Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 08.07.2009 Fallnummer: 11 09 73.2 LGVE: 2010 I Nr. 34 Leitsatz: Art. 20 BGFA. Bei der Festlegung der Disziplinarmassnahme sind nur die Disziplinarmassnahmen der letzten fünf Jahre zu berücksichtigen.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 20 BGFA. Bei der Festlegung der Disziplinarmassnahme sind nur die Disziplinarmassnahmen der letzten fünf Jahre zu berücksichtigen.
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Sachverhalt wie Nr. 33
Aus den Erwägungen: 5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Aufsichtsbehörde Disziplinierungen in seinem Fall bis zurück ins Jahr 2000 berücksichtigt habe, obwohl gemäss Art. 20 BGFA Disziplinarmassnahmen nach fünf Jahren im Register zu löschen seien. Dem hält die Aufsichtsbehörde mit Verweis auf Poledna (in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Komm. zum Anwaltsgesetz, Art. 17 BGFA N 27) entgegen, sie habe bei der Festsetzung der Disziplinarmassnahme generell das berufliche Vorleben des Anwalts zu berücksichtigen. Art. 20 BGFA sei unter der Geltung von Art. 363 Abs. 4 aStGB zustande gekommen. Danach seien gelöschte Daten aus dem Strafregister den zuständigen Gerichten unter Hinweis auf die Löschung mitgeteilt worden, während heute Strafregistereinträge gemäss Art. 369 StGB nach abgelaufener Frist entfernt würden und dem Betroffenen nicht mehr entgegen gehalten werden dürften.
5.2. Sind die strafrechtlichen Bestimmungen zum Strafregister zur Auslegung der Bestimmungen über die Eintragung von Disziplinarmassnahmen im Berufsregister heranzuziehen, rechtfertigt sich die Anwendung der lex mitior. Aus Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA lässt sich nichts anderes ableiten. Ausserkantonale Aufsichtsbehörden haben zwar uneingeschränkte Einsicht in das Register (Staehelin/Oetiker in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 BGFA N 7). Enthält dieses aber nur die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA), erlangen auswärtige Aufsichtsbehörden nur von diesen Kenntnis. Im Ergebnis führte die Interpretation der Aufsichtsbehörde zu einer unterschiedlichen Berücksichtigung des Vorlebens, je nachdem ob die Aufsichtsbehörde des Registerkantons oder eines anderen Kantons eine Disziplinarmassnahme festzusetzen hat. Das lässt sich nicht begründen. Es sind daher nur die Disziplinarmassnahmen der letzten fünf Jahre zu berücksichtigen. Davon ist auch die Aufsichtsbehörde in einer Auskunft gegenüber dem Beschwerdeführer ausgegangen. Es bleiben somit die Verwarnung vom November 2004 und die Busse im Betrag von Fr. 1'500.-- vom Januar 2005. Da der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren immerhin zwei Mal diszipliniert werden musste, kann ein blosser Verweis nicht mehr genügen. Indessen ist bei der Festsetzung der Busse der gelöschten Disziplinarmassnahmen Rechnung zu tragen.
I. Kammer, 8. Juli 2009 (11 09 73)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 9. Februar 2010 abgewiesen [2C_518/2009].)