Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 24.02.2011 Fallnummer: 11 10 92 LGVE: Leitsatz: Art. 47 OR; Art. 62 Abs. 1 SVG. Bemessung der Genugtuung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 47 OR; Art. 62 Abs. 1 SVG. Bemessung der Genugtuung.
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Der Kläger geriet mit seinem Personenwagen in eine durch den Beklagten verursachte Auffahrkollision, in welcher er sich ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zuzog. Der Sachschaden belief sich auf Fr. 4'000.--. Der Beklagte wurde wegen ungenügenden Abstandhaltens mit einer Busse von Fr. 60.-- bestraft. Im Haftpflichtprozess gegen den Beklagten sprach das Amtsgericht dem Kläger u.a. eine Genugtuung von Fr. 75'000.-- zu. Diese wurde vom Obergericht im Appellationsverfahren auf Fr. 50'000.-- reduziert.
Aus den Erwägungen: Die Festlegung der Höhe einer Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 116 II 295 E. 5 S. 299). Massgebliche Bemessungskriterien sind Art und Schwere der Verletzung, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des beidseitigen Verschuldens sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls (Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, Diss. Bern 2005, S. 264 f.; Brehm, Berner Komm., 3. Aufl., Art. 47 OR N 72 ff.). Gemäss gerichtlichem Gutachten von Prof.Dr.med. X. vom 27. März 2006 leidet der Kläger seit dem Unfall mit Trauma der Halswirbelsäule an chronischen Nackenschmerzen, chronischen Spannungskopfschmerzen mit zum Teil migräniformem Charakter, chronischer Müdigkeit/Ermüdbarkeit, chronischen neuropsychiatrischen Beschwerden (Reizbarkeit, Stimmungsschwankungen, Konzentrationsstörungen), Hyposmie mit funktioneller Komponente und einer leichten HWS-Bewegungseinschränkung. Aufgrund dieser Beschwerden ist der Kläger noch zu 50 % erwerbsfähig. Es kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass den Unfallverursacher nur ein leichtes Verschulden trifft, was sich schon aus der Höhe der ausgefällten Busse ergibt, und dass der Unfall nicht von grosser Intensität oder besonderer Eindrücklichkeit war. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen (insbesondere das von der Vorinstanz angeführte Beispiel in Hütte/Duksch, Die Genugtuung, VIII/29 Zeitraum 2003-2005 Nr. 63) erscheint eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- als angemessen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14.09.2004 E. 5.5, 6.3 und 8, auf das die Beklagten verweisen).
1. Abteilung, 24. Februar 2011 (11 10 92)