eines Teils der eigenen Identität. Parallel dazu werde der abgelehnte Elternteil zu einer unbekannten und Furcht einflössenden Figur. Eindrücklich werde diese Belastung auch durch die Albträume von A., welche sie heimsuchten, sobald sie an ihren Vater erinnert werde. Aufgrund der Schlussfolgerungen im Gutachten des KJPD, die schlüssig und nachvollziehbar begründet sind, ist davon auszugehen, dass die gutachterlich festgestellte heutige Not der Kinder wesentlich mit dem seit längerer Zeit bestehenden starken Loyalitätskonflikt zusammenhängt. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, die beschriebenen Symptome wie die Albträume und die panische Angst vor dem Vater seien auf seine Drohungen und verschiedene Vorfälle anlässlich früherer Kontakte mit ihm zurückzuführen und würden bei einer Änderung des Familiennamens verschwinden, greift daher zu kurz. Vielmehr würde damit die Abgrenzung zum Vater verstärkt, was für die kindliche Entwicklung problematisch wäre, wie sich auch aus dem Gutachten des KJPD ergibt. Die Gutachterinnen weisen darauf hin, dass es für die Entwicklung der Kinder nicht förderlich sei, wenn der Vater in einem solchen Ausmass und unüberprüfbar negativ besetzt sei. Es müsse ihnen ermöglicht werden, während ihrer Kindheit und Jugend das innere Bild ihres Vaters anzupassen und diesen Ursprung ihres Lebens als solchen zu integrieren. Zur Frage der Namensänderung, die zwar nicht Bestandteil des Gutachtens war, sondern von den Kindern selbst eingebracht wurde, halten die Gutachterinnen fest, eine solche könnte allenfalls in Betracht gezogen werden, um ihre schulische Entwicklung nicht zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für eine ernsthafte diesbezügliche Gefährdung liegen jedoch nicht vor; vage Befürchtungen, wie sie die Beschwerdeführerinnen äussern, genügen nicht (BGE 124 III 405). Zu bedenken ist aber nach den Feststellungen im Gutachten insbesondere, dass mit einer Namensänderung die völlige Streichung des Vaters aus dem Leben der Kinder verstärkt und unterstützt würde. A. und B. hätten bereits begonnen, die Tatsache, dass X. ihr leiblicher Vater ist, zu verdrängen und bezeichneten Z. als ihren Vater. Damit zeichnet sich aber ernsthaft die Gefahr der Verschleierung der Herkunft bzw. der Beziehung der Kinder zum leiblichen Vater ab, was sich negativ auf die Identitätsfindung der Kinder auswirken kann (vgl. Lempp, Gerichtliche Kinder- und Jugendpsychiatrie, Bern 1983, S. 186; BGE 124 III 404). Die Gutachterinnen betrachten denn auch eine Namensänderung lediglich dann als blosse Formsache, wenn sich eine einvernehmliche Lösung abzeichne (was aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist) und die Gefahr des Ausblendens des Vaters abnehme.

6.1.2. Nach Auffassung der Gutachterinnen kann sodann nicht von einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit von Begegnungen der Kinder und ihrem Vater gesprochen werden. Der Vater möge sich in manchen Situationen ungeschickt und unpassend verhalten haben, es könne jedoch nicht von einer eigentlichen Gefährdung ausgegangen werden. Diese Feststellung im Gutachten des KJPD ist auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, da die Beschwerdeführerinnen geltend machen, sie seien in ihrem psychischen Wohlbefinden und in ihrer seelischen Gesundheit gefährdet, wenn sie den krankmachenden Namen des Vaters weiter führen müssten. Insbesondere der Vorwurf, sie seien psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen, erweist sich aufgrund der Abklärungen des KJPD als haltlos und wird im Übrigen auch nicht näher begründet.

6.1.3. Die Beschwerdeführerinnen weisen weiter darauf hin, sie seien wegen der psychischen Belastung in psychiatrischer Behandlung bei Dr. R. Dieser hält in seinem Bericht vom 7. September 2007 fest, dass der ganze juristische Kampf des Vaters gegen die Mutter der letzten Jahre nicht nur wesentlich dazu beigetragen habe, dass sich die aversive Haltung der Kinder gegenüber dem Vater verfestigt, sondern insbesondere bei A. zu einer beginnenden depressiven Entwicklung geführt habe. Er empfehle daher, dem Namensänderungsgesuch stattzugeben. Wie oben ausgeführt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer Namensänderung die (psychischen) Probleme der Kinder gelöst werden können, liegen deren Ursachen doch tiefer und hangen insbesondere mit dem seit langem bestehenden Loyalitätskonflikt zusammen. Dieser Konflikt dürfte sich mit einer Ablegung des Namens des abgelehnten Elternteils kaum beeinflussen geschweige denn beheben lassen. Im Übrigen ist für die heute stark belastete Beziehung nicht nur der Vater verantwortlich. Auch die Mutter trägt dazu bei, indem sie nach den Feststellungen im Gutachten des KJPD der rigiden Ablehnung des Vaters durch die Kinder keine übergeordnete Sicht entgegensetze und mit einer unguten Solidarität die längerfristig belastende Realitätsverkennung der Töchter unterstütze. Zudem seien die Kinder über die verschiedensten juristischen Anstrengungen beider Eltern informiert, was bei ihnen die Ablehnung verstärken dürfte. Ohne dass die bei A. eingetretene gesundheitliche Entwicklung bagatellisiert werden soll, wäre es jedenfalls ein Trugschluss anzunehmen, mit der Ablegung des bisherigen Namens könnten sich die Kinder auch von der belastenden Situation befreien, wie diese sinngemäss geltend machen.

