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Luzern Obergericht I. Kammer 11.05.2000 11 99 72 (2000 I Nr. 37)

11 mai 2000·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·293 mots·~1 min·4

Résumé

§§ 105 und 202 Abs. 2 ZPO. Keine Beschränkung der Appellationsantwort auf Einreden gegen die Zulässigkeit der Appellation. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 11.05.2000 Fallnummer: 11 99 72 LGVE: 2000 I Nr. 37 Leitsatz: §§ 105 und 202 Abs. 2 ZPO. Keine Beschränkung der Appellationsantwort auf Einreden gegen die Zulässigkeit der Appellation. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Auf Aufforderung zur Einreichung der Appellationsantwort hin hat die Appellatin am letzten Tag der erstreckten Antwortfrist einen Vorentscheid über die Eintretensfrage verlangt und beantragt, bei Eintreten auf die Appellation sei ihr eine weitere Frist zur materiellen Appellationsantwort anzusetzen. Das Obergericht wies dieses Begehren ab, mit folgender Begründung: Der Richter kann über Prozessvoraussetzungen einen Vorentscheid fällen, wenn damit ihm oder den Parteien ein wesentlicher Aufwand erspart bleibt (§ 105 ZPO). Der Entscheid darüber liegt im richterlichen Ermessen. Die Parteien besitzen keinen An-spruch auf einen solchen Vorentscheid. Da die Voraussetzungen der Appellation vorlie-gend zweifelsfrei erfüllt sind und es sich hier um einen einfachen, rasch zu erledigenden Prozess handelt (§ 42 ff. AGG, § 223 i.V.m. § 257 ZPO) sprechen prozessökonomische Gründe gegen den Erlass eines Vorentscheides. Im Gegensatz zur Klageantwort im erstinstanzlichen Verfahren (§ 202 Abs. 2 ZPO) sieht das Gesetz nicht vor, die Appellationsantwort auf Einreden gegen die Zulässigkeit der Appellation beschränken zu können. Ob § 202 Abs. 2 ZPO überhaupt analog an-wendbar wäre, kann offen bleiben. Die Beschränkung müsste jedenfalls vorgängig vom Richter angeordnet sein (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 202). Reicht der Appellat ohne eine solche Anordnung eine Appellationsantwort aus-schliesslich oder vorwiegend zur Frage der Zulässigkeit der Appellation ein, so ist das Verfahren fortzusetzen, wie wenn eine in anderer Weise unvollständige Appellations-antwort eingereicht wird (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 48 zu den Entwürfen des Gesetzes über die Zivilprozessordnung, S. 40). Es ist dabei ausge-schlossen, eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Appellationsantwort anzu-setzen.

I. Kammer, 11. Mai 2000 (11 99 72)

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