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Luzern Obergericht I. Kammer 18.04.2001 11 99 17 (2001 I Nr. 25)

18 avril 2001·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·289 mots·~1 min·4

Résumé

§§ 207, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1, 252, 255 Abs. 1 und 265 Abs. 1 ZPO. Im Appellationsverfahren sind nachträgliche Vorbringen und damit auch nachträgliche Bestreitungen nur unter den Voraussetzungen des § 207 ZPO zulässig. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 18.04.2001 Fallnummer: 11 99 17 LGVE: 2001 I Nr. 25 Leitsatz: §§ 207, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1, 252, 255 Abs. 1 und 265 Abs. 1 ZPO. Im Appellationsverfahren sind nachträgliche Vorbringen und damit auch nachträgliche Bestreitungen nur unter den Voraussetzungen des § 207 ZPO zulässig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Appellationsurteil eines aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozesses führte das Obergericht u.a. aus:

Aus den Erwägungen: Der Erstbeklagte äusserte sich in seiner Appellationsbegründung nicht zu den Erwägungen des Amtsgerichts über Bestand und Höhe des Schadens. Im Parteivortrag an der Appellationsverhandlung bestritt er erstmals den Schaden. Es stellt sich die Frage, ob diese nachträgliche Bestreitung zulässig ist.

Wie im erstinstanzlichen Verfahren (§ 206 ZPO) gilt im Appellationsverfahren zur Gewährleistung eines geregelten und beförderlichen Verfahrensablaufs der Grundsatz der Eventualmaxime. Neue Tatsachen und Beweisanträge sind nach § 252 Abs. 1 ZPO mit der Appellations- oder Anschlussappellationsschrift sowie mit der Antwort auf diese vorzubringen, andernfalls sie nur unter den Voraussetzungen des § 207 Unterabsätze a - c ZPO zugelassen werden. Das Gleiche gilt für die in § 252 Abs. 1 ZPO nicht ausdrücklich genannten Bestreitungen. § 252 ZPO umfasst nämlich, wie sich aus seiner Überschrift ergibt, alle neuen "Vorbringen"; dazu gehören auch die Bestreitungen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 206 ZPO). Nach Einreichung der Rechtsschriften bzw. nach Ablauf der entsprechenden Fristen (§ 249 bis 251 ZPO) sind daher neue Bestreitungen nur noch unter den Vorausset-zungen des § 207 ZPO zulässig.

Der Erstbeklagte hat nicht behauptet, dass ein Zulassungsgrund nach § 207 ZPO erfüllt sei. Die nachträgliche Bestreitung des Schadens im Parteivortrag an der Appellationsverhandlung ist daher verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

I. Kammer, 18. April 2001 (11 99 17)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung und die staatsrechtliche Beschwerde am 29. Oktober 2001 abgewiesen.)

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