6.1.4. Schliesslich darf vor dem Hintergrund der heftig geführten Nach-Scheidungsdivergenz auch nicht überbewertet werden, wenn der Beschwerdegegner anlässlich des Gesprächs mit den Gutachterinnen des KJPD seine Vaterschaft bezweifelt. Dass er diese Zweifel im Übrigen öffentlich geäussert hätte, ist nicht belegt.

6.2. Die Beschwerdeführerinnen tragen insgesamt keine Gründe vor, die darauf schliessen liessen, dass es für ihre seelische Gesundheit - objektiv betrachtet - besser wäre, wenn ihr Name geändert würde, was allenfalls als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 ZGB in Betracht gezogen werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.9/2006 vom 26.6.2006 E. 5.3.2). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Änderung des Familiennamens für die Beziehung zwischen dem Vater und den Töchtern, die im Interesse einer guten kindlichen Entwicklung dringend einer Bereinigung bedarf, kontraproduktiv wäre. Im Übrigen steht es den Beschwerdeführerinnen frei, sich im privaten Bereich Z. zu nennen, wie dies Dr. R. empfiehlt (Bühler, Basler Komm., N 1 zu Art. 30 ZGB).

6.3. Die weiteren von den Beschwerdeführerinnen angeführten Gründe kommen für eine Namensänderung zum Vornherein nicht in Betracht. So ist zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Zugehörigkeit zur neuen Familie, in der sie sich sicher und geborgen fühlen, auch mit dem Namen auszudrücken wünschen. Damit werden aber subjektive, vom Gefühl bestimmte Kriterien angesprochen, die für die Entscheidung nicht massgebend sind. Zudem darf in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass Beziehungsqualität nicht eine Frage der Namensgebung, sondern der gelebten Beziehung ist (ZVW 2007 S. 33). Ebenso wenig kann ein wichtiger Grund darin erblickt werden, dass die beiden Kinder seit gut zwei Jahren den Namen ihres Stiefvaters verwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.163/2002 vom 1.10.2002 E. 4.3.2, wonach eine Zeitspanne von fünf Jahren nicht bewirke, dass das Interesse der Öffentlichkeit u.a. an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen Namens hinter jenes der Beschwerdeführerinnen zurückzutreten hätte). Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich daher (Bühler, Basler Komm., N 18 zu Art. 270 ZGB).

6.4. Schliesslich ist der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die u.a. unterschiedliche Kriterien für die Namensänderung von ehelich und ausserehelich geborenen Kindern anwende, unbehelflich. Insbesondere lässt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2006 (5C.7/2006 = BGE 132 III 497) keine Änderung der Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Namensänderungen ableiten. Dieser Fall betraf das Kind unverheirateter Eltern, das beim Vater aufwächst und dem die elterliche Sorge gemäss Art. 298 Abs. 2 ZGB übertragen ist. Massgebend für das Bundesgericht war u.a. die gesetzliche Wertung von Art. 270 Abs. 2 ZGB, wonach das Kind unverheirateter Eltern den Namen der Mutter trägt und im Allgemeinen unter ihrer elterlichen Sorge steht. Dieser Wertung entspreche es, dass es sich ebenso verhalte, wenn der Vater das Sorgerecht für das bei ihm aufwachsende Kind trage (BGE 132 III 497 E. 4.4.1 S. 501; vgl. zu diesem Urteil ZVW 2007 S. 32 f.). Im Urteil vom 28. August 2007 hielt das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 132 III 497 (präzisierend) fest, eine Namensänderung nach Art. 271 Abs. 3 ZGB setze voraus, dass die elterliche Sorge ausschliesslich auf den Vater übertragen worden sei. Sodann bestätigte es seine bisherige Rechtsprechung, wonach (in den übrigen Fällen) konkret aufzuzeigen sei, inwiefern durch die Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens ernsthafte Nachteile entstünden, die als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 5A.374/2007 vom 28.8.2007 E. 4.2.3. und E. 5).

I. Kammer, 30. November 2007 (19 07 2)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 16. Juni 2008 abgewiesen [5A_61/2008].)

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