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Luzern Obergericht I. Kammer 01.04.2011 11 10 224 (2011 I Nr. 12)

1 avril 2011·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·340 mots·~2 min·3

Résumé

Art. 748 Abs. 1 und 776 Abs. 3 ZGB. Keine Weitergeltung eines untergegangenen und im Grundbuch gelöschten Wohnrechts aufgrund einer Vertragsauslegung. | Sachenrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Sachenrecht Entscheiddatum: 01.04.2011 Fallnummer: 11 10 224 LGVE: 2011 I Nr. 12 Leitsatz: Art. 748 Abs. 1 und 776 Abs. 3 ZGB. Keine Weitergeltung eines untergegangenen und im Grundbuch gelöschten Wohnrechts aufgrund einer Vertragsauslegung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 748 Abs. 1 und 776 Abs. 3 ZGB. Keine Weitergeltung eines untergegangenen und im Grundbuch gelöschten Wohnrechts aufgrund einer Vertragsauslegung.

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Am 17. Juli 2007 verkaufte X. der Y. AG zwei Grundstücke. Dabei wurde ihm an der Attikawohnung des einen Grundstücks ein unentgeltliches Wohnrecht für die Dauer von drei Jahren ab Tagebucheintrag sowie an beiden Grundstücken ein bis am 31. Dezember 2011 befristetes Vorkaufsrecht eingeräumt. Vorgängig hatte der Hauptaktionär der Y. AG dem X. mit Vertrag vom 6. Juli 2007 ein Kaufs- und Vorkaufsrecht an seinen Namenaktien für die Dauer von fünf Jahren seit Vertragsabschluss eingeräumt. Nach Ablauf der Wohnrechtsdauer (am 18. Juli 2010) verlangte die Y. AG die Ausweisung von X. aus der Attikawohnung. Dieses Gesuch wurde vom Amtsgerichtspräsidenten gutgeheissen. Der gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs an das Obergericht blieb erfolglos.

Aus den Erwägungen: Der Gesuchsgegner beansprucht die Weitergeltung des Wohnrechts trotz Ablauf der vertraglich festgelegten Frist. Die Auslegung der Verträge vom 6. und 17. Juli 2007 ergebe, dass die verschiedenen darin vereinbarten Fristen hätten aufeinander abgestimmt werden müssen.

Die Bestellung eines Wohnrechts kraft Parteivereinbarung muss öffentlich beurkundet werden (Art. 746 Abs. 2 und Art. 657 Abs. 1 i.V.m. Art. 776 Abs. 3 ZGB) und erfordert die Eintragung im Grundbuch (Art. 746 Abs. 1 i.V.m. Art. 776 Abs. 3 ZGB); der Eintrag ist konstitutiv (Baumann, Zürcher Komm., Art. 746 ZGB N 38 iv). Ist das Wohnrecht befristet, geht es mit Fristablauf unter. Das im Grundstückkaufvertrag vom 17. Juli 2007 begründete und auf drei Jahre befristete Wohnrecht ging daher mit Fristablauf am 18. Juli 2010 unter. Es wurde dementsprechend im Grundbuch gelöscht. Eine Weitergeltung des untergegangenen und im Grundbuch gelöschten Wohnrechts aufgrund einer Vertragsauslegung ist ausgeschlossen. Es erübrigt sich damit, auf die Ausführungen des Gesuchsgegners zum Vertragswortlaut (fehlende Kontrollmöglichkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, keine rechtliche Beratung) einzugehen.

1. Abteilung, 1. April 2011 (11 10 224)

11 10 224 — Luzern Obergericht I. Kammer 01.04.2011 11 10 224 (2011 I Nr. 12) — Swissrulings