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Luzern Obergericht I. Kammer 21.12.2011 11 10 183 (2012 I Nr. 26)

21 décembre 2011·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·294 mots·~1 min·4

Résumé

Art. 29 Abs. 2 BV. Behandlung von Fremdgutachten im Zivilprozess. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 21.12.2011 Fallnummer: 11 10 183 LGVE: 2012 I Nr. 26 Leitsatz: Art. 29 Abs. 2 BV. Behandlung von Fremdgutachten im Zivilprozess. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 29 Abs. 2 BV. Behandlung von Fremdgutachten im Zivilprozess.

Im Rahmen eines vor Obergericht als Appellationsinstanz nach Luzerner Zivilprozessordnung geführten Haftpflichtprozesses war streitig, ob auf ein Fremdgutachten abgestellt werden dürfe oder nicht.

Aus den Erwägungen: Das Gutachten von Dr. med. R. vom 17. November 2007 wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen im Hinblick auf ein mögliches Regressverfahren, also von einer anderen Behörde in einem anderen Verfahren eingeholt. Es stellt damit weder ein Gerichtsgutachten noch ein Parteigutachten (= Privatgutachten), sondern ein Fremdgutachten dar. Fremdgutachten dürfen ohne Beachtung der in § 178ff. ZPO vorgesehenen Mitwirkungs- und Parteirechte beigezogen werden. Den Parteien steht aber hinsichtlich solcher Gutachten der Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Dieser umfasst ausser einer Stellungnahme zum Inhalt des Fremdgutachtens auch die Möglichkeit, sich nachträglich noch zur Person des Gutachters zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. Das entsprechende Gehörsrecht ist den Parteien im Zivilprozess auch dann nochmals zu gewähren, wenn es ihnen in einem Vor- oder Parallelverfahren bereits von einer anderen Rechtspflegebehörde eingeräumt worden ist. Werden diese Gehörsrechte der Parteien verletzt, liegt darin ein Verfahrensmangel, der aber einer Heilung im Rechtsmittelverfahren zugänglich ist (Alfred Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: HAVE-Tagungsband, Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen Schadenerledigung [Hrsg. Fellmann/Weber], Zürich 2006, S. 81f.; BGE 125 V 332 E. 4b S. 337).

Fremdgutachten sind ebenso beweistauglich wie vom Zivilrichter selbst eingeholte Gerichtsgutachten. Ihre Beweiskraft richtet sich nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ihre Verwertung setzt voraus, dass sich die massgebenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen seither nicht verändert haben und auch nicht im zivilprozessualen Beweisverfahren in erheblicher Weise ergänzt worden sind (Bühler, a.a.O., S. 82).

1. Abteilung, 21. Dezember 2011 (11 10 183)