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Luzern Obergericht I. Kammer 26.08.2009 11 09 87 (2010 I Nr. 18)

26 août 2009·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·605 mots·~3 min·5

Résumé

Art. 324 OR; Art. 2 Abs. 1 ZGB. Anstellung als Teilzeit-Lehrerin an einer Privatschule. Reduziert die Arbeitnehmerin ihre Stundenzahlofferte für das kommende Schuljahr rund fünf Wochen nach Ablauf der Eingabefrist erheblich, so ist die Arbeitgeberin nicht gehalten, die Arbeitnehmerin für die neu offerierte Stundenzahl zu beschäftigen. | OR (Obligationenrecht)

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 26.08.2009 Fallnummer: 11 09 87 LGVE: 2010 I Nr. 18 Leitsatz: Art. 324 OR; Art. 2 Abs. 1 ZGB. Anstellung als Teilzeit-Lehrerin an einer Privatschule. Reduziert die Arbeitnehmerin ihre Stundenzahlofferte für das kommende Schuljahr rund fünf Wochen nach Ablauf der Eingabefrist erheblich, so ist die Arbeitgeberin nicht gehalten, die Arbeitnehmerin für die neu offerierte Stundenzahl zu beschäftigen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 324 OR; Art. 2 Abs. 1 ZGB. Anstellung als Teilzeit-Lehrerin an einer Privatschule. Reduziert die Arbeitnehmerin ihre Stundenzahlofferte für das kommende Schuljahr rund fünf Wochen nach Ablauf der Eingabefrist erheblich, so ist die Arbeitgeberin nicht gehalten, die Arbeitnehmerin für die neu offerierte Stundenzahl zu beschäftigen.

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Die Klägerin arbeitete seit 1999 als Lehrerin an der Tageshandelsschule der Beklagten. Gemäss Anstellungsvertrag war ein pauschales Stundenhonorar verabredet, wobei festgehalten wurde, aus praktischen Gründen (Teilzeitarbeit mit stark wechselnder Beschäftigung) sei in der Honorarpauschale ein Lohnzuschlag für Ferien und Feiertage inbegriffen. Kein Honoraranspruch bestehe, falls ein vorgesehener Kurs wegen ungenügender Teilnehmerzahl nicht zustande komme. Bei Einstellung eines Kurses aus irgendwelchen Gründen werde die anteilsmässige Entschädigung für die bereits erteilten Stunden ausgerichtet. Das Pensum wurde jeweils vor dem Schuljahresbeginn im gegenseitigen Einverständnis festgelegt. Für das Schuljahr 2008/2009 hatte die Klägerin bis Ende Mai 2008 ihre Unterrichtswünsche einzureichen. Sie tat dies unter Angabe der bevorzugten Zeiten und einer Lektionenzahl von ca. 15 bis 18 Stunden. Mit Mail vom 9. Juli 2008 teilte sie der Schule mit, sie habe die Möglichkeit erhalten, ihre Tätigkeit bei der Gemeinde X. auszuweiten, was zur Folge habe, dass sie ihr Pensum bei der Beklagten auf ca. zehn Stunden begrenzen müsse. In der Folge verzichtete die Beklagte auf eine Beschäftigung der Klägerin für das genannte Schuljahr. Die Klage der Klägerin auf Ausrichtung von Lohn für das Schuljahr 2008/2009 wurde sowohl vom Arbeitsgericht als auch vom Obergericht abgewiesen.

Aus den Erwägungen: 1.- Trotz uneinheitlicher Terminologie der Parteien im streitigen Vertrag (Lohn, Entschädigung, Honorar) ist davon auszugehen, dass sie einen Vertrag zumindest im Umfeld des Arbeitsvertrags geschlossen haben. Das Arbeitsgericht hat das Verhältnis als unechte Arbeit auf Abruf qualifiziert, während die Klägerin ihre Tätigkeit als gewöhnliche Teilzeitarbeit im Rahmen eines unbefristeten Vertrages bezeichnet. Die Frage kann, wie nachfolgend zu zeigen ist, offen bleiben.

2.- Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Parteien zumindest für jedes Schuljahr auf das jeweilige Pensum zu einigen hatten (und das offenbar bis auf das streitige Schuljahr ausnahmslos auch getan haben). Für den streitigen Zeitraum hat die Klägerin vor Ende Mai 2008 das Pensum angeboten, in einem späteren Zeitpunkt ihre Offerte konkludent aber widerrufen, indem sie unter Bezugnahme auf einen anderweitigen Erwerb bei der Gemeinde X. eine neue und stundenmässig tiefere Offerte einreichte. Damit hat sie unmissverständlich ein bestimmtes Vertragsverständnis zum Ausdruck gebracht, nämlich dass sie frei sein will in der Offerte der Stundenzahlen. Das bedeutet aber zwangsläufig, dass auch die Beklagte frei ist, ob sie eine bestimmte Offerte annehmen will oder nicht. Zudem und entscheidend fällt ins Gewicht, dass die Klägerin offensichtlich der Ansicht ist, eine bereits abgegebene Offerte frei widerrufen und durch eine für sie unter den zwischenzeitlich eingetretenen Umständen günstigere Offerte ersetzen zu können im Sinne einer subjektiven Beliebigkeit. Wer für sich solche Freiheiten im Rahmen eines Vertragsverhältnisses beansprucht, muss im Gegenzug dem Vertragspartner nach Treu und Glauben in analoger Weise die freie Wahl lassen, ob er ein Pensum zuteilen will oder nicht. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn eine sich im bisherigen Rahmen haltende Offerte der Klägerin von der Beklagten abgelehnt worden wäre, kann offen bleiben; die Klägerin hat dazu nichts vorgetragen. Damit ist die Appellation abzuweisen.

I. Kammer, 26. August 2009 (11 09 87)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 7. Januar 2010 abgewiesen [4A_509/2009].)

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