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Luzern Obergericht I. Kammer 12.11.2010 11 10 134 (2011 I Nr. 41)

12 novembre 2010·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·703 mots·~4 min·2

Résumé

§§ 133, 152 und 154 VRG. Prozessuale Anforderungen an die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. | Anwaltsrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 12.11.2010 Fallnummer: 11 10 134 LGVE: 2011 I Nr. 41 Leitsatz: §§ 133, 152 und 154 VRG. Prozessuale Anforderungen an die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 133, 152 und 154 VRG. Prozessuale Anforderungen an die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

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Die Beschwerdeführer 1 und 2 verlangten vor der Aufsichtbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, Anwalt X. habe 1. seine Handakten im Rechtsstreit zwischen der Beschwedeführerin 2 gegen die Y. AG vorzulegen; 2. Auskunft und Abrechnung über die der Beschwerdeführerin 2 daraus zustehenden Ansprüche zu erteilen; 3. die der Beschwerdeführerin 2 aus diesem Verfahren zustehenden Beträge an sie auszuzahlen. Die Aufsichtsbehörde trat auf die Begehren nicht ein bzw. wies sie ab. Das Obergericht trat auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführer nicht ein, weil sie den prozessualen Anforderungen nicht genügte.

Aus den Erwägungen: 3.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (§ 152 VRG). Hingegen ist es den Parteien nicht gestattet, die im vorinstanzlichen Verfahren in der Sache selber gestellten Anträge auszudehnen oder inhaltlich abzuändern; zudem ist das Vorbringen neuer Tatsachen nur zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (§ 154 VRG). Nach gefestigter Rechtsprechung gelten im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren der Rügegrundsatz und die Begründungspflicht (§ 133 VRG, LGVE 1998 II Nr. 57 mit Verweisen auf frühere Urteile). Wer ein Rechtsmittel einlegt, hat den angefochtenen Entscheid substanziiert zu kritisieren und damit auf seine rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen sorgfältig und konkret einzugehen, soweit sie von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichen. Das Rechtsmittelverfahren ist demnach weder die Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens noch dessen schlichte Fortsetzung, sondern umfasst allein die Überprüfung eines Entscheids aufgrund einer konkret vorgebrachten Kritik in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht.

4.- Die Beschwerdeführer stellen vor Obergericht in der Sache selber Anträge, die weit über die vorinstanzlich gestellten Anträge hinausgehen. Sie verlangen "Auskunft und Abrechnung über alle für die Beschwerdeführerin Ziff. 2 geführten Mandate, insbesondere über die Verfahren"... (es folgt die Aufzählung von 8 Verfahren, von denen allein die ersten zwei Gegen- stand des angefochtenen Entscheids waren) "und alle für den Beschwerdeführer Ziff. 1 geführten Mandate" ¿ (es folgt die Aufzählung eines Verfahrens). Ein solches Vorgehen ist gemäss § 154 Abs. 1 VRG unzulässig, ganz abgesehen davon, dass ein Antrag auf "alle Verfahren" ohne abschliessende Aufzählung zudem der prozessual erforderlichen Bestimmtheit ermangeln würde.

5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt den genannten verfahrensrechtlichen Anforderungen auch sonst nicht.

5.1. Die Beschwerdeführer nehmen in ihrer Rechtsschrift keinen einzigen konkreten Bezug auf den angefochtenen Entscheid. Sie befassen sich inhaltlich allein mit den Bemerkungen des Beschwerdegegners vor der Aufsichtsbehörde.

5.2. Die Beschwerdeführer rügen weder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch machen sie unrichtige Rechtsanwendung durch die Aufsichtsbehörde geltend.

5.3. Die Beschwerdeführer stellen die E. 6.1 des angefochtenen Entscheids nicht in Frage, wonach die gerichtlich zugesprochenen Entschädigungen gemäss Anwaltsvollmacht dem Beschwerdegegner abgetreten waren. Bereits mangels entsprechender Rüge ist ihre vor Obergericht nun vorgebrachte Behauptung der Vereinbarung eines Stundenansatzes für sämtliche Verfahren nicht zu hören. Zudem ist die Behauptung neu, und die Beschwerdeführer legen mit keinem Wort dar, warum sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können (vgl. § 154 Abs. 2 VRG), nachdem sich der Beschwerdegegner vorprozessual klar auf den Standpunkt gestellt hatte, auf die gerichtlich zugesprochenen Entschädigungen berechtigt zu sein (was dann auch ausdrücklich Thema der vorinstanzlichen E. 6.1 war). Die beantragte Zeugeneinvernahme hat demnach zu unterbleiben.

5.4. Die Beschwerdeführer lassen unmissverständlich erkennen, dass sie das Rechtsmittelverfahren als blosse Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens betrachten. So führen sie in Ziff. I/1. ihrer Begründung aus: "Verwiesen wird zunächst auf Vortrag und Beweisantritt der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 in der Beschwerdeschrift vom 22.12.2009, der - soweit nicht ausdrücklich zurückgenommen - in vollem Umfang aufrecht erhalten und in der Beschwerdeinstanz weiter ergänzt wird." In Ziff. III führen die Beschwerdeführer Folgendes aus: "Zu der Sache selbst werden die für die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 [sc. vorinstanzlich] erhobenen Rügen im Wesentlichen aufrecht erhalten, weil entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners keine vollständige und nachvollziehbare Abrechnung über die einzelnen Mandate vorgelegt worden ist." Ein solches Vorgehen ist im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich. Die Beschwerdeführer kritisieren damit den angefochtenen Entscheid weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in der verfahrensmässig erforderlichen Form. Ihr Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids findet in der Begründung der Beschwerde keine Stütze.

I. Kammer, 12. November 2010 (11 10 134)

